Das moslemitische Weib tritt in die Ehe nicht zufolge einer inneren Neigung oder einer wirklichen Wahl, weder von ihrer noch von des Mannes Seite. Der Ehe geht kein Roman voraus; das Herz hat bei der Heiratsangelegenheit keine Stimme, weder bei Osmanen noch bei Persern. Zwar kann keine gültige Ehe geschlossen werden ohne Einwilligung der Braut und Beistimmung ihres Rechtsvertreters, welcher eine mündige Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen darf; aber nach der Rechtsschule des Imâm Shâfi’y, welche als dritte orthodoxe allgemeine Anerkennung gefunden, können der Vater oder Grossvater ihre Tochter oder Enkelin, sofern sie noch Jungfrau ist, ausheiraten, ohne sie zu befragen, ja selbst gegen ihren Willen.[882] Indes behandelt der Mann seine Frauen mit Rücksicht, was ihm der Korân zur Pflicht macht. Er nennt sie „Herrin“ und überlässt ihnen unumschränkt die Leitung des Hauswesens, sowie die Erziehung der kleineren Kinder. Der Stifter des Islâm hat auch sein Möglichstes gethan, um die eheliche Zärtlichkeit und damit die Dauerhaftigkeit der Ehe zu sichern. Die zweite und die dreissigste Sure des Korâns befassen sich damit, und auf die verschiedenen Äusserungen ehelicher Zärtlichkeit sind noch ganz besondere, im Paradiese fällige Gnadenprämien ausgesetzt.[883] Auch gehört der Vorschrift nach der Mann von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ins Frauengemach, in den Harem. Vernachlässigt er hier seine Pflichten,[884] so machen die Weiber ihm, falls er kein Tyrann ist, das Leben sehr schwer und können ihn sogar gesetzlich verklagen. Die von der Polygamie gepeinigten Moslemin sind wirklich die blutigsten Märtyrer in der Geschichte der Völker. Zärtliche Parteilichkeit ist dem Manne strengstens untersagt. Geht er auf Reisen und kann er nicht alle seine Gemahlinnen mitnehmen, so giebt ihm das Los eine Begleiterin. Rechtgläubige, welche einer Frau mehr Aufmerksamkeit zuwenden als ihren Gefährtinnen, werden am jüngsten Tage einer ganz besonderen Strafe unterliegen. Doch nimmt die „erste“ oder die „Gross-Frau“, die Frau der Jugendzeit, welche auch den Ehrentitel Chatûn oder Kadine führt, über die Nebenfrauen ihres Gatten eine bevorrechtete Stellung ein, welche wohl noch aus mutterrechtlicher Zeit in die neuen Verhältnisse hereinragt. Die zweite Frau nennen die Araber Durrah, d. h. Papagei. Als eine sittlich getragene Gestalt steht die Frau als Mutter da, vom heiligen Gesetze beschirmt, vom allmächtigen Brauche hochgehalten. Die Mutter bewahrt im Islâm zumeist das Recht, ihr Kind bei sich zu behalten und zu erziehen, und kann dieses Recht nur durch eine zweite, infolge von Verstossung geschlossene Heirat verscherzen. Die mütterlichen Verwandten besitzen vor den väterlichen das Vormundschaftsrecht über das Kind. Dem Gatten Kinder zu gebären, ist daher die Hauptsehnsucht jeder muhammedanischen Frau. Dies vor allem verleiht ihr Macht und Sicherheit.
