Voraussichtlich kann die Liste der Völker, bei welchen gegenwärtig noch reines Matriarchat herrscht, nicht mehr gross sein; in den Rechtseinrichtungen, besonders in der Erbfolge, sind aber dessen Spuren noch vielfach sehr deutlich wahrnehmbar. Die meisten Spuren des Matriarchats bewahrt Afrika. Wenn man im schwarzen Erdteile, vom mittelländischen Meere und dessen Küstenbewohnern ausgehend, west- und südwärts bis zum Kap der Guten Hoffnung und von hier nordöstlich bis zum Sambesistrome umschreitet, wird man finden, dass die grosse Mehrzahl der Stämme — an der Westküste fast alle ausnahmslos — reines oder modifiziertes Mutterrecht üben. Dieser alten Familienverfassung hängt sogar ein Volk an, welches nicht bloss noch ein nomadisches geblieben ist, sondern obendrein den Islâm angenommen hat, eine Religionsform, welche strenge auf dem patriarchalischen Prinzip aufgebaut ist. Dennoch folgt bei den verschiedenen Stämmen der Berber oder Tuareq, welche sich in Tunis und Algier, über alle Oasen des nördlichen Afrika, sowie über die ungeheuren Ebenen der westlichen Sahara nördlich vom Senegal verbreiten, das Kind dem Blute der Mutter. Der Sohn eines Sklaven und einer Edlen bleibt ein Edler; jener eines Edlen und einer Sklavin ist ein Sklave. Im allgemeinen verleiht bei den Berberstämmen die Mutter dem Kinde den Rang, sei der Vater wer da wolle, und ein Volksspruch drückt dieses Verhältnis sehr kategorisch mit den Worten aus: „Der Schoss färbt das Kind.“ Endlich erbt der Schwestersohn nicht bloss die Privatgüter, sondern auch die öffentlichen und mitunter selbst die priesterlichen Würden.[412] Diese Einrichtungen sind zweifellos sehr alt, älter jedenfalls als die Annahme des Islâm bei den Berbern, denn seitdem sind ausnahmsweise einige Stämme, die sich deshalb Ebna-Sid d. h. „Söhne ihres Vaters“ nennen, zur Agnation übergegangen, während die der alten Sitte treu gebliebenen als Beni-Ummia d. h. „Söhne ihrer Mutter“ bezeichnet werden.[413] Verwandtschaft durch die Mutter allein findet sich ferner im Westen bei den Wolof, dem grossen, den breiten Gürtel vom unteren Senegal im Westen bis Darfur im Osten bewohnenden Volke der Fulah oder Fulbe, den Torodo, Mischlingen von Fulbe und Negern, den Serakole, Mandingo, Fanti, Aschanti und überhaupt längs der ganzen Goldküste; weiter südlich im Königreich Dahomeh und an der Guineaküste; in Kongo und Loango, in Angola, ferner bei den Kimbunda und den Bihe. Mutterrecht üben endlich die Dama und die Ova-Herero im südlichen Westafrika. Überall besteht bei diesen Völkern die rechtliche Einrichtung, dass das Kind in Rücksicht seines Standes der Mutter, nicht dem Vater zu folgen pflegt. Die Kinder sind Freie oder Sklaven, gehören dem fürstlichen Geschlechte, dem Adel oder dem gemeinen Volke an, je nachdem dies mit der Mutter der Fall ist: so bei den Mandingo und in Akkra wie in Loango und Kongo. In Sierra Leone werden die Kinder nur nach der Mutter genannt. Bei den Kimbunda, welche schon eheliche Verbindungen kennen, gehören die Kinder dem Mutterbruder. Der Vater hat gar keine Gewalt über sie, selbst so lange sie minderjährig sind und unter seiner Obhut stehen. Auch beerben die Söhne nicht ihren Vater, sondern ihren Oheim, und dieser kann mit unumschränkter Vollmacht über sie verfügen, ja sogar im Notfalle sie verkaufen.[414] Zeugnisse für die Mutterfolge sind ferner vorhanden für die Aschanti, Akwapim und Kommi, welch letztere nach Duchaillu den von einem Kommi mit einem fremden Weibe gezeugten Sohn nicht für einen Kommi ansehen. Die Würde des Königs ist bei den Negern meist erblich, geht aber gleichfalls auf den Bruder oder den Schwestersohn des Königs über. Nach arabischen Schriftstellern des elften Jahrhunderts ging die Regierung in Ganah, in Walata und bei den Mandingo überhaupt an den Bruder oder Mutterbruder über. Der vielgereiste Ibn Batuta erwähnt dasselbe Prinzip der Erbfolge bei den Negern, und im Lande Bedscha fand nach Makrizi ebenso die Vererbung der Regierung auf den Schwestersohn statt, wie dies in Nubien in alter Zeit der Fall war. Auch in Rhât oder Ghât, wo die Töchter Haupterben sind, die Söhne aber nichts vom Vater, sondern nur von der Mutter und durch sie erben, ist diese Nachfolge gebräuchlich. Wo die Fulah von Mandingo beherrscht werden, erbt der Thron — wie bei den Mauren am Senegal, den Serakole, den Mandingo von Bambarra, Wulli und Tenda — auf den Bruder fort, und dasselbe geschieht bei den ersteren auch mit der Würde der Dorfhäuptlinge. Bei den Wolof in Cayor erben die Brüder, dann erst die Söhne nach ihrer Reihenfolge das Reich, in Wallo das älteste Kind der ältesten Schwester des Königs oder das der verstorbenen Königin. In Bondu wird meist der Bruder des verstorbenen Königs zum Nachfolger gewählt. Bei den Serere folgt der Mutterbruder, dann der Schwestersohn; in Aschanti der Bruder, nach welchem der Schwestersohn, dann der Sohn des Verstorbenen, endlich der erste Vasall des Reiches das nächste Recht hat. In Iddah folgt häufig der Schwestersohn. In Südafrika überhaupt ist dieselbe Thronfolge gebräuchlich. In Kongo und Loango haben der älteste Bruder, der Mutterbruder des Königs und die Schwesterkinder des letzteren das erste Anrecht auf den Thron; schon vorher bekleiden sie die höchsten Ämter des Reiches und rücken allmählich in diesen auf, wenn eines der höheren erledigt wird.[415]

