[883] Der Gatte, welcher seine Frau durch eine Liebkosung mit der Hand erfreut, wird von Gott zehn Gnaden erhalten, wenn er seine Gattin an die Brust zieht, mit zwanzig, und wenn er sie küsst, gar mit dreissig Gnaden beteilt werden.
[884] Der Korân erteilt sehr eingehende Vorschriften über die Weise, wie der Mann seine Gunstbezeugungen unter seinen Frauen zu verteilen hat, so dass keine Eifersucht zwischen ihnen entstehe und Ruhe und Frieden im Hause walte. Er verbietet z. B. die Begattung (Dochul) in Gegenwart der anderen Frauen, der Mann möge jede seiner Frauen regelmässig besuchen und er soll auch wo möglich den Tag bei jener zubringen, welcher er in der Nacht beigewohnt. Der Besuch einer Frau schliesst indes nicht die Verpflichtung zur Begattung in sich, worauf jede Frau bloss einmal im Monat Anspruch hat. (Van den Berg. De Beginselen van het mohammedaansche Recht. S. 136–137.)
[885] Eine ungenannte Dame meint dagegen in ihrem Bericht über türkische Frauen: „Konveniert die Gemahlin nicht, so hat der Mann das Recht, die Frau ins Elternhaus zurückzuschicken, und auch der Frau steht es frei, dahin zurückzukehren, wenn ihr der Ehestand nicht behagt, und häufig machen die türkischen Frauen von dieser Freiheit Gebrauch“ (Über Land und Meer. 1887, Nr. 14, S. 113).
[886] Van den Berg. A. a. O. S. 140–141.
[887] Vincenti. Ehe im Islâm. S. 22.
[888] Murad Efendi. Türkische Skizzen. Bd. II. S. 15.
[889] A. a. O. S. 23.
[890] Wills. Persia as it is. S. 64.
[891] Van den Berg. A. a. O. S. 139.
[892] Pischon. Einfluss des Islâm. S. 13.