Die Frau im Islâm ist nicht so recht- und schutzlos, nicht so sehr der Willkür des Mannes preisgegeben, als gemeiniglich dargestellt wird. Wohl hat der Mann das Recht, die Frau körperlich zu züchtigen; er darf sie schlagen, aber nicht misshandeln; Untreue von ihrer Seite straft das Gesetz entweder mit dem Tode oder den entehrendsten Züchtigungen. Die Praxis ist aber eine andere als die Vorschrift des Gesetzes. Selbst dieses giebt übrigens dem Weibe manche Waffe in die Hand. Da ist zunächst der Ehevertrag. In neuerer Zeit enthält er bei den besseren Ständen sehr oft eine verdriessliche Klausel, welche den Gatten trotz dem Korân zur Monogamie verurteilt, nicht mehr und nicht weniger, als ob er ein gewöhnlicher Ungläubiger wäre. Wird er wortbrüchig, so tritt für die Frau das Recht der Ehescheidung ein. Man darf wohl annehmen, dass die sich mehrende Anwendung besagter Klausel auf den Einfluss der in jüngerer Zeit eindringenden abendländischen Anschauungen zurückzuführen ist und wohl auch hauptsächlich bloss bei jenen moslemitischen Völkern vorkommt, welche diesem Einflusse ausgesetzt sind. Aber auch sonst sorgt der Korân für das Weib in materieller Hinsicht. Der Mann ist seiner Frau nach dem Gesetze Unterhalt, abgesonderte Wohnung und alle sechs Monate einen neuen Anzug schuldig. Die Muhammedanerin kann ihren Mann gesetzlich zu ihrem Unterhalt zwingen, ja nötigenfalls zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Schulden auf ihres Mannes Namen machen.
Der Punkt, in welchem das Mannesrecht am schärfsten zur Geltung kommt, ist zweifellos die Ehescheidung. Voltaire hat gesagt: „Die Ehescheidung ist beinahe ebenso alt, wie die Ehe. Ich glaube, dass die letztere um einige Wochen älter ist.“ Da im Islâm das Weib als Eigentum des Mannes gilt, so darf er sich jeden Augenblick ihrer entledigen, während das gleiche Recht dem Weibe nur in den wenigen bestimmten Fällen zugesprochen wird,[885] wenn der Mann sie ohne Unterhalt lässt, sie fälschlich der Untreue anklagt und das Kind, das sie ihm geboren, nicht anerkennen will oder vom Glauben abfällt. Doch kann die Frau ihre Scheidung auch gegen eine Entschädigung (’Iwadh) abkaufen, in welchem Falle eine Herstellung des Ehebundes späterhin nicht mehr möglich ist. Ausser dieser, Chol’ genannten, unterscheidet man noch drei andere Arten der Scheidung: durch Fasch, d. h. durch richterlichen Ausspruch auf Ansuchen der Frau in den obenerwähnten Fällen, zu welchen noch Nichterfüllung der ehelichen Pflichten seitens des Mannes sich gesellt; durch Talâq oder Verstossung, endlich durch Li’an oder Fluch. Vom Fasch wird thatsächlich wenig Gebrauch gemacht, die Frauen erklären sich beim Richter lieber als im Zustande ehelicher Empörung (Nâsjizat) befindlich, wodurch sie den Gatten gewöhnlich zur Verstossung nötigen. Li’an tritt ein, wenn der Gatte überzeugt ist, ohne es indes beweisen zu können, dass die Schwangerschaft seiner Frau eine Folge von unerlaubtem Umgang (Zinâ) sei, welche Überzeugung er durch einen feierlichen Eid vor dem Kadi beschwören muss. Doch muss dies unbedingt noch vor der Entbindung geschehen; nachher ist es nicht mehr gestattet. Der Frau steht es übrigens frei, durch einen gleichen Eid die Unwahrheit der Überzeugung ihres Gatten zu bezeugen. Weitaus die häufigste Art der Ehescheidung ist aber die Verstossung durch den Mann,[886] der dies ohne jeden Grund thun kann. Er sagt bloss: Mutállaka, d. h. du bist verstossen, und dies genügt. Er bedarf übrigens auch dieser sakramentalen Formel nicht; er kann einfach sagen: „Bedecke dich mit deinem Schleier“, oder Dachlak! d. i. „Deinen Rücken“ (will ich sehen), was bedeutet: mache, dass du