Setzen wir unsere Durchmusterung afrikanischer Völkerschaften fort, so stehen die Negerstämme im allgemeinen unter Mutterrecht. Im Sudan folgte nach Ibn Batuta der Schwestersohn. Was Werner Munzinger von Kordofan berichtet,[416] deutet darauf hin, dass auch dort Neffenrecht nicht unbekannt ist, ebenso in Nubien, dann bei den Barea und Bazen im Süden von Ägypten. Dort erbt in

erster Linie: der Bruder von gleicher Mutter,
zweiter der älteste Sohn seiner ältesten Schwester,
dritter der zweite Sohn der ältesten Schwester,
vierter der Sohn der jüngeren Schwester,
fünfter die Schwester des Erblassers,
sechster ihr Schwesterkind.

Die Güter gehen also nur an die Geschwister und an ihre Nachkommen von weiblicher Seite. Das gleiche Prinzip ist auch für die Blutrache durchgeführt, indem nur Bruder und Schwesterkind dafür verantwortlich sind, während die eigenen Kinder das Blut ihres Vaters gar nichts angeht.[417] Auch bei den Bogos und den benachbarten Völkern spielt das Schwesterkind eine sehr bevorzugte Rolle; es hängt innig mit seiner Mutterfamilie zusammen und geniesst ihr gegenüber eine gewisse Straflosigkeit. Ein Neffenerbrecht fand Livingstone auch bei den Negern an den Kebrabasafällen des Sambesi,[418] und ein genaues Bild von Mutterfamilie und Mutterrecht bieten die gleichfalls am Sambesi inmitten von Hirten wohnenden feldbautreibenden Balonda. Matriarchalische Gewohnheiten sind endlich bei den endogamen Hova auf der grossen Insel Madagaskar erhalten.

Nicht minder war auch in Amerika zur Zeit der Entdeckung das Mutterrecht in grösster Verbreitung vorhanden. Ganz rein stand dasselbe in Übung bei der ganzen ungeheuren Zahl der Jägervölker von der Mündung des Mississippi bis zu den Felsengebirgen und von Kalifornien bis zur Hudsonsbai. Das Gleiche gilt von den Völkern des mittleren und in beschränkterer Weise auch von denen des südlichen Amerika. Auf durchgebildetes Mutterrecht und Matriarchat stösst man dagegen in einigen Teilen Ozeaniens und bei den Malayen des ostindischen Archipels. Ich will daher bei diesen Gruppen länger verweilen.

