Wie die Patriarchalfamilie aus dem Nomadentume geboren wurde, so schwindet ganz allmählich wieder ihr strenger Charakter mit dem Überhandnehmen des Ackerbaues. Diesem zersetzenden Einflusse vermochte auch die indische Familie sich nicht zu entziehen. Die rohen Arten der Aneignung der Weiber durch Raub und Kauf werden späterhin zur blossen Form, die Beweibung wird zur „Ehe“, welche bei Manu schon kein Geschäft mehr ist und dem Manne seiner Gattin gegenüber gleiche Treue und Rücksicht vorschrieb; die Befriedigung der Geschlechtslust ist nicht mehr das wesentlichste und einzige Moment des Ehebundes; die Bräute, welche stets aus gleicher Kaste zu nehmen, empfangen ihre Ausstattung von der Familie, und das Besitzrecht der Weiber aus persönlicher Habe, wie Schmuck, Geräte, Geschenke, gelangt zur Anerkennung, unbeschadet des an ihnen selbst noch haftenden Eigentumsbegriffes. Auch bildet sich für dieses Vermögen eine Erbfolgeordnung, nach welcher die unverehelichten Töchter der Erblasserin zuerst berufen werden. Am Familiengute erben die Weiber allerdings nicht, wohl aber haben sie Anspruch auf Unterhalt aus demselben.[1028] In das Vermögen des Vaters, nicht aber in das Gut der Gesamtfamilie, teilen sich die Söhne, wenn jener nicht schon bei Lebzeiten, da er keine Kinder mehr zu erwarten hatte, die Teilung vorgenommen. Der Erstgeborene soll nach älterem Rechte alles erhalten und die übrigen wie als Vater versorgen. Oder er bekommt einen zweifachen, die anderen Söhne jeder einen gleichen Anteil. Oder es wird nach dem Alter der Söhne und nach der Verschiedenheit der Hinterlassenschaft unterschiedlich geteilt. Stirbt Jemand ohne männliche Nachkommenschaft, so fällt sein Vermögen dem ältesten Bruder oder überhaupt seinen Brüdern zu, die mit ihm ausser (Vermögens-) Gemeinschaft gestanden. Doch nennt das Gesetz ausser dem leiblichen rechtmässigen Sohn noch fünf andere als familienangehörig und Erbsöhne; diese, welche insgesamt der bürgerlichen oder künstlichen Verwandtschaft angehören, sind: der Gattin- oder Verwandtensohn, d. h. mit einer Frau unter Zustimmung des kinderlosen Gatten oder nach dessen Tode von einem andern gesetzmässig erzeugt (Niyoga); der Schenksohn oder „gegebene“, den seine Eltern, Vater und Mutter, übereinstimmend und feierlich einem sohnlosen Kastengenossen gegeben; der Adoptiv- oder „künstlich erworbene“ Sohn, welcher aus gleicher Kaste an Sohnesstatt angenommen ist; der Geheimsohn, mit ungewisser Vaterschaft im Hause eines Mannes (etwa während dessen langer Abwesenheit) ihm von seiner Frau geboren; endlich der Pflegesohn, welcher von seinen natürlichen Eltern oder nach dem Tode des Vaters von seiner Mutter oder umgekehrt verlassen und dann aufgenommen worden. Familienangehörig, aber nicht erbberechtigt sind ferner: der Mädchensohn, von einer unverheirateten Haustochter; der Brautsohn, von einer vorehelich bekannt oder unbekannt schwangeren Frau; der Sohn einer wiedervermählten, der verlassenen oder verwitweten Frau, die sich nach Gutdünken wieder verheiratet; der einer Bestimmungstochter (deren Mutter niederer Kaste angehört); der Selbstgabe- und der Kaufsohn. Nur wenn keiner von den erstgenannten vorhanden, sollen diese ein Viertel der Hinterlassenschaft haben. Besitzt ein Vater nur Töchter, so kann er übrigens die künftigen Söhne einer Tochter, die dann Bestimmungstochter heisst, für seine Söhne und Erben bestimmen und erklären. Wo väterliche und nächste Erben fehlen, treten als erbberechtigt die Sapinda ein.[1029]
Einer höheren Stufe der Rechtsentwicklung als Manus Gesetzbuch gehört das Gesetzwerk des Narada[1030] an, dessen Abfassung in das fünfte oder sechste christliche Jahrhundert zu verlegen ist. Auch darin ist das indische Erbrecht gänzlich von den beiden Rücksichten der Reinhaltung der Kaste und der Erfüllung des Ehezwecks, der Hervorbringung eines männlichen Nachkommens beherrscht, der als rechtmässiger Darbringer der vorgeschriebenen Totenopfer für den verstorbenen Vater von der höchsten religiösen Bedeutung war. Im allgemeinen gilt als Regel, dass man Ehen nur in derselben Kaste abschließen solle, indessen ist es dem Manne gestattet, eine gewisse Anzahl Frauen aus einer niedrigeren Kaste als seine eigene zu nehmen, wobei freilich die aus solchen Ehen geborenen Kinder den niederen Volksstämmen anheimfallen. Die Kinder folgen also in diesem Falle der Mutter. Als höchst sündhafte Vermischung der Kasten wird es dagegen angesehen, wenn ein Mädchen höheren Standes zu einem Manne aus einer niedrigeren Kaste herabsteigt. Auch kann ein Dviga (Brahmane, Kschatrya oder Vaiçya) niemals eine Çudra zur rechtmässigen Gattin haben. „Nur der Lust wegen nimmt er sie, indem er sich von der Leidenschaft blenden liess.“ Rasch aber erniedrigt er dadurch seine Familie und Nachkommenschaft zur Çudrakaste herab. Der fast einzige Ehezweck ist im Narada mit nackten Worten ausgesprochen: Die Weiber sind erschaffen zum Zweck der Fortpflanzung des Geschlechts; sie sind das Feld, der Mann ist der Säer, und ein Feld muss dem gegeben werden, der Samen hat. Das Haupterfordernis zur Eheschliessung ist Mannbarkeit und Zeugungsfähigkeit, und um diese festzustellen, hat das Gesetz eine Reihe höchst seltsamer Untersuchungen vorgeschrieben.[1031] Wie bei Manu ist die Ehe sogar gesetzlich geboten und Pflicht des Vaters oder wer an dessen Stelle getreten, das Mädchen zu verheiraten, sobald, nach manchen sogar ehe es zur Geschlechtsreife gelangt. Wer diese Pflicht verabsäumt, begeht eine Sünde, macht sich des Verbrechens der Embryozerstörung schuldig, und das Mädchen ist berechtigt, nach eingeholter Erlaubnis des Königs, sich nun selbst einen Gatten zu wählen; auch wird dabei von den sonst sehr strengen Verboten von Ehen unter Sapinda in der Weise abgegangen, dass der Vormund die kinderlose Witwe zum Niyoga ermächtigen kann. Wie die gesellschaftliche, so war auch die rechtliche Stellung der Frau noch eine sehr untergeordnete und beschränkte, doch macht sich immerhin im Narada eine freiere Auffassung geltend. Das Recht, Immobilien zu besitzen, bleibt ihr freilich noch durchweg versagt, doch wird das Stridhana oder Frauengut anerkannt. Die Erbfolge geschieht nach Alter, Kaste und — man kann hinzufügen — nach Geschlecht. Der älteste Sohn bleibt der bevorzugte Erbe und nur wenn männliche Nachkommenschaft fehlt, kommen Töchter zum Zuge. Die Rücksicht auf das materielle und ökonomische Gedeihen der Familie, die patriarchalische Bevorzugung des Familienoberhauptes, die Geschlossenheit und das enge Zusammenleben der Sippen geben dem indischen Erbrecht einen durchaus fidei-kommissarischen Charakter. Das indische Recht kennt nicht die Befugnis letztwilliger Verfügungen. Die Testierfähigkeit findet nur einen schwachen Ersatz in dem Rechte des Vaters, sein Besitztum zu seinen Lebzeiten unter seine Angehörigen zu verteilen. Aber auch dies ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Der Vater ist zwar, wie es heisst, „der Herr von allem“; sobald er aber krank und gebrechlich oder vom Zorn beeinflusst erscheint, wenn sein Geist von einem geliebten Gegenstand allzusehr eingenommen ist, oder er gegen das Gesetz handeln will, geht er seines Rechtes zu Schenkungen unter Lebenden (Donationes inter vivos) verlustig. Vollständig frei scheint man überhaupt nur über das Frauengut und das, was man durch Wissenschaft und Tapferkeit erwarb, verfügt haben zu können, worin man vielleicht eine Art von Allodialvermögen erblicken darf. Auch die Bestimmungen über passive Erbfähigkeit hängen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Familie und ihres Besitzstandes zusammen. Chronische Kranke, Blödsinnige, Zeugungsunfähige u. s. w. sind passiv erbunfähig, weil anderweitig in der Sippe für sie Sorge getragen wird; ebenso haben auch kinderlose Witwen kein Erbrecht, sondern nur einen Anspruch auf Unterhalt an den Stamm ihres Vaters. So findet denn in den Regeln des Erbrechts das Bewusstsein von der Einheit und Zusammengehörigkeit der Familie, richtiger der Sippe, seinen vollendetsten Ausdruck.