fortkommst! oder: „du bist mir fortan, was mir der Rücken meiner Mutter ist,“ oder „suche dir einen andern Mann“, oder er schwört, ihr Ehelager zu meiden, und die Frau ist damit verstossen. Es sind überdies alle diese Äusserungen auch dann rechtsgültig, wenn der Mann dieselben in trunkenem Zustande thut; nur wenn er krank darniederliegt, sind sie ungültig. Die Verstossene bleibt nun auf des Mannes Kosten während drei Monaten in ihrem Harem, während welcher Frist der Mann sie nicht sehen darf, denn eine Liebkosung, ein Kuss, ja, wie die Schafitischen Schriftgelehrten meinen, nur ein einziger zärtlicher Blick genügt, um die Ehe wieder herzustellen. Spricht der Mann während dieser Zeit: „ich kehre zurück zu dir“, dann sind sie wieder verheiratet; lässt er die Frist verstreichen, sind sie geschieden, und der Mann kann die Frau nur dann zurücknehmen, wenn sie inzwischen nicht geheiratet und er ihr zum zweiten Mal den ganzen Betrag der im Ehevertrage ausbedungenen Morgengabe verabfolgt. Dasselbe wiederholt sich dann auch bei einer zweiten Scheidung, bis die dritte die eheliche Gemeinschaft gänzlich auflöst.[887] Man nennt daher die beiden ersten Scheidungen auch „widerrufliche“ (Talâq radj’i), die dritte aber „unwiderrufliche“ Verstossung (Talâq bãin). In diesem letzteren Falle giebt es dann nur ein Mittel, die Ehegatten wieder zusammen zu bringen. Es muss nämlich die Frau zuvor in aller Form Rechtens einen Dritten geheiratet haben und dieser gestorben sein oder sie wieder verstossen haben. Dieser „Mittelsgatte“ heisst Mohallil oder Mustahüll, was so viel als „Erlaubtmacher“ bedeutet. Nicht selten schrumpft er zu einem Strohmann zusammen, welcher sich der hinkenden Reue des ersten Ehemannes für Geld und gute Worte zur Verfügung stellt, obschon solch frommer Betrug durch den Korân strengstens verboten und der zweite Mann, welcher zu Gunsten des ersten verstösst, mit diesem verflucht wird. In früheren Zeiten gab es besondere Greise, welche als Ehemänner auf Miete dienten. Sie gingen solche Ehen gegen Entgelt ein, um nach erfüllter gesetzlicher Förmlichkeit und ohne ihre Gattinnen für eine Stunde erblickt zu haben, auf dem Platze selbst die Scheidung auszusprechen.[888] Natürlich sucht man auch jetzt den Mustahüll mit Vorliebe unter solchen Individuen, die an sich wenig geartet sind, die Neigung der Frau zu gewinnen. Dennoch ist es schon vorgekommen, dass die Scheinvermählten an einander Gefallen fanden and der noch so reumütige erste Gatte dann das Nachsehen hatte.
Die leichte Lösbarkeit der Ehe bildet zweifellos, so sehr sie auch durch andere Bestimmungen, sowie den Gebrauch beschränkt erscheinen mag, den eigentlich wunden Fleck des islamitischen Eherechtes. Unter den besseren Ständen ist die Scheidung nicht so gewöhnlich, in den unteren Klassen aber tägliches Vorkommnis. In manchen Gegenden, wie in Ägypten, ist die Morgengabe meist so gering, dass der Mann auf ständigen Freiersfüssen, aus der Arbeit der einen Frau die Schuld an die andere herausschlägt.[889] Dieses Nacheinander häufiger Eheschliessungen mit verschiedenen Frauen wirkt weit verderblicher als das Nebeneinander. Überall im Islâm — Persien ausgenommen, wo die Ehescheidung (Telâk) nicht bloss fast ebenso schwierig als in Europa zu erlangen und verhältnismässig selten ist, sondern auch das Ansehen beeinträchtigt, so dass Geschiedene nicht leicht mehr Gelegenheit zu einer neuen anständigen Ehe finden[890] — ist es nichts Besonderes, Männer anzutreffen, die fünfzehn bis zwanzig Weiber hintereinander besessen haben, Frauen in mittlerem Lebensalter, die einem halben Dutzend Männern angehörten.