Auf allen Inseln der Karolinen- und der Marshall-Gruppe, mit einziger Ausnahme der Insel Yap, ist der Ausgangspunkt der gesellschaftlichen Einrichtungen derselbe, nämlich ein durch die Einheit des weiblichen Blutes bedingter Stamm. Ganz die nämliche Verfassung besass einst auch Polynesien, indem die Nachkommenschaft einer Frauenlinie den Vorzug hatte und z. B. Häuptlingstitel und Würden auf den Bruder, nicht auf den Sohn des Vaters übergingen. Die mittleren Karolinen, insbesondere die Mortlock-Gruppe, scheinen nach Johann Kubarys ausführlichen Mitteilungen diese Stammesverfassung am reinsten erhalten zu haben. Zu einem Stamme gehören Individuen beiderlei Geschlechts, welche ihre Abkunft der Überlieferung zufolge von einer und derselben Frau ableiten können. Es herrscht strenge Exogamie. Die Mitglieder eines Stammes oder richtiger Clans, beiderlei Geschlechts, betrachten sich als Geschwister und dürfen sich weder geschlechtlich vermischen, noch körperlich oder moralisch schädigen. Die Bande der Bluts- oder Stammesverwandtschaft bestehen ohne Rücksicht auf Entfernung und geographische Verteilung. Diese Grundgesetze der Stammesverfassung wurden von den ersten Einwanderern aus ihrer Heimat mitgebracht. Da aber die Einwanderung keine gleichzeitige und einmalige für die verschiedenen Stämme war, so kamen auf verschiedenen Inseln einzelne Stämme mehr zur Geltung; jedoch fanden sie sich sämtlich auf beinahe jeder Insel vertreten. Sobald daher die Bewohner einer Insel einen Staat, d. h. ein nach aussen als politische Einheit wirkendes Ganzes bilden, finden sich Mitglieder eines und desselben Stammes oder Clans in verschiedenen Lagern vor und es tritt dann der Fall ein, dass zwei einander gegenüberstehende Krieger sich nichts zu Leide thun, ja sich im Kampfe ausweichen müssen, sobald sie sich als „Puipui“, d. h. als Verwandte, die sich nicht töten oder beschädigen dürfen, erkannt haben. Das Puipui also ist stärker als der Begriff „Staat“, als die politische Unabhängigkeit desselben. Staaten bekämpfen sich demnach nur innerhalb ihrer sich gegenseitig fremden Stämme. Wenn eine Insel die Stämme A und B hat, eine andere aber auch von denselben bevölkert ist, dann wird A der einen Insel mit B der anderen, B der ersteren mit A der letzteren kämpfen müssen. Ein Stamm nach vorstehender Art ist nicht von Dauer, weil Männer und Frauen desselben keine Verbindungen eingehen dürfen. Zu seinem Fortbestehen muss er mit einem andern Stamme in Berührung treten und so eine Nachkommenschaft zu erzielen suchen.

Je mehr Frauen zu einem Stamme gehören, desto mehr Verbindungen und Nachkommenschaft, desto grösser demnach die Wahrscheinlichkeit seines höheren Bestehens. Hieraus entspringt die bevorzugte Stellung der Frau, welche ihren Ausdruck darin findet, dass die älteste Frau des Stammes als dessen gesellschaftliches Haupt angesehen und mit besonderer Achtung behandelt wird. Einfluss und Bedeutung der Frauen im Stamme, besonders der ältesten Frau, ist auf den verschiedenen Inseln der Karolinen verschieden. Das Verhältnis scheint von den Bedingungen abzuhängen, in welcher sich die Stämme vereinigten, um Staaten zu bilden. Die älteste Frau des Stammes heisst überall, ebenso wie das männliche politische Haupt des Stammes: „Häuptling“. Auf den Palau-Inseln oder westlichen Karolinen stehen der ältesten Frau der Familie, der Königin der Frauen, eine Anzahl Frauenhäuptlinge zur Seite, welche den Rupak el Dil ausmachen und von grossem Einfluss auf die Gesellschaft sind. Ganz ebenso verhält es sich bei den Tip, den völlig dem Puipui entsprechenden Stämmen auf der Insel Ponape. Auch die Thronfolge vererbt sich auf den Palau in der weiblichen Linie, aber es sind immer nur die männlichen Kinder der Schwester des Königs, welche den Thron besteigen.[419] Ebenso besteht bei den Mortlockern immer neben den weiblichen ein männlicher Häuptling, nämlich der älteste Mann aus der ältesten Familie, und dieser ist das politische Haupt des Stammes.[420]

