[1195] Matthäus 19, 8. 9.
[1196] Deshalb bezeichnet das kanonische Recht Ehe und Verlöbnis mit einem und demselben Worte: Sponsalia, und lässt das Verlöbnis (Sponsalia de futuro) schon durch die fleischliche Verbindung der Verlobten von selbst zur Ehe (Sponsalia de praesenti) werden.
[1197] Ephes. 5, 32.
[1198] Vielweiberei herrschte an den Höfen der Merowinger, welche gleichzeitig so viele Frauen hatten als ihnen beliebte, und Karl der Grosse hielt einen Harem trotz einem türkischen Sultan. Er lebte in einer Doppelehe und hielt sich viele Kebsweiber. In noch späterer Zeit erneuerte König Friedrich II. zu Palermo die halborientalische Haremswirtschaft, die schon in der normannischen Zeit dort üblich gewesen war (H. Prutz. A. a. O. S. 607). Der oft angeführte Fall von der Doppelehe des Grafen von Gleichen hat nach des Freiherrn von Tettau Untersuchungen wenig geschichtlichen Hintergrund, und ebenso wenig Gewicht ist wohl auf die Geschichte des Hennegauer Ritters Gileon von Prasignyes mit seinen zwei Frauen zu legen. Geschichtlich dagegen ist die Doppelehe des Landgrafen Philipp von Hessen, welcher auch die Vielweiberei öffentlich verteidigen liess. Philipps Hofprediger, Dionysius Melander, welcher selbst drei lebende Frauen hatte, vollzog die Trauung mit der zweiten Frau. Dass viele Reformatoren die Vielweiberei nicht missbilligten, wird wohl kaum abzustreiten sein. Die Wiedertäufer predigten sie offen in Münster 1531. Wer ein rechter Christ sein wolle, verkündigten die Prädikanten, müsse mehrere Weiber nehmen. Jeder nahm der Frauen so viel er wollte; Rothmann vier, Jan van Leiden sechzehn Frauen. In einer Visitationsordnung der Grafschaft Mansfeld vom Jahre 1554 wird als allgemein berichtet: mehr dann ein Mann oder Weib zugleich zur Ehe haben. Und kurz nach dem Westfälischen Frieden ward Bigamie in dem sehr entvölkerten Deutschland nicht bloss gesetzlich erlaubt, sondern sogar von der Obrigkeit gewünscht. Der fränkische Kreistag zu Nürnberg fasste am 14. Februar 1650 folgenden Beschluss, der wörtlich nach den Akten lautet: „Es soll hinfüro jedem Mannsspersonen 2 Weyber zu heyrathen erlaubt sein; dabei doch alle und Jede Mannssperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öfters ermanth werden sollen, Sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, dass er sich völlig und gebührender Diskretion und versorg befleisse, damit Er als ein ehrlicher Mann, der ihm zwei Weyber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under Ihnen allen Unwillen verhüette.“ Wie lange dieser Beschluss gesetzliche Kraft hatte, ist leider nicht mehr zu ermitteln. In jüngster Zeit haben bekanntlich die Mormonen ihre gesellschaftlichen Zustände thatsächlich auf Vielweiberei gegründet.
[1199] Lecky. A. a. O. S. 290.
[1200] Lecky. A. a. O. S. 309.
[1201] W. H. Riehl. Die Familie. S. 53.
[1202] Der normannische Adel Englands war von Frankreich abhängig; alle anderen Länder waren ebenfalls teils abhängig von der in Frankreich heimischen Kultur, teils, wie der skandinavische Norden und vollends der Osten, ohne nähere Berührung mit derselben, im Besitze einer eigentümlichen, aus andern Quellen stammenden oder ganz wesentlich modifizierten Bildung.
[1203] Jakob Falke. Die ritterliche Gesellschaft im Zeitalter des Frauenkultus. Berlin o. J. S. 49.
[1204] A. a. O. S. 58.