Auch die alten Arier bieten ein solches nicht, obwohl sie, wie betont, schon auf der sehr fortgeschrittenen Stufe sich bewegten, wo man von „Ehe“ reden darf. In der vedischen Zeit, etwa ein Jahrtausend vor unserer Ära, herrscht durchgängig Monogamie, ein edles, inniges Verhältnis zwischen dem Gatten und der Gattin; allein Spuren älterer, weniger geregelter Zustände sind noch deutlich erkennbar. Nur geringes Gewicht lege ich auf die schon einmal berührte[1005] Erzählung von der Heldin Draupadi, der Gattin der fünf Pandavabrüder, im Mahabharata, welche auf Vielmännerei bei den alten Ariern schliessen lässt. Wie aber Geschwisterehe und anderes, was später als Blutschande verpönt war, früher wohl bestand, so ist auch der allgemeinen Monogamie erst allmählich die Vielweiberei gewichen, welche in altvedischer Zeit wohl noch bei Fürsten und Grossen, wenn auch nur als Kebsentum angetroffen ward. Was die Polygamie in vielen Fällen erhielt, war die gebieterische Notwendigkeit, Söhne zu haben. Wem die Gattin bloss Töchter gebar, der sah sich bemüssigt, ein zweites Weib zu nehmen. Wie allerwärts übt natürlich auch bei den Ariern das gemeine Volk die Monogamie der Armut; dass bei aller Heiligkeit der Ehe und des Familienlebens es sich dafür anderweitig entschädigen wollte, geht aus den älteren Vedaliedern zur Genüge hervor; heimliche Geburt und heimliches Hinwegschaffen der Frucht verbotenen Umganges wird darin gefunden. Aber auch die Stellung des Weibes in der patriarchalischen Ehe ist in der altvedischen Zeit eine solche, welche bloss in vorhergehenden mutterrechtlichen Zuständen befriedigende Erklärung findet. Wäre die unbedingte Mannes- und Vaterherrschaft in der Familie das Ursprüngliche gewesen, wie liesse es sich begreifen, dass das Weib jener entfernten Tage eines Ansehens, einer Freiheit der Bewegung genoss, welche es später völlig verlor? Über dem Weibe und damit über dem ganzen Familien- oder kleinen Staatswesen stand allein der Gatte und Hausherr. Ihm allein nur stand über die Gattin ein Recht zu, und gehorsam und willig war diese ihrem Gatten ergeben, im Übrigen erscheint sie als seinesgleichen. Noch sind in altvedischer Zeit die Namen von Mutter (mâtar) und Schwester (Svasar) und die sie anders als Gattin und Herrin (Patnî) und als Tochter (Dŭhitar) bezeichnen, in vollgiltiger Bedeutung. Die Mutter als die Erzieherin seiner Kinder ist „Frau im Hause des Vaters“, dem Gatten und Hausherrn zur Seite des Hauses Herrin und Gebieterin (Grḥapatnî). Ihr untergeben ist des Hauses Zueigene oder Hörige, die unter der Botmässigkeit des Vaters oder Bruders sich befindet und darum vielleicht mit Namen Schwester heisst; „Melkerin“ ist des Hirten Tochter.[1006] Diese genoss die freie Wahl des Gatten, und selbst wenn mehrere Freier um sie kämpften, wie manchmal geschah, war ihre Einwilligung zum Kampfe erforderlich, und in ihrem Belieben lag es, den Sieger zu krönen.[1007] Das erste Geschäft zur Stiftung eines Ehebundes war die Werbung des Mannes um das Mädchen. Die unauflösliche eheliche Verbindung war durch dreimaliges Herumführen um das hoch aufflackernde Feuer des häuslichen Herds geschlossen. Glück und Beglücken in diesem ehelichen Leben war aber, so zeigt sich’s schon aus dem Hochzeitshymnus, die Erfüllung des Zwecks nach altem Sinne, nämlich Kinder, Söhne zu haben. Kindersegen war Reichtum, Kindermangel oder gar Kinderlosigkeit Armut, Unglück, ja Schande. Bei diesem arischen Hirtenvolke war der Hausvater zugleich der Oberpriester der Familie, und die ganze Religion gipfelte in dem Kultus der Familie und des Volkes. Einen eigentlichen Manendienst glaubt Lefmann dem altvedischen Volke absprechen zu sollen[1008], nicht aber den Ahnenkult; denn gewiss, wie kein anderes ehrte das altvedische Volk die Überlieferung und das Andenken seiner Vorfahren. Der denselben gewidmete Opferdienst war die wichtigste Kulthandlung in jeder Familie. Daran nahm auch die Hausfrau teil, welche zur Witwe geworden, sich wieder verheiraten konnte. Im Rigveda findet man eine Andeutung, dass man von einer Witwe verlangte, dem Hauswesen auch nach dem Tode ihres Gatten mit Eifer vorzustehen. Wir dürfen wohl in allen diesen Zügen eines sonst ganz patriarchalischen Eheverhältnisses das Wesen einer Zeit erkennen, in welcher das Vaterrecht die ältere mutterrechtliche Familieneinrichtung mit ihrer freieren Stellung des Weibes noch nicht völlig überwunden hatte.
Sicherlich hat bei den alten Ariern als einem Hirtenvolke das Patriarchat sehr frühzeitig Eingang gefunden. Wie verfehlt es jedoch wäre, die im obigen den Vedagesängen nachgezeichnete patriarchalische und monogame Familienverfassung als die ursprüngliche zu erklären, ergiebt sich aus Erscheinungen, welche die altvedische Epoche noch lange überdauerten, in dieser also bestanden haben müssen, wenngleich wir zum Teil erst aus späteren Quellen von ihnen erfahren. Sehen wir näher zu. Anfangs, d. h. so weit unser geschichtlicher Blick reicht, war der arische Hausvater in patriarchalischer Weise Landmann, vornehmlich Hirte, Opferer oder Hauspriester und, als Verteidiger seines häuslichen Herdes, zugleich Krieger, alles in einer Person. Eine Scheidung dieser Stände oder gar der strenge Kastenunterschied späterer Tage, wie er aus dem Familienwesen hervorging, war der Vedazeit, auch nach dem epischen Zeitalter, unbekannt; die Keime dazu waren freilich, wie in jeder menschlichen Gesellschaft, auch damals schon vorhanden. Die nach Indien erobernd vordringenden Arier, schwach an Kopfzahl, waren naturgemäss vorwiegend Krieger, d. h. das Kriegshandwerk nahm sie von allen ihren Beschäftigungen am meisten in Anspruch. Dies führte ganz von selbst allmählich zur Trennung des Krieger- vom Priesterstande, welch letzterer zuerst eine sehr untergeordnete Stellung einnahm und hinter dem der die Ereignisse schaffenden, also tonangebenden Krieger beträchtlich zurückstand. Auf dem Boden jenseits der fünf Ströme vollzog sich erst die Bildung der Kasten, als zu den Kschatrya (Xatriya), den Kriegern, und Brahmanen, den Priestern, vielleicht aus der Klasse der den Ariern vorangegangenen turktatarischen Eindringlinge die Vaiçya oder Landleute, Ackerbauer, hinzukamen. Bis dahin aber wogte der Kampf zwischen dem streitbaren Krieger- oder Königtume und dem Priestertume; in diesem Kampfe zwischen Brahma und Xatram, wie die technische Bezeichnung lautet, blieb der Sieg und letzte Triumph den Brahmanen, den Begründern eines neuen Königstums, das im Dienste eines nicht mehr bloss auf seine höhere Kenntnis, sondern auf sein heiliges Recht pochenden Priestertumes stand. Es beginnt das brahmanische Zeitalter, wie man die Epoche bis zum Umsichgreifen des Buddhismus füglich nennen kann. In ihr vollzog sich die Ausbildung des Kastenwesens, bestimmt, die Reinheit des arischen Blutes zu bewahren. Trotz aller künstlichen Schranken nahm indes die natürliche Notwendigkeit ihren siegreichen Gang; es entstanden Kreuzungen mit den Eingebornen und der arische Typus verschwand immer mehr; am längsten haftete er an den Brahmanen. So gingen die eingewanderten, erobernden Arier allmählich in der Masse der Eingebornen auf, welchen sie dafür ihre Sprache und einen Teil ihrer Gesittung hinterliessen. Wir haben es fürderhin nicht mehr mit den Ariern, sondern mit den Hindu zu thun.
Für die Kenntnis des brahmanischen Lebens sind die Sûtra, die dritte Stufe altbrahmanischer Entwicklung, von grösster Bedeutung, insbesondere das Grihya-Sûtra, welche in die geheiligte Sitte des Volkes und des Hauses, sowie in der Familie Brauch und Gewohnheit Einblick gewähren. Ein solches Sûtrawerk liegt auch unzweifelhaft dem ältesten Gesetzbuche der Hindu zu Grunde, welches nach dem gefeierten Namen des Manu genannt wird, aber das Werk einer Entwicklung, einer Bearbeitung und Zusammenstellung ist, die erst in späterer Zeit, etwa zwei oder drei Jahrhunderte vor unserer Ära, ihren Abschluss erhalten. Die Verfasser der Sûtra wie von Manus Gesetzbuch waren Brahmanen, also solche Hindu, bei welchen das arische Blut am reinsten geblieben, welche die Überlieferungen der Vorzeit am getreuesten gepflegt. In der That verdient auch, seines altertümlichen Inhaltes wegen, Manus Gesetzbuch an die Spitze aller übrigen alten Gesetzbücher Indiens gestellt zu werden. Da ist es nun in hohem Grade bemerkenswert, dass während die Familie im allgemeinen, wie später gezeigt werden soll, immer strenger im Sinne des Patriarchats sich entwickelte, die alten Satzungen daneben doch verschiedene Arten von Eheschliessungen kennen, wenn auch nicht gutheissen, welche augenscheinlich in älteren Zuständen wurzeln und ganz deutlich die Aufeinanderfolge der verschiedenen Beweibungsformen, wie wir sie im Laufe dieses Buches schilderten, darstellen. Da ist zunächst die bloss den Kschatrya, also der zweiten Arierkaste verstattete, schon mehrfach erwähnte Gandharva-Ehe, d. h. solche Verbindungen zwischen Mann und Weib, die flugs ohne alle Form eingegangen und ebenso leichtfertig wieder abgebrochen werden. Das hohe Alter der Gandharva-Ehe bezeugt der Umstand, dass sie nach jenen Genien des Duftes, des Wasser-, Wolken-, Blütenduftes oder Dampfes benannt sind, welche das indische Epos im wesentlichen von gleicher Natur und gleichem Ursprung mit den weiblichen Apsaras sein lässt.[1009] Diese Gandharva-Ehen finden also schon im altindischen Epos, im Rigveda, Erwähnung; um aber erzählt zu werden, müssen sie schon zur Zeit der Dichtung auch möglich und vorhanden gewesen sein, wie immer auch die betreffenden Personen dem Mythos angehören.[1010] Es geht daher nicht an, die Gandharva-Ehen, etwa mit Dr. Starcke, als eine spätere Entwicklungsform zu deuten. Neben der Gandharva-Ehe erscheint die Prajâpati-Ehe, gleichfalls eine formlose Vereinigung, welche deshalb „unbeschränkt“ heisst. In der ebenfalls bloss den Kschatrya gestatteten Rakschasa-Ehe, welche durch gewaltsame Hinwegführung des Weibes nach Kampf und Sieg bewirkt wird, ist unschwer die Beweibung durch Frauenraub zu erkennen. Ihr kommt die Piçaca-Ehe infolge heimlicher Entführung am nächsten. Den Vaiçya allein soll die sogenannte Asura-Ehe zukommen, eine Heirat, wozu der Mann das Weib durch Geld bewogen, während er in der Rîshi-Ehe die Gattin um ein paar Rinder ersteht; beide Formen reine Vertreter des Frauenkaufs. Überlieferung und Übung liessen solche ältere und immer noch gepflogene Arten von Eheschliessung nicht für ungültig erklären, wenn auch für recht und heilig bloss die „brahmanische“ Ehe mit priesterlicher Handlung galt und dem Brahmanen allein geziemte.