Wie ersichtlich, herrschen auf der Stufe des Matriarchats mitunter zwei Gewalten gleichbedeutend neben einander: eine soziale und eine politische. Die erstere ruht in den Händen der Frau, die „Herrin ist im Hause,“ aber nichts mehr, während der Mann sich noch nicht um die Angelegenheiten der Familie, zu der er nur in einem nebensächlichen Verhältnisse steht, bekümmert und daher hauptsächlich den auswärtigen, die Gesamtheit betreffenden Dingen — der Politik, wenn man so sagen dürfte — sich zuwendet. Es war daher sicherlich ein Fehler J. J. Bachofens, wenn dieser verdiente Forscher Matriarchat und Mutterfolge mit allgemeiner Weiberherrschaft verwechselte, was sehr zweierlei ist. Das Matriarchat begründet die Herrschaft der Frau im Hause, erhebt sie zum Familienoberhaupt, ist aber noch lange keine Gynaikokratie, worunter eine Weiberherrschaft im Staate zu verstehen wäre. Wohl ist es denkbar, dass die Herrschaft der Frau im Hause, in der Familie, unter günstigen Umständen sich weit genug entwickeln konnte, um der Frau auch im politischen Leben eine grosse Rolle anzuweisen. Wie auf den Palau besitzen bei vielen Völkern die Frauen, namentlich die bejahrteren, bedeutenden Einfluss — so ehedem bei den Germanen — und beteiligen sich an den Ratsversammlungen, in welchen sie Stimmrecht üben, wie bei vielen Indianern Nordamerikas, namentlich den Odschibwä, Navajos, Natchez und Irokesen. Nicht selten fiel ihnen sogar die wirkliche Häuptlingsschaft zu.[421] Mit dieser Würde bekleidet fand man Weiber bei den Narraganset, Sogkonate, Winipeg und Krihk; auch bei den Potowatomi wird Ähnliches erwähnt.[422] Die Nehannes, eine kriegerische und ungestüme Horde der Athapasken, sollen einst von einem Weibe geführt worden sein und als Oberst Langberg die Komantschen im Bolson de Mapimi besuchte, wurde dieser Stamm von einer alten Frau angeführt. Doch will dies gerade nicht viel bedeuten, da bei diesem Räubervolke sonst keine matriarchalischen Gebräuche zu bemerken sind und im übrigen die Frauen eine sehr untergeordnete Stellung einnehmen.[423] Beweiskräftiger ist, dass bei den Haidahindianern Nordwestamerikas die Häuptlingswürde, ohnehin in weiblicher Linie erblich, thatsächlich von Frauen erlangt wird.[424] Auch bei den Südkaliforniern fällt die Häuptlingsschaft in Ermangelung eines männlichen Erben an die nächste weibliche Erbin. Im australischen Queensland ist die höchste Gewalt bei dem ältesten Weibe der Horde; dieses hat, nach des Schweizers Eduard Marcet Versicherung, Macht über Leben und Tod und giebt den Kriegern, welche gegen den Feind ausziehen, Befehle.[425] Auf der von Polynesiern bewohnten Markesasinsel Nukuhiwa kennt man ebenfalls weibliche Häuptlinge, „Atapeius“ geheissen, welche sehr oft in Vielmännerei leben. In Afrika sind solche weibliche Oberhäupter keine Seltenheit, und dies ist sehr bemerkenswert, da ja gerade der dunkle Erdteil die meisten Spuren des Matriarchats erhalten hat. Dem ungemein gewissenhaften Forscher Dr. Gustav Nachtigal zufolge liegt südlich von den Njillem in Centralafrika ein Ländchen, das stets von einer Frau — Mbang-Nê — beherrscht werden soll. Der Bezirk ist unter der arabischen Bezeichnung Beled-el-Mrâ, d. h. „Land der Frau“ oder unter dem Bagirmi-Namen Bê-Mbang-Nê, d. h. „Land der Königin“ bekannt.[426] Endlich wird einer der chinesischen Urstämme von einem Weibe beherrscht, das den Titel Noi-Tak führt. Die Unterthanen bringen ihrer Regentin die denkbar grösste Ehrerbietung entgegen; sie sind als Nue-Kun, d. h. „das von einer Frau regierte Volk“ bekannt und von den Chinesen dieserhalb ganz besonders verachtet. Die Thronfolge ist auf die weiblichen Mitglieder einer bestimmten Dynastie beschränkt.[427]

