[1172] Ausführlicheres siehe bei: Forbiger. Hellas und Rom. A. a. O. S. 280–283.
[1173] Um Fehlgeburten zu bewirken wurden Pessaria, die aus Honig und Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für Anthropologie Bd. V. S. 451).
[1174] William Edward Hartpole Lecky. Sittengeschichte Europas von Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H. Jolowicz. Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.
[1175] Siehe oben S. 304.
[1176] Fustel de Coulanges. A. a. O. S. 40.
[1177] A. a. O. S. 47.
[1178] Duruy. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.
[1179] Duruy. A. a. O. S. 7–23.
[1180] Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden; unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die Benennung Concubina bezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig. Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine „Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.
[1181] Ludwig Friedländer. Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig 1862. Bd. I. S. 269.