[873] C. J. Wills. Persia as it is, being sketches of modern persian life and character. London 1887. S. 52.
[874] L. W. C. van den Berg. De Beginselen van het mohammedaansche Recht. Batavia u. Haag 1878. S. 131.
[875] Als Zinâ (Hurerei) betrachtet der Korân den Geschlechtsumgang eines Mannes mit einem Weibe, das für ihn verboten (haram) ist, d. h. mit einem Weibe, das er nicht geehelicht hat oder das ihm nicht als Sklavin oder als Om-Walad angehörte. Öffentliche Mädchen sind im Islâm verboten. Im Korân, Sure 24, genannt „das Licht“, heisst es wörtlich: „Eine Hure und einen Hurer sollt ihr mit hundert Schlägen geisseln. Lasst euch nicht, diesem Urteile Gottes zuwider, von Mitleid gegen sie einnehmen, so ihr glaubt an Gott und den jüngsten Tag. Einige Gläubige mögen ihre Bestrafung bezeugen. Der Hurer soll keine andere Frau als nur eine Hure oder eine Götzendienerin heiraten, und eine Hure soll nur einen Hurer oder einen Götzendiener zum Manne nehmen. Eine derartige Heirat ist aber den Gläubigen verboten.“ (Ullmann. Korân. S. 293.)
[876] Vincenti. Ehe im Islâm. S. 12.
[877] Siehe eine solche bei Dr. Perron. Les femmes arabes. S. 531–533.
[878] Van den Berg. A. a. O. S. 133–134.
[879] Vincenti. A. a. O. S. 11–12.
[880] Beim Tode des vor wenigen Jahren verstorbenen ehemaligen türkischen Justizministers Server Pascha hiess es, seine über ein fürstliches Vermögen verfügende Frau habe ihrem Manne des Öfteren Geld auf Zinsen geliehen.
[881] Ullmann. Korân. S. 55–56. Über das Erbrecht vgl. Van den Berg. A. a. O. S. 117–127 und A. von Kremer. Kulturgeschichte des Orients. Bd. I. S. 527–532.
[882] Van den Berg. A. a. O. S. 132.