Ob sich nun irgendwo aus dieser Teilnahme der Frauen an der politischen Thätigkeit der Männer eine Herrschaft über diese auch auf politischem Felde entwickelt hat (was erst recht „Gynaikokratie“ zu heissen verdiente), wie Bachofen annimmt, halte ich mit den meisten Forschern für überaus zweifelhaft. Die uns zugänglichen Berichte berechtigen noch lange nicht zu dieser ganz unwahrscheinlichen Annahme. Was wir über das „Amazonentum“ wissen,[428] an welchem J. J. Bachofen für Südamerika trotz der erschöpfenden Untersuchungen von Martius und Richard Schomburgk fest hält, ist zu dürftig, zu dunkel, um eine feste Grundlage für die Hypothese einer solchen Gynaikokratie abzugeben. Sieht man sich indes auch gezwungen, die Gynaikokratie, wie sie nach der hellenischen Amazonensage ebensowohl wie nach der erhitzten Phantasie spanischer Entdecker in Südamerika sich darstellt, schlankweg zu verneinen, so ist es doch interessant, dass die Indianer des Marañon die Sage von einem Stamme der Aikeam-benanos, d. h. „der Weiber, die allein leben“ besitzen, welche sie an den Rio Cuchivero versetzen, wie A. von Humboldt berichtet.[429] Sehr überraschend ist es aber, die nämliche Sage auch auf der weit entfernten Insel Neuguinea wiederzufinden, wo nach der Angabe der Eingeborenen ein Bezirk oder ein Eiland an der Südostküste Haine Anna oder „Frauenland“ heisst, welches der Reisende S. Mac Farlane zu entdecken sich vergeblich bemühte. Wie ihm die Eingeborenen der Südostküste erzählten, dürfen Männer diesen Frauenstamm zwar besuchen, aber nur zum Zwecke der Begattung, und es ist ihnen nicht gestattet, sich länger aufzuhalten, bei Gefahr der Ermordung. Die männlichen Kinder, welche diese Weiber gebären, werden bei der Geburt sofort getötet und nur die Mädchen bleiben am Leben.[430]

Ist in staatlicher Hinsicht die Annahme einer Gynaikokratie im Sinne eines thatsächlichen Weiberregiments kaum haltbar, so steht doch andererseits eben so fest: für die Familie — aber auch bloss innerhalb dieser — bedeutet das Matriarchat die Herrschaft der Frau, nicht im materiellen, sondern im gewohnheitsrechtlichen Sinne. Altmeister Peschel hat gewiss sehr mit Unrecht es als eine „wenig glaubwürdige“ Ansicht verdächtigt, dass in den Anfängen der menschlichen Gesellschaft die Mütter als Familienhäupter gegolten hätten, „als ob“ — so sagt er — „von den sogenannten Naturmenschen nicht das Recht des Stärkeren, sondern das Recht des Schwächeren anerkannt worden wäre“.[431] Wäre diese, durchaus unzutreffende Auffassung richtig, so würde sie freilich allein genügen, um jedweden Glauben an einstige matriarchalische Zustände in der Vorzeit unseres Geschlechtes zu verscheuchen, denn keine anderen als die Naturgesetze schwangen damals wie heute ihr Szepter. Naturgesetz ist aber allein das Recht der Stärkeren, und dieses würde auch Peschel durch das Matriarchat keineswegs gefährdet erachtet haben, wenn er die Zustände und Einrichtungen bei den Karolineninsulanern und im malayischen Archipel gekannt hätte, zu welchen ich nach dieser langen aber unerlässlichen Abschweifung nunmehr zurückkehren will.