[1011] Aber auch dieser kaufte ehedem sein Weib, doch verschwand allmählich diese Form bis auf den Rest, welchen die Arscha-Ehe bewahrte, worin der einstige Kaufpreis nur noch als ein Geschenk für das Mädchen gilt. Trotzdem wird jedoch in jüngerer Zeit auch diese Eheform für den Brahmanen minder passend erachtet, als die drei Formen der Brahma-, Daiva- und Prajapâti-Ehe; bei allen diesen, die sich nur durch althergebrachte Formen der Übergabe des Mädchens unterscheiden, findet keine Art von Kauf mehr statt; aber diese Gegenseitigkeit beschränkt sich auch nur auf die Brahmanen untereinander; die anderen Kasten haben keinen Anteil daran.[1012]
Werfen die erwähnten Eheformen schon einiges Licht auf die dem strengen Patriarchate vorangegangenen Familienverhältnisse der Hindu, so geschieht dies noch viel mehr durch die erst jüngst von Dr. Heinrich von Wlisłocki erkundeten Stamm- und Familienverhältnisse der Zelt-Zigeuner Siebenbürgens. Dass die Zigeuner Hindu sind, ist heute keine Frage mehr, besonders seitdem durch die Bemühungen der britischen Regierung unter den Wanderstämmen des Pendschâb wahre Zigeuner aufgefunden worden sind.[1013] Wenn man dem gewiegten Paul Bataillard, wohl einem der gründlichsten Kenner des Zigeunertums und seiner Geschichte, trauen darf, so wären Zweige dieses Volkstums in Europa seit den ältesten Zeiten vorhanden, ja vielleicht an der Verbreitung der vorgeschichtlichen Erzgeräte beteiligt gewesen.[1014] Jedenfalls herrscht kein Zweifel, dass die Zigeuner, besonders in Osteuropa, eine Gesellschaft darstellen, in welcher bei dem konservativen Zuge ihres Charakters uralte Sitten und Gebräuche fortleben, deren Ursprung sich nicht selten bis in die indische Vorzeit zurückverfolgen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnen Dr. von Wlisłockis Forschungen hervorragende Bedeutung. Ich entlehne diesem Gewährsmanne die nachstehenden Angaben.
Man unterscheidet in Siebenbürgen ansässige (Gletecore, d. i. Spracharme) und Wander- oder Zeltzigeuner (Kortorár), denen Sprache und vererbter Glaube zwar gemeinsam, deren Lebensweise aber verschieden ist. Zwischen beiden Gruppen herrscht gegenseitige Abneigung, die ihren Keim wohl im alten indischen Kastenwesen hat. Nie fällt es einem Kortorár ein, ein Gletecore-Mädchen zu freien, und umgekehrt geschieht es nie, dass ein ansässiger Zigeuner eine Kortorárin heimführe, es sei denn, dass sie von ihren Stammesgenossen für „ehrlos“ erklärt und ausgewiesen worden ist. Gegenwärtig leben in Siebenbürgen nur mehr vier Stämme (Namipe) der Kortorár, welche wenig oder keinen Verkehr miteinander haben. Die einzelnen Stämme erscheinen nur insoferne als gesellschaftliche Einheiten, als jeder derselben unter einem Wojwoden steht; denn in der That zerfallen sie in mehrere, von einander unabhängige kleine Gemeinwesen und Genossenschaften oder Clane (Máhliyá, von Mahlo, d. i. Freund), die wieder unter einem Vorstande stehen. Letzterer wird nicht eigentlich gewählt. Wer sich im Laufe der Zeit am meisten bewährt, und die Neigung und Achtung oder auch die Furcht