Unter solchen Umständen und weil die Frau ihr Geburtshaus nicht verlässt, kann es nicht befremden, in einem malayischen Hause stets eine sehr grosse Anzahl von Hausgenossen zu finden. Man trifft da unter einem Dache beisammen Mütter mit ihren Kindern, Oheime, Muhmen, Grossmütter, Grossoheime und Grossmuhmen, natürlich alle mütterlicherseits. Diese Gruppe von Verwandten bezeichnet der Malaye sehr treffend als Sabuah Paruï, wörtlich: jene, die von einem Bauch sind. Das Oberhaupt der Sabuah Paruï ist gemeiniglich der Älteste unter den Häuptern der Samandei, also der älteste Mamaq. Er trägt den Namen Tungganei, Panghulu Rumah oder Tuwo Rumah. Mit jeder Heirat eines weiblichen Gliedes der Sabuah Paruï vermehrt sich natürlich die Anzahl der Hausgenossen, und der gemeinschaftlichen Wohnung wird dann ein neuer Anbau hinzugefügt. Wird die Familie zu kopfreich, so spaltet sie sich, zumeist derart, dass die untereinander am nächsten Verwandten beisammen bleiben, in zwei Gruppen und zwei Wohnhäuser. Diese bilden dann ein Kampong, dessen Häuptling oder Panghulu Kampueng der älteste Tungganei des ursprünglichen Hauses ist.
Völlig übereinstimmend gestaltet sich das Erbrecht. Natürlich erbt der nächste Verwandte mütterlicherseits. Stirbt die Frau, so erben zuerst ihre Kinder, sind solche aber nicht vorhanden, ihre Brüder, Schwestern, Schwesterkinder u. s. f. Stirbt der Mann, so geht sein Erbe in erster Reihe an seine Brüder und Schwestern, dann an seine Schwesterkinder über. Die Kinder erben also nur von der Mutter, nicht vom Vater. Auch Titel pflanzen sich in gleicher Weise fort. Dem Panghulu folgt also nicht sein eigener Sohn, sondern der älteste Sohn seiner Schwester bei Ermanglung von Brüdern. Der Vermögens- oder Besitzstand zerfällt in die Harta pusaka, d. h. den Teil, den man selbst ererbt, und in die Harta Pentscharian, d. h. jenen, den man durch eigenen Fleiss erworben hat. Dieser ist persönliches Eigentum, jener aber Gemeinbesitz einer Familie und kann nicht verteilt werden, sondern geht insgesamt in den Besitz der Erben über. Erbschaftsteilung ist erst an die Erben vierten Grades gestattet. Die Harta pusaka steht unter der Verwaltung des Tungganei und alle Familienglieder haben daran die nