Bei allen Schattenseiten dieser gesellschaftlichen Verhältnisse sind das Rittertum und der von ihm ausgebildete Frauendienst für die Geschichte der Familie dennoch von grosser Bedeutung gewesen. Dies eine Gefühl der Liebe, bemerkt Gervinus, diese Bereitwilligkeit in einem rauhen Geschlechte von Männern, von dem zarteren Geschlechte Sitte und Zucht zu lernen, milderte damals die Roheit des Lebens, warf die erste Freude in ein eintöniges Dasein. Erst das Rittertum erhob auch die Frau zu der ihr eigenen, ihrer Wesenheit entsprechenden Stellung, welche sie heute noch in der Familie einnimmt, wonach sie die eine Hälfte des menschlichen Lebens, das Gemüt und die Häuslichkeit, auf sich nimmt, pflegt und vertritt. Es ist die gesellschaftliche Hebung der Frau um so bedeutsamer, als sie dieselbe trotz ihrer rechtlichen Stellung erlangte, wonach das Weib von altersher unmündig und des Schutzes bedürftig war. Noch weniger war es das ältere Christentum, welches ihre Eigenart anerkannte, denn die priesterliche Beschränktheit jener früheren Zeiten betrachtete das Weib durch Evas Verführung für niedriger stehend, als den Mann. Unter dem vereinigten Einflusse gewisser früheren jüdischen Schriftwerke und der asketischen Anschauung blieb man bei der Behauptung, dass die Stellung der Frau von Haus aus eine untergeordnete sei. Auch jetzt trat sie durchaus nicht aus ihrer rechtlichen Unfreiheit und Bevormundung heraus; sie blieb in dieser Beziehung was sie war und wie sie es war. Ja, in der ganzen feudalen Gesetzgebung erhielten die Frauen eine viel tiefere Stellung als im heidnischen Kaiserreiche. Nächst den persönlichen Beschränkungen, welche notwendig aus den Lehren über die Ehescheidung und die Unterordnung des schwächeren Geschlechts entstanden, wehrten viele strenge Verordnungen den Frauen den Besitz eines irgend beträchtlichen Vermögens und liessen ihnen beinahe bloss die Wahl zwischen Ehe und Kloster. Das Gesetz betonte beständig die völlig untergeordnete Beschaffenheit des weiblichen Geschlechts, und überall, wo das kanonische Recht die Grundlage der Gesetzgebung war, herrschten Erbfolgegesetze, welche die Interessen der Frauen und Töchter opferten, sowie eine nach diesen Gesetzen gestaltete öffentliche Meinung.[1207] Der Grundsatz: Mulier taceat in ecclesia galt auch im Rechtsleben. Nur so viel war gegenüber den Zuständen im Altertume gewonnen, dass die Familie nicht mehr bloss auf der Agnation sich aufbaute, sondern auch die Verwandtschaft der weiblichen Linie, die Kognation, immer mehr in ihre Rechte trat.
Mittlerweile, während im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert die ritterliche Gesellschaft, welcher die Familie nicht genügte, in immer tieferen Verfall geriet, keimte und wuchs schon neues Leben aus anderer Quelle, eine neue Gesittung. Es erblühten die Städte, es erstarkte die bürgerliche Kraft. Sozial hatte aber diese neue Kultur die Erziehung auch der bürgerlichen Frau zur vollen und gleichberechtigten Bildung des Geistes wie des Gemütes zur Folge, so dass fortan auch der bescheidene Herd die volle Befriedigung bot, die bis dahin nur die höfische Halle gewährt hatte.[1208] Erst in dieser späten Zeit wuchs der Begriff der Familie zu dem heran, was sie uns heute noch ist: zu einer auf Monogamie und Blutsverwandtschaft ruhenden Verbindung von Gatten, Eltern und Kindern, vom Bande der Liebe umschlungen und getragen von Autorität und Pietät. In der so gearteten Familie wurde auch der Ehebegriff die natürliche, sittliche, rechtliche und religiöse Verbindung von Mann und Weib zur wechselseitigen Ergänzung, zur liebevollen Ausgleichung der Gegensätze des Körpers, Geistes und Gemütes, zur Darstellung eines vollen, ganzen, harmonisch gestalteten Menschenlebens. Freilich erlangten diese Sätze zumeist bloss theoretische Geltung; verwirklicht wurden sie niemals und nirgends allgemein. Hat doch das Christentum der Familie eine bevorzugte Familienlosigkeit entgegengesetzt und sie selbst, durch die Unlösbarkeit der Ehe, der sittlichen Freiheit beraubt, welche die Wurzel jeder Moral, die Grundlage jeder Sittlichkeit ist. Einen bedeutsamen Schritt in dieser Richtung brachte erst die Reformation, indem sie die Ehe ihres sakramentalen Charakters entkleidete und die Wohlthat gewährte, ein unleidlich und unsittlich gewordenes Verhältnis, das weder innerlich, noch äusserlich mehr eine wahrhafte Ehe ist, lösen zu können. Heute nennt man das eine demokratische Errungenschaft.
Am meisten näherte sich noch dem erreichbaren Ideal des Familienlebens, wie es dem natürlichen Rechte entstammt und auf die sittliche Freiheit sich gründet, die jüdische Familie des späten Mittelalters und der vorencyklopädischen Epoche. Die Juden Europas führten und führen vielfach noch heute im ganzen ein etwas zurückgezogenes und abgeschlossenes Familienleben. Freilich waren auch Nachteile damit verbunden, aber die Vorteile glichen sie andererseits wieder aus. Ihr Familienleben, gerade weil es abgeschlossen war, hat an Wärme und Würde gewonnen. In wenigen Familien ist so viel Beschaulichkeit, elterliche und geschwisterliche Zuneigung, Achtung vor dem Alter und Sorge für die Kinder, wie in jüdischen Familien. Die Frauen auch sind veredelt, nicht erniedrigt worden dadurch, dass ihr Wirkungskreis auf sie selbst und ihre Familie beschränkt blieb. Das Christentum strebte zwar das gleiche Ideal an, ja es war dem Judentume zu demselben Weg weisend, aber es erreichte dieses Ideal nicht, weil es sich nicht entschliessen konnte, das natürliche Recht anzuerkennen und die sittliche Freiheit walten zu lassen. Im Widerspruch mit jenem, feindlich dieser, vollbrachte es jene Zersetzung, der Familie, welche die Gesellschaft zerwühlt.
Zersetzung der Familie? Ist dies auch das richtige Wort? Handelt es sich nicht bloss um eine neue Wandlung, eine Umgestaltung, wie deren die Entwicklungsgeschichte der Familie schon so manche gebracht? Ein kurzer Rückblick auf die gewonnenen Forschungsergebnisse wird diese Frage am besten beantworten.
[1190] Lecky. A. a. O. S. 261–266.
[1191] Johannes Jansen erläutert dies dahin, dass allerdings solche, welche schon Frauen hatten, zuweilen zum Priestertume angenommen wurden, dass aber weder Bischöfe, noch Priester während ihres Priestertums Frauen nahmen. (Joh. Jansen. Geschichte des deutschen Volkes seit dem Ausgang des Mittelalters. Freiburg 1881. Bd. III. S. 184.)
[1192] Lecky. A. a. O. S. 268–278.
[1193] Hans Prutz. Staatengeschichte des Abendlandes im Mittelalter. Berlin 1885. Bd. I. S. 354.
[1194] Lecky. A. a. O. S. 272–273.