aller sich zu erwerben verstand, der wird stillschweigend als Vorstand anerkannt und von Seiten der Máhliyá sowohl, als auch des Stammes-Wojwoden als solcher betrachtet. Während nun die Teilung in kleinere oder grössere Sippen (Gákkiyá) innerhalb des Stammes jedenfalls von jeher üblich gewesen sein mag, scheint die Zerklüftung in einzelne Banden (Máhliyá), welche mehrere Sippen vereinigen, erst aus neuerer Zeit zu stammen. Beachtenswert ist, dass bei diesen Máhliyá die gesamte gesellschaftliche Ordnung auf der Grundlage verwandtschaftlicher Beziehungen beruht.[1015] Mit anderen Worten: die Mitglieder jeder Máhliyá sind Blutsverwandte, die Máhliyá bildet eine Geschlechtsgenossenschaft, wie wir sie für die Urzeit kennen lernten. Ich betone diesen Umstand, weil Dr. Starcke, der alles bloss aus rechtlichen Erwägungen ableitet, unter anderem auch die Bedeutung des Blutsbandes rundweg leugnet.[1016] Dass das Blutsverhältnis für die rechtliche Ordnung zwischen Vater und Sohn zuerst belanglos bleibt, ist auch unsere Behauptung; nimmermehr aber zwischen Mutter und Kind. Dr. Starcke leugnet aber auch dies: „Wäre jemals“, so sagt er, „die Weiberlinie, d. h. die mütterliche Rechtsordnung, aus der alleinigen Anerkennung des mütterlichen Blutbandes entsprungen, dann würde hierdurch der Satz ausgesprochen sein, dass die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachgebildet werde. Aber dann müsste auch das Vatertum schon während seines Werdens dieselbe Bestrebung zeigen und eben nicht sich den Sieg erringen als eine nur rechtliche und dem Blutsverhältnisse gegenüber durchaus gleichgültige Ordnung.“[1017] Ich gestehe, das Zwingende dieser Folgerung durchaus nicht zu begreifen; vielmehr scheint sie mir jeglicher psychologischen Begründung zu entbehren. Warum soll das Vatertum schon während seines Werdens das nämliche Bestreben, die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachzubilden, zeigen, da für ersteres durchaus kein zwingender Grund dazu vorhanden ist? Ist doch der Mann, namentlich unter Wilden, unsäglich arm an Momenten, welche das Zeugungsverhältnis ihm nahe legen könnten! Nichts bleibt ihm als die rasch verblassende Erinnerung an Augenblicke sinnlichen Genusses; die Folgen entziehen sich seiner Empfindung. Anders das Weib, dem die Beschwerden der Schwangerschaft, die Schmerzen der Geburt im Kinde sichtbar sich verkörpern, das daher auch bei noch so geringer Mutterliebe ihr Zeugungsverhältnis zum Kinde unvergleichlich heftiger empfindet und empfinden muss, als der Mann. Und eben dieses Verhältnis, das Blutsband, hält auch die Früchte eines Schosses um die Erzeugerin vereinigt, ebenso wie diese selbst mit ihren Blutnächsten, d. h. ihren Geschwistern. Machte wirklich bloss die räumliche Verbindung, ohne alle Rücksicht auf das Blutsband, die Bedingung aus, unter der, wie Dr. Starcke will, das primitive Bewusstsein die Vorstellung der Zusammengehörigkeit der Personen, d. h. der Verwandtschaft, festzustellen vermag[1018], so wäre schlechterdings nicht zu begreifen, warum z. B. unsere Zeltzigeuner, diese nach Europa verschlagenen Söhne Indiens, in blutsverwandte Máhliyá sich spalten.