[891] In Stambul sprach man, nach Pischon, von Männern, die sich nacheinander fünfundzwanzigmal, und von Frauen, die sich siebzehnmal verheiratet hatten.[892] Diese häufigen Scheidungen sind besonders bei jenen beliebt, denen Armut das Halten mehrerer Weiber verbietet. Es begreift sich, dass bei einem so lockeren, leicht löslichen Ehebande bei so kurzer Zeit des Zusammenlebens Ehebruch im allgemeinen selten ist. Der Korân nennt denselben eine vorzugsweise „infame Handlung“ und verhängt darüber die Strafe der Einsperrung, bis der Tod die Schuldigen befreie oder Gott ihnen ein Mittel des Heiles verschaffe. Es erinnert dies an die vorislamitische Ehebruchsstrafe der Einmauerung. In der 24. Sure, welche das „Licht“ heisst, kommen die Schuldigen mit hundert Stockstreichen davon, während die viel grausamere Überlieferung wieder die Steinigung, eine schon bei den Hebräern übliche Todesart, verlangt, welche bei den Wahabiten noch bis in unsere Tage im Gebrauche war. Indes erschwert das Gesetz die Feststellung der Schuld, die Beweisführung fast bis zur Unmöglichkeit. Verlangt es dazu doch nicht weniger als vier Zeugen! Und für die Schiiten gilt gar Alis Forderung: Necesse est videre stylum in pixide![893] Daher denn die Verurteilung von Ehebrecherinnen so selten war, dass die paar Fälle, wo sie doch erfolgt ist, in die Annalen der Geschichte aufgenommen wurden.[894] Doch sei nicht verschwiegen, dass in der Türkei eine Türkin, welche mit einem aus der Rajah, d. h. einem christlichen Unterthan der Pforte, Verkehr hatte, ohne Gnade ersäuft, der Rajah aber gehenkt wurde. Graf Moltke war noch 1836 Zeuge einer solchen Exekution.[895] In Persien verfallen der Untreue überwiesene Frauen gesetzlich dem sogenannten „Todesbrunnen“, aber auch dort wendet man diese Strafe heute nur selten mehr an. Die Männer ziehen es vor, von dem untreuen Weibe sich zu scheiden, oder räumen dasselbe geräuschlos durch Gift hinweg, wobei sie der Mithilfe der eigenen Schwiegermutter sicher sein dürfen.[896]
Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist im Bereiche des Islam im allgemeinen ein zärtliches. Der Orientale ist überhaupt ein Kinderfreund, und die Liebe zum Kinde ist das mächtigste Register im Gefühlsleben der Muhammedaner. Knaben werden, wie überall, wo das Patriarchat herrscht, vor den Mädchen bevorzugt und das Weib, das dem Herrn des Hauses den ersten Knaben geboren, den Stammhalter des Geschlechts, bleibt in der Regel die erste Kadine des Mannes. Eine Ummweled, d. h. eine Knabengebärerin, darf auch nicht ohne angemessene Versorgung verstossen werden. Pischon behauptet, nur ausnahmsweise wende sich die Zärtlichkeit der Väter den Töchtern zu, eine zärtliche Fürsorge der Mütter für diese sei aber fast unerhört.[897] Dagegen bemerkt Vincenti, ohne des Geschlechtsunterschiedes zu gedenken, die Liebe und Sorgfalt, welche die moslemitischen Mütter auf ihre Kinder verwenden, sei ganz ausserordentlich. Der Korân schreibt ihnen das Stillen derselben bis in das zweite Lebensjahr als Pflicht vor und jede Muhammedanerin, von der höchsten bis zur niedrigsten, hält es für ein grosses Unglück, wenn sie dieser heiligen Pflicht nicht genügen kann. Wenn trotz aller Sorgfalt die Moslemin in der Aufziehung ihrer Kinder nicht glücklich sind, wenn die meisten Kinder sterben, so rührt dies nach übereinstimmenden Zeugnissen nicht von etwa infolge der Vielweiberei verkommenem Blute her, sondern davon, dass die morgenländischen Weiber von einer vernünftigen Kinderpflege keine Ahnung besitzen; die zarten Geschöpfe werden irrationell ernährt und widersinnig diätetisch behandelt. Grosses Unheil bewirkt endlich das geschäftsmässige Quacksalbern junger und alter Frauen.