Dieses alte patriarchalische System herrscht heute noch ungeschwächt in Indien. Der Vater oder das männliche Haupt der Sippe ist die höchste, fast unbeschränkte Autorität. Er sorgt für ihre materiellen und geistigen Bedürfnisse. Wenn die Söhne heiraten, führen sie ihre Frauen unter das väterliche Dach, und so wachsen die Enkel als Mitglieder des Hauses auf, in dem ihre Väter geboren sind. Der Haushalt ist deshalb vielumfassend und durchaus nicht leicht zu regieren. Die durch die Hindugesetze ohnehin gestattete Vielweiberei ist durch die Einfälle der Muhammedaner noch wesentlich gefördert worden. Der gemeine Mann, der Hindu der niederen Klassen, nimmt freilich zumeist bloss ein Weib und nur dann eine zweite Frau, wenn die erste unfruchtbar ist. Aber auch wenn der Mann mehrere Frauen hat, so ist immer die erste von ihnen die Hauptfrau, welche ihren Platz an der Spitze der Familie behält. Die anderen sind nur Upastri oder Bhogyá, Konkubinen. Bloss die erste gibt gesetzliche, rechtmässige Erben und steht als Gattin neben dem Oberhaupte der Familie. Ihre Stellung ist eine verantwortliche; ihre Pflichten sind sehr mannigfaltig und schwierig. Sie ist stets ein Muster der Sparsamkeit, Hingebung, Keuschheit, Geduld und Selbstlosigkeit. Oft, ja fast gewöhnlich, ist sie wenig geistig gebildet, woran die herrschenden Volksanschauungen Schuld tragen; aber ihr natürlicher Verstand gleicht alle Mängel aus. Die Schwiegertöchter sind die beklagenswertesten Mitglieder der Familie, da sie keine selbständige Beschäftigung haben und ganz unter der Aufsicht der Schwiegermutter stehen, mit deren Ausnahme die weiblichen Mitglieder des Haushaltes ein abgeschlossenes, abstumpfendes Leben führen. Ihre Erholungen sind sehr beschränkt. Wegen ihres Geschlechts bringen sie ihr Leben in den Ketten der Unwissenheit und des Aberglaubens zu. Seit dem Eindringen der Moslemin ist auch die Hindufrau, wenn sie in der Öffentlichkeit erscheint, verschleiert, im Hause aber stets in ihrer Zenana eingeschlossen. Ohne Erlaubnis des Familienoberhauptes darf sie das Haus nicht verlassen; es gilt sogar für unpassend und nicht ehrbar, wenn sie die äusseren, den Männern bestimmten Räume des Hauses betritt. So streng sind die Gesetze des Herkommens, dass eine Frau in der Gegenwart der Schwiegermutter oder eines anderen weiblichen Mitgliedes der Familie nicht den Schleier lüften oder die Lippen öffnen darf, um mit ihrem Manne zu sprechen. Selbst innerhalb der Familie verbietet die Religion den Frauen, mit ihren Männern zusammen zu essen. Überhaupt kann man sich kaum einen Begriff davon machen, in welchem Grade die Hindu ihr Leben beengen und fesseln, oder welche Förmlichkeiten und Gebräuche, fast alle religiösen Ursprungs, sie wie eine undurchdringliche Mauer umgeben. In den ärmeren Klassen gibt es wenig Originelles; die Frau des Landmannes teilt die Mühen des Tages und das Ehebett in der Nacht, und je nach der Gutmütigkeit oder Roheit ihres Gatten hat sie einen grösseren oder geringeren Anteil an seinen Leiden und Freuden. Im allgemeinen ist ihre physiologische Formel sehr einfach: Haustier bei Tage, Weib bei Nacht.[1032]