Die Zigeuner geben das merkwürdigste Beispiel, in welchem Grade ein Volk geradezu aufgehen kann in der Familie und dem damit zusammenhängenden familienhaften Stammesleben.[1019] Die verwandtschaftlichen Beziehungen sind bei den einzelnen Stämmen nicht in demselben Masse ausgeprägt, sondern zwei Stämme haben auch diese letzte Grundlage der Zusammengehörigkeit im Laufe der jüngsten zwanzig Jahre — also erst in ganz neuester Zeit — fahren gelassen und zählen selbst bei wichtigen Anlässen, wie Eheschliessung, nur drei Glieder in aufsteigender und ebenso viele in absteigender Linie. Die schärfere Beachtung des Blutsbandes giebt sich also als die ältere zu erkennen. Bei beiden Gruppen tritt aber die weibliche Linie in den Vordergrund; der männlichen hingegen wird nur eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt; sie gelangt bloss ausnahmsweise zur Geltung; sonst treten die verwandtschaftlichen Beziehungen väterlicherseits ganz und gar in den Hintergrund. Sobald der Zeltzigeuner sich beweibt, muss er derjenigen Truppe (Máhliyá), beziehungsweise Sippe (Gákkiyâ) sich anschliessen, zu welcher seine Gattin gehört. Bei der Sippe, zu der er durch Geburt gehört, wird er nach seiner Verheiratung wohl persönlich als Einheit noch mitgezählt; er aber und seine Nachkommen gehören nur der Sippe seiner Frau an. Wenn z. B. Peter aus der Sippe A die Maria der Sippe B ehelicht, so gehört er der Sippe B an, wird aber bis zu seinem Tode von der Sippe A als Glied gezählt. Seine Kinder gehören dagegen der Sippe B an, werden von der Sippe A nicht als nahe Verwandte betrachtet und können in diese zurückheiraten, nur dürfen sie nicht die Schwestern ihres Vaters, also ihre Muhmen, zu Frauen nehmen. Weil der junge Ehemann die ganze Einrichtung eines zigeunerischen Hauswesens — Zelte, Wagen, Pferde, Werkzeuge u. s. w. — von seiner Frau erhält, ist er gezwungen mit deren Sippschaft zu wandern und wenn nötig sich sogar von seinen nächsten Geburtsverwandten zu trennen. Weil jede Sippe einen Namen hat, der sich nie verändert, so nimmt der Mann nach seiner Verheiratung als Zunamen auch den Namen der Sippe seiner Frau an und lässt den seiner Sippe, zu der er durch Geburt gehört, fallen. Als Familienname gilt also der Name der Sippe, der sich beim Manne mit seiner jeweiligen Verehelichung jedesmal verändert. „Neues Weib, neue Sippe“ (Ǹeve romǹa, ǹeve gákkiyá) sagt ein zigeunerisches Sprichwort. So lange der Mann verheiratet ist, darf er die Genossenschaft, welcher sich seine Sippe angeschlossen hat, nicht verlassen und sich einer anderen Máhliyá anschliessen. Nach dem Tode seiner Frau kann er aber in eine andere Sippe übergehen, sobald er nämlich eine weitere Ehe eingeht. Die Kinder der verstorbenen Frau gehören selbstverständlich ihrer mütterlichen Sippe an, welcher auch, und nicht dem Vater, die Sorge für dieselben anheimfällt. Bekümmert sich doch auch bei Lebzeiten der Gattin der Zigeuner nicht im Geringsten um das leibliche und geistige Wohl seiner Kinder, sondern das Weib hat die ganze Last einer Mutter zu verspüren. Dafür wird das Weib mit Recht nicht nur als Mehrerin der Familie, sondern auch der Sippe betrachtet und geniesst noch als Matrone ein Ansehen und einen Einfluss, den sie in allen inneren und äusseren Angelegenheiten nicht nur ihrer Sippe oder Máhliyá, sondern selbst des ganzen Stammes geltend macht. Urteil und Meinung einer solchen Matrone gelten mehr als der weiseste Urteilsspruch des Wojwoden. Infolge dieser Achtung werden auch die Matronen als Vorsteherinnen der Sippe anerkannt und betrachtet.[1020]
Ich denke, das hier entrollte Gemälde führt uns, von leichten, durch den Einfluss der Umgebung bedingten, Nebensächlichkeiten abgesehen, schnurgerade in die Periode der Muttergruppe und Mutterfolge zurück, als dem Manne und Vater in der Familie nur eine untergeordnete Rolle zukam. Im Zusammenhange mit den oben aufgezählten alten Eheformen wird dieses Beispiel der indischen Zigeuner wohl jeden Zweifel beseitigen, dass auch in der Hindufamilie das Patriarchat nicht das Ursprüngliche ist. In der That lässt sich keine Brücke denken, welche aus dem Patriarchate der Hindu, wie es sogleich zur Sprache kommen wird, zu Zuständen, wie die geschilderten, hinüberführen könnte.