Alles bisher Gesagte bezieht sich auf die höchstens vier gesetzmäßigen Gattinnen (Hanum), welche der Korân dem Gläubigen gestattet. Die Verpflichtungen, welche ihm jeder gegenüber auferlegt sind, machen indes das Halten mehrerer Gattinnen zu einem kostspieligen Vergnügen, das sich nur der Bemittelte gönnen kann. Die grosse Menge des islamitischen Volkes sieht sich daher auch dort, wo der Islâm nicht bloss äusserlich über Christentum und Judentum gesiegt hat, auf ein einziges Eheweib angewiesen. Das Mehrfrauensystem bleibt also auch im Islâm immer nur die grosse Ausnahme; die weitaus meisten Gläubigen beschieden und bescheiden sich, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen, mit einer Frau und haben damit vollauf zu thun. Dies ist nicht erst so seit neuerer Zeit, sondern von jeher und überall im Bereiche der Vielweiberei gewesen, besonders beim Bauernstande. Natürlich hat in unseren Tagen der Zug zur Einzelehe bedeutende Kräftigung erfahren. Mit dem Auftreten neuer Bedürfnisse und der zunehmenden Verarmung begann die Einschränkung der Mehrfrauenwirtschaft. Die Frauen sind es ja immer zuerst, welche Befriedigung für neu auftretende Bedürfnisse erheischen. Sie fühlen eben zuerst. Wie bei uns bedingt der auftretende Luxus der Frauen die Einschränkung der Häuslichkeit, und leitet den Orientalen zur Monogamie. Selbst in den gebildeten Kreisen der osmanischen Gesellschaft kommt die Vielehe gegenwärtig fast gar nicht mehr vor.[898] Auch bei den schiitischen Persern ist Monogamie die Regel,[899] Vielehe die Ausnahme.[900] Dennoch ist das ganze nationale Dasein der Rechtgläubigen vom Gedanken der Vielweiberei durchtränkt, und man ist vollauf berechtigt, die morgenländische Gesellschaft eine polygynische zu nennen, wenngleich die Anzahl der dort in Vielehe lebenden Männer bloss auf 30–35 von tausend geschätzt werden, wovon wieder nur der dritte Teil, also etwa ein Mann auf hundert, sich im Besitze von mehr als zwei Ehefrauen befinden soll.[901] Allerdings treten zu dem obenerwähnten raschen und häufigen Wechsel der Gattin, womit gerade die unteren Volksschichten die Eintönigkeit der Einzelehe zu würzen pflegen, noch Sklavinnen als Nebenfrauen oder Kebsinnen in beliebiger Anzahl hinzu.