Wie vor Alters haben die Hindu die feste Überzeugung, dass es ein verdienstvolles Werk sei, die Ehen ihrer Kinder früh zu schliessen. Deshalb geht ihr Streben dahin, ihre Söhne und Töchter noch während ihrer eigenen Lebenszeit zu verheiraten. In Bengalen kommen auf 1000 Frauen, die eine Ehe eingehen, 271 unter zehn und 666 zwischen zehn bis vierzehn Jahren. Die religiösen Vorschriften verlangen sogar eigentlich, dass die Mädchen vor dem achten Jahre vermählt werden sollen. Zuweilen werden Kinder daher schon im zartesten Alter miteinander verlobt, und namentlich das Mädchen fängt schon mit fünf oder sechs Jahren an zu denken und sich mit seiner künftigen Ehe zu beschäftigen, denn sie wird schon von einer alten Frau in die vorbereitenden Riten des Bratas eingeweiht, deren Zweck es besonders ist, ihr einen guten Mann zu verschaffen und sie für ihr ganzes Leben religiös und glücklich zu machen. In angesehenen Familien werden die Ehen durch gewerbsmässige Vermittler (Ghatuck) oder lieber noch Vermittlerinnen (Ghatki) eingefädelt. Es wird für höchst moralisch und höchst religiös erachtet, wenn zwei Kinder ihr Wort verpfänden, später Mann und Frau zu werden. Fast immer sind die Mädchen schon mit sechs bis acht Jahren verlobte Bräute, wenn nicht verheiratet. Es ist dies aber nur eine, zwar mit grossem Pomp und unter religiöser Weihe gefeierte Scheinehe, wobei die jugendlichen Gatten sich zum erstenmale ins Gesicht sehen können. Nach der Nacht des Fulsajya oder „des mit Blumen bedeckten Bettes“ kehrt die junge Gattin, zwar als Jungfrau, aber nicht unschuldig, nach Hause zurück. Die zweite oder eigentliche Ehe wird erst geschlossen, wenn sie das heiratsfähige Alter erreicht hat, nämlich mit etwa dreizehn Jahren. Babu Bose, ein gebildeter Hindu, welcher über das häusliche Leben seiner Landsleute ein lehrreiches Buch in englischer Sprache veröffentlicht hat, sagt, dass die Zeremonien, welche sich auf dieses Ereignis im Leben der Frau beziehen, so abscheulich sind, dass deren Beschreibung eine Beleidigung der Schamhaftigkeit wäre.
Die Hindufrau wird zuweilen mit dreizehn Jahren Mutter, öfter aber mit vierzehn und fünfzehn Jahren. Ihre Kinder säugt sie meistens selbst und zwar drei oder vier Jahre lang. Die Geburt eines Kindes wird mit vielen genau vorgeschriebenen Zeremonien begrüsst. Ist es ein Knabe, so wiegt seine Geburt in den Augen der Mutter jeden Schmerz auf; ist es aber ein Mädchen, so ist sie sehr betrübt und flucht dem Tage und ihrem Geschick. Schlimmer noch ist es jedoch, wenn sie kinderlos bleibt. Nur dann spielt nämlich das Weib eine Rolle, gewinnt sie Bedeutung, wenn sie Kinder gebiert. Ihre Stellung ist dann immer eine geachtete, selbst wenn sie Witwe wird, denn die Ehrfurcht und die Liebe der Kinder sind grenzenlos.[1033] Freilich bleibt die Witwenschaft unter allen Umständen das am meisten gefürchtete Übel. Ein unverheiratetes Weib und eine Witwe sind nämlich zwei Wesen, welche die indische Gesellschaft als Ausgestossene betrachtet, während die Religion ihnen verbietet, an den geselligen und häuslichen Angelegenheiten des Lebens sich zu beteiligen. Sie sind selbst ihren nächsten Angehörigen entfremdet, die sie als unreine Geschöpfe betrachten. Haben sie Kinder, so bleibt ihnen ein Lebenszweck; aber kinderlos zu sein, wird ihnen als Verbrechen, als Todsünde angerechnet. Auch müssen sie lebenslang Witwen bleiben. Solche, die sich über den Verlust trösten oder sogar wieder heiraten, werden in den heiligen Schriften als nicht würdig erklärt, im Jenseits neben ihren Gebietern einen Platz einzunehmen; sie sollen von Früchten und Beeren leben und gelten im Volke als Schandfleck der Familie. So ist es wohl die Furcht vor dem Witwenstande und der gänzlichen Vereinsamung, welche Frauen bewegt, freiwillig den Scheiterhaufen ihres Gatten zu besteigen. Dank den Bemühungen der britischen