Immerhin ist das Patriarchat in Indien sehr alt. Schon in der Vedazeit kann man die Familie als eine patriarchalische bezeichnen. Der Vater genoss ein unbedingtes Ansehen; die Kinder gehorchten ihm und wuchsen auf in der strengen Verehrung der Ahnen, was an sich ein Zeichen der schon gegründeten Vaterherrschaft ist. Jede Familie besitzt ihren besonderen Kult, und heiratende Mädchen treten in den fremden Kultkreis der neuen Familie ein. Über dieser Familie gab es nichts als das ganze Volk. Keine Zwischengruppe, weder Stamm noch Clan, trennte sie nach oben; nach unten gab es nichts, denn das Individuum hatte keine von seinen Vorfahren oder Nachkommen unabhängige Existenz. Die Einheit war nicht der einzelne Mensch, sondern der Vater mit der Mutter und den Kindern, hinter ihnen die Geschlechtsfolgen, welchen sie entsprossen, vor ihnen die lange Reihe von Wesen, welche aus ihrem Blute hervorgehen und ihr Andenken, ihren Namen im Zeitenlaufe fortpflanzen sollten.[1021] So bildete denn die Familie eine Gesamtheit, eine Genossenschaft, die ungeteilt beisammen lebte, deren Güter, Weiber und Vieh, einen gemeinschaftlichen Besitz ausmachten. Diese Familie war also noch keine Sonderfamilie im heutigen Sinne, sondern nichts anderes als die Sippe. Beim Tode eines Mitgliedes war es kein Einzelner, sondern die ganze Sippe, welche dessen Erbe antrat. Die indische Familie stand also auf dem Boden des Sammeleigentums, des Kollektivbesitzes, und man wird nicht fehl gehen, wenn man darin einen Überrest des älteren, mutterrechtlichen Kommunismus erkennt. Diesen Charakter hat nun die indische Familie niemals verloren; auf diesem Boden erwuchs die heute noch bestehende Dorfgemeinschaft der Hindu, die sich mit verwandten Zügen in der javanischen Dessa, im Mir der Russen wiederfindet. Dass diese Sippe oder ungetrennte Familiengruppe (the joint undivided family, wie die Engländer sie nennen), ursprünglich auf Blutsverwandtschaft und nur auf dieser beruhte, beweist deutlich der Umstand, dass schon das Altertum eine ganz erstaunliche Reihe von Verwandtschaftsgraden als Ehehindernisse kannte, was Exogamie zwischen den Familien nach sich zog. Die Sippe der Hindu ist also nicht bloss eine Gesellschaft von Personen, die unter demselben Dache wohnen, Eigentum gemeinsam besitzen und demselben Stammvater gemeinschaftlich opfern[1022], wie Dr. Starcke sie beschreibt, sondern die Bedingung ist ferner, dass diese Personen Blutsverwandte seien. Die Sapinda, d. h. Personen, die durch den Opferkuchen verbunden sind, sind zugleich Blutsverwandte innerhalb sechs Grade.[1023] Die Bestimmung nach Graden hätte aber keinen Sinn, wenn die Verwandtschaft bloss eine bürgerliche wäre.
So lange die Familiengruppe zusammenbleibt, steht sie unter der Leitung des Patriarchen, d. i. des ältesten Mannes der ältesten Linie. Seine Macht erstarkte immer mehr und gewann allmählich Ausdehnung über Leben und Freiheit der Familienglieder. In der brahmanischen Zeit hatte das Weib schon seine ganze Freiheit eingebüsst. Frauen haben nunmehr kein freies Verfügungsrecht mehr. Die Ehefrau, durch Raub oder Kauf erworben, ist Sklavin, in allem und jedem von ihrem Gatten abhängig; sie kann ohne dessen Willen nicht Opfer noch Gelübde vollziehen. Ihre Pflicht ist unverletzliche Treue gegen ihren Gatten zu wahren, in Gedanken, Wort und That; ihr grösstes Verbrechen Ehebruch. Dagegen konnte der Mann das kinderlose Weib, weil es sein Eigentum war, von einem aus der Blutsverwandtschaft, einem Sapinda, befruchten lassen. Man nannte dies Niyoga. Das Kind war nach dem Gesetze immer dem Manne zugezählt, der die Mutter besass, wie, nach Manus Worten, der Eigentümer der Kuh Eigentümer des Kalbes wird. War der Niyogavater kein Sapinda, so gehörte ihm das Kind, es sei denn, dass der Eheherr dasselbe aufgenommen und erzogen.[1024] Und wer den Sohn besass, konnte ihn auch einem andern als dessen Sohn geben, so wie der emanzipierte Sohn sich selbst irgend einem Beliebigen als seinem Vater übergeben konnte. Damit wurde, wie man sieht, neben der natürlichen, der Verwandtschaft des Blutes, eine zweite, künstliche, bürgerliche geschaffen, welche lediglich den Eigentumsbegriffen entspringt und ihre Entstehung erst im Patriarchate finden konnte, so lange dasselbe seinen rein rechtlichen Charakter bewahrte, d. h. so lange der Vater noch nicht im Erzeuger aufgegangen war. Dass diese bürgerliche Verwandtschaft in der Geschichte der Familie eine bedeutende Rolle zu spielen berufen war, ist unbestreitbar; unzulässig jedoch, deren Wichtigkeit auf Kosten der natürlichen Blutsverwandtschaft zu übertreiben.