Die fortgeschrittenere Gesittungsstufe, auf welcher die meisten Völker des Islâms sich dermalen bewegen, hat den Unterschied zwischen Freien und Unfreien zwar noch nicht aufgehoben, und es ist auch keine Aussicht dazu, so lange die ganze wirtschaftliche Existenz des Orients auf Sklaventum und Sklavenarbeit gegründet ist. Aber der starre, dem Eigentumsbegriffe entquellende Standpunkt ist längst verlassen, der Sklave nicht mehr völliger Willkür preisgegeben. Und nicht bloss der islamitische Sklavenkodex, die Hedaja, beschützt den Sklaven, sondern noch weit mehr der Gebrauch, die Sitte, dieser gewaltigste Sultan im morgenländischen Leben. So ist denn heute nicht jede Sklavin auch Kebsin; wohl aber kann die Nebenfrau nur aus der Reihe der Sklavinnen genommen werden. Die Türken nennen sie dann Odalik (von Oda, Stube und lik, eine Kollektivendung, hier etwa im Sinne des deutschen „Zimmer“ in „Frauenzimmer“), woraus wir „Odaliske“ gemacht haben. Sind nun diese „Zimmergefährtinnen“ auch mit den rechtmässigen Frauen gesetzlich und rechtlich nicht in gleicher Stellung, so ist diese letztere in Wirklichkeit doch im ganzen die einer angetrauten Gattin. Eine solche Sklavin, die Mutter geworden, kann nicht mehr verkauft werden und ist im Todesfalle des Herrn frei. So spricht das Gesetz. Dem Brauche gemäss wird sie aber vielfach schon bei der Geburt ihres Kindes frei und dann oft rechtmässige Gattin ihres früheren Herrn. Das Kind der Sklavin, wenn vom Herrn als das seinige anerkannt, ist rechtmässig und erbfähig, denn der Islâm an sich weiss ebensowenig etwas von „Missheiraten“, als von jenen Kindern in Familienacht, jenen lebensentwurzelten Geschöpfen, welche um der Eltern Sünde willen „Bastarde“ heissen und bei uns ein Zehntel der Bevölkerung bilden. Sind doch die osmanischen Sultane und die kaiserlichen Prinzen Söhne von Sklavinnen! Und sowie die Kinder von Sklavinnen, gesellschaftlich wie zivilrechtlich, genau dieselbe Stellung, wie die ehelichen besitzen, ebenso ist das Verhältnis der Odalisken zu den rechtmässigen Gattinnen des Hausherrn ein zumeist erträgliches, sogar freundschaftliches. Sie bleiben zwar nach wie vor die Untergebenen und Dienerinnen der letzteren, doch suchen jene für die Dienstleistungen Vergeltung zu üben, indem sie sich liebevoll ihrer Kinder annehmen und sie wie ihre eigenen pflegen und erziehen. Es ist sogar etwas allgemein Gebräuchliches, dass im Verblühen begriffene Hanum höchst prosaische Liebesidyllen zwischen Gemahl und Sklavinnen begünstigen, um dadurch den Einzug einer zweiten rechtmässigen Gattin ins Haus zu verhindern. Dass die eine gesetzliche Frau von der grösseren oder geringeren Anzahl von Nebenfrauen nichts wisse, weil alle mögliche Vorsicht angewandt wird, dass sie vom Dasein derselben keine Kunde erhalten, wie Millingen andeutet,[902] ist nach allen übrigen Zeugnissen durchaus unwahrscheinlich.
Überblickt man das Gesamtgebiet der hier besprochenen Erscheinungen, so kann es nicht bestritten werden, dass die Befriedigung des Geschlechtstriebes von den Moslemin im Hause zur Hauptsache des ganzen ehelichen Zusammenseins gemacht wird, geistige Beziehungen zwischen Mann und Weib wenig Pflege finden. Der Korân empfiehlt, so es möglich ist, nur Jungfrauen zu heiraten. Den Männern mutet er dagegen Enthaltsamkeit vor der Ehe nicht zu. Er scheint den geschlechtlichen Sinnengenuss für eine der höchsten Freuden des Daseins zu halten, weshalb ja auch der phantastisch-reizend geschilderte Umgang der Gläubigen im andern Leben mit den ewig-jungfräulichen Huri[903] eine so grosse Rolle unter den Genüssen des islamitischen Paradieses spielt.[904] Gelangt aber auch in der islamitischen Familie der sittliche Wert des Weibes weniger zur Erscheinung und Geltung, als des Weibes Geschlechtsbestimmung, so zeigt es doch von entschiedener Unkenntnis, will man ihr jede ethische Bedeutung absprechen. Ch. von Vincenti, dieser treffliche Kenner des Morgenlandes, betont, dass die moslemitische Sitte in der Frau entschieden mehr als das Geschlecht schätze; wenn auch im Verkehre nach aussen gewissen Beschränkungen unterworfen, bleibt sie im Innern doch weit mehr als ein Hausmöbel oder eine dekorative Existenz.[905]