Regierung, die bei einigen verständigen Hindu Unterstützung fanden, ist jetzt der furchtbare Gebrauch der Witwenverbrennung fast, doch nicht ganz erstorben[1034]; aber vor fünfzig Jahren bestand er noch in voller Kraft, wenn er gleichwohl zu keiner Zeit allgemein oder auch nur häufig gewesen. Frauen, von Brahmanen beeinflusst, waren es, welche dem Vollzuge des englischen Gesetzes den zähesten Widerstand leisteten und ungestüm mit der Leiche ihres Gatten verbrannt zu werden verlangten. Heute verbrennen sich die Frauen nicht mehr, aber sie bedauern den Scheiterhaufen, und von ihren Familien verstossen, töten sie sich oft auf andere Weise, doch ohne den Trost, damit eine religiöse Pflicht zu erfüllen. Mantegazza führt dafür verschiedene Beispiele an.[1035] Und dies begreift sich angesichts der beispiellosen Marter, zu welcher Sitte und religiöse Ansichten die Witwenschaft in Indien gestalteten. Unendlich traurig ist namentlich das Los der sogenannten „Kind-Witwen“, d. h. der jungen Mädchen, welche nach der Scheinehe ihren Gatten verloren; ja die Volksmeinung betrachtet als Witwen selbst jene Mädchen, welche in den ersten Lebensjahren nur ihren Verlobten verloren. Ein solches Unglück, das durchaus keine Seltenheit, ist heillos[1036]; denn die herrschenden Sitten verdammen die kindliche Witwe zu strengster Ehelosigkeit und der denkbar traurigsten Lebensweise für den Rest ihrer Tage; die Brahmanen betrachten eine solche Witwe als eine schwere Sünderin und glauben sich berechtigt, ihr eine Menge Bussen und Qualen aufzuerlegen. Es gibt aber viele, die sich nicht fügen, die trotz ihrer Abgeschlossenheit einen Mann finden, dem sie ihre Gunst schenken; selbst Witwen aus besserer Kaste werden zu Geliebten von Mitgliedern der religiösen Orden, wenn nicht zu Prostituierten. Wenn bei uns uneheliche Geburten unter Mädchen vorkommen, sind sie in Indien die Regel unter Witwen. Das Los solcher Mütter ist aber noch furchtbarer; sie werden öffentlich verflucht, man jagt sie in die Wildnis, wo sie elend umkommen; man nimmt ihnen, damit sie ganz verlassen seien, die ihrer Verbindung entsprossenen Kinder, auf dass diese nicht befleckt werden von den Sünden der Mutter, die über den Bussen, die sie übte, nicht vergessen konnte, dass sie ein Weib sei. Erst in neuerer Zeit macht sich eine starke Strömung geltend, welche die harten Sitten beseitigen will und die Wiedervermählung der Witwen begünstigt. Gelangen ja doch im neueren Rechte auch schon Witwen und Töchter bei der Teilung des Vermögens zu Sohnesteilen, aus welchen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ja sogar die Ausstattung heiratender Töchter ist nicht mehr der Willkür der Brüder überlassen. Hat der Erblasser keine männlichen Nachkommen, so schliessen Töchter, neuestens auch Witwen, auf ihre Lebensdauer die Seitenlinien vom Einrücken in das Familiengut aus. Indes darf man nicht ausser acht lassen, das diese Neuerungen lediglich eine Folge der nahen Berührung, ja des Drucks der europäischen Gesittung sind.
[996] Le Bon. Les civilisations de l’Inde. S. 83. Ganz das Nämliche sagt Mantegazza von den Ariern betreffs Europa, indem er bemerkt: „dass sie Europa viel mehr Wörter, Künste, Gewerbe und Religionen als Teile von ihrem Blute gegeben haben“. (Indien. S. 235.)
[997] Le Bon. A. a. O. S. 253.
[998] Theodor Pösche. Die Arier. Ein Beitrag zur historischen Anthropologie. Jena 1878. S. 151.
[999] Lefmann. Geschichte des alten Indiens. S. 28.
[1000] Starcke. Die primitive Familie. S. 273.