Wo Niyoga Gepflogenheit, darf man mit grösster Wahrscheinlichkeit auch das Levirat als ein Ergebnis des nach Söhnen und Pflegern des Ahnenkults strebenden Patriarchates ansehen. In der That setzten die Hindu das Levirat mit dem Niyoga in Verbindung. Stirbt ihr Gatte, so mag die kinderlose Witwe, oder die nur Töchter hat, um einen Sohn zu erhalten, ihrem Schwager, wo solcher fehlt, auch einem anderen Sapinda oder gar einem Kastengenossen ihres Mannes angehören. Hat sie ihr Mann aber anders verlassen, so muss sie sechs, bei einem Brahmanen sogar zwölf Jahre auf dessen Rückkehr warten. Und wenn jener dem ehelichen oder häuslichen Leben entsagt, so soll auch die Frau auf jede andere Verbindung Verzicht leisten. Dagegen ist von der Sati, der Witwenverbrennung, selbst in Manus Gesetzbuch, welches die Anschauungen des Brahmanismus verkörpert, noch keine Rede. Weder das religiöse, noch das bürgerliche Gesetz hatte diesen Brauch anerkannt, obgleich er da und dort wahrscheinlich schon seit lange vorgekommen sein wird. Wenigstens erzählt Diodor von Sizilien, anscheinend nach dem Berichte eines Augenzeugen, wie in Medien, im Lager des Eumenes, schon im Jahre 316 v. Chr., am Leichname des in der Schlacht gefallenen Anführers der indischen Hilfstruppen, Keteus, ein Wettstreit seiner beiden Gattinnen sich erhebt, welche von ihnen dem Gemahl ins Feuer folgen dürfe, und wie die jüngere den Sieg behält, indem sie verrät, dass die andere guter Hoffnung sei. Wenn auch der Grieche die Ursachen dieses Brauches unrichtig angibt, so steht doch die Thatsache selbst fest, und auch das ist zu ersehen, dass der Flammentod der Witwe als Ehrensache und Ziel der Wünsche galt. Vom Bruder geführt, von den Freundinnen und Dienerinnen geschmückt wie zur Hochzeit, betritt sie freudig den Holzstoss und stirbt ohne Schmerzenslaut. Die Purâna, deren ältester nicht über das sechste christliche Jahrhundert zurückreicht, erklären schon nur jene Witwe für wahrhaft tugendhaft, welche den für ihren Ehemann errichteten Scheiterhaufen besteigt; nur dieser sei der Himmel sicher.[1025] Die Purâna bringen natürlich nur längst geläufig gewordene Begriffe zum Ausdruck. Es kann kein Zweifel sein, dass diese Grabfolge der Witwen auch in Indien, wie schon einmal besprochen[1026], aus dem Patriarchate hervorgewachsen ist. Verschiedene Ursachen, zu nicht geringem Teile religiöser Natur, haben dann dazu beigetragen, die Sitte über die Dauer des strengen Patriarchats hinaus bis in die jüngere Familie der Gegenwart zu erhalten, ihr allgemeine Billigung zu erwerben, hohe Verheissungen daran zu knüpfen und sie sogar durch Einführung geeigneter Zusätze in älteren Schriften zu begründen.[1027]