[1205] Alwin Schultz. Das höfische Leben zur Zeit der Minnesänger. Leipzig 1879–80. Bd. I. S. 451.

[1206] Falke. A. a. O. S. 74.

[1207] Lecky. A. a. O. S. 284.

[1208] Falke. A. a. O. S. 172.


XXX.
Rückblick und Ausblick.

In den Urzeiten unseres Geschlechtes, als dieses allmählich tierischen Zuständen entwuchs, lebte der Mensch in kleinen Horden, eine der andern feindlich gesinnt, mühsam den Kampf ums Dasein kämpfend. Ähnlich dem Leittiere der Herde, mag der Stärkste der Hordenführer gewesen sein. Innerhalb dieser kleinen Kreise herrschte ungebundener Geschlechtsverkehr, eingeschränkt bloss durch natürliche Momente, wie sie auch in der Tierwelt sich geltend machen. Keine Ehe, keine Elternschaft, keine Kindschaft, nichts als Hordenglieder, blutsverwandte Geschlechtsgenossen. Allmählich tauchte indes in dieser Geschlechtsgenossenschaft ein Etwas auf, aus dem lange später die Familie hervorgehen sollte, und allem Anschein nach war dies das Werk, das Verdienst des Weibes. Bei allen Säugern empfindet die Mutter eine viel lebhaftere und frühere Zuneigung zu den Jungen, als deren Erzeuger. In der Geschlechtsgenossenschaft hatten die Kinder keine Väter, wohl aber Mütter, welche sie an ihrem Busen nährten, meist mehrere Jahre hindurch. Das instinktmässige Gefühl der Mutterliebe bildete sich dabei immer stärker aus, immer später trennte sich die Mutter vom Kinde. Es entstand die Muttergruppe, welcher als dauernder Bestandteil der Mann noch fremd blieb. Nach und nach tritt die auf die Gleichheit des Blutes sich gründende Mutterfolge hinzu. Der Mutter bewegliche Habe geht auf deren Kinder, als deren nächste Blutsverwandte, über, endlich auch jene des Mannes auf die Schwesterkinder.

Je mehr der Mensch jedoch sich geistig und moralisch entfaltete, desto mehr enttierten sich auch seine geschlechtlichen Ansprüche. Der wilde Mann befriedigte sie zunächst nach dem Gesetze des Rechtes des Stärkeren: innerhalb und ausserhalb der Horde. Er raubte Weiber fremder, feindlicher Geschlechtsgenossenschaften und fügte sie dem eigenen Stamme als sein persönliches Besitztum ein. Noch galten sie ihm nicht höher als die Habe an leblosen Dingen, aber mit der Vermehrung der letzteren erwuchs auch die Liebe zum Besitze selbst. Viel Weiber zu besitzen ward sein Ehrgeiz, sein Stolz und zugleich sein Reichtum. Mildere Sittung, steigende Kultur setzten endlich die friedliche Verständigung mit dem Feinde an Stelle der rohen Gewalt. Der Weiberkauf verdrängte den Frauenraub, der zum blossen Sinnbild herabsank. Noch gab es keine Regel bei diesen Beweibungen; jede Geschlechtsgenossenschaft handelte nach ihrer Weise, die eine exogam, die andere endogam; aber von dem Augenblicke, als eine bestimmte Vereinbarung über die Beweibung erfolgte, war auch der Begriff der Ehe geboren, war dieselbe nun, wie zumeist, polygamisch, manchmal polyandrisch oder, was selten, monogamisch. Innerhalb der so geordneten Horde herrschte lange noch grosse geschlechtliche Freiheit unter den Jünglingen und Mädchen, aber das gekaufte Weib gehörte dem Manne als sein wohlerworbener Besitz, als seine „Sache“, und musste als solche geachtet werden. Zuvor unbekannt, wird Ehebruch jetzt Verletzung des Eigentums, Verbrechen. Ängstlich hütet der Herr seine weiblichen Schätze in abgesonderten Räumen, bewahrt sie vor jeglicher fremden Berührung, schaltet und waltet damit aber nach Gutdünken, und überlässt sie dem Gastfreunde oder jemandem, von dem er sich Nutzen verspricht. Obgleich unter diesen Verhältnissen das Weib längst den Erzeuger ihrer Kinder kannte, lebten diese doch lange noch in der Mutterfolge fort, bis endlich auch sie dem Eigentume ihres Vaters anheimfielen, nach dem Grundsatze: Wer das Feld besitzt, dem gehört auch die Frucht. Noch kannte diese Zeit nur Vaterrechte, keine Vaterpflichten, so wenig als Vaterliebe. In diesen Anschauungen erstarkte die väterliche Gewalt, es erstand die Patriarchalfamilie, richtiger die Sippe, welche den grossen Kreis aller in der Gewalt des Patriarchen befindlichen, männlichen und weiblichen Mitglieder umfasste und eine gründliche Umwälzung der Verwandtschaftsbegriffe zur Folge hatte. Die natürliche mütterliche Blutsverwandtschaft ward ersetzt durch die künstliche Vorstellung der Abstammung von einem gemeinsamen Ahnherrn, und diese neue Verwandtschaft pflanzte sich bloss in der männlichen Linie fort. Dies geschah indes nur bei solchen Völkern, welche schon eine vergleichsweise hohe Gesittungsstufe erklommen und denen die Beweibung zu einer ernsten Ehe geworden, geeignet, als Boden scharf umschriebener Rechtsverhältnisse zu dienen. Diese Ehe war nicht mehr die freie natürliche Handlung der mutterrechtlichen Zeit, sondern hatte den gesellschaftlichen Zweck, rechtmässige Erben zu schaffen und wurde damit Gegenstand wirtschaftlicher Berechnung. Wesentlich solchen wirtschaftlichen Gründen entsprang die Einehe, und mit ihr war der erste grosse Akt der seit dem Aufkommen des Patriarchats sich vollziehenden Knechtung des Weibes vollendet; es sank von seiner Höhe herab, und es gab von nun an nur mehr herrschende und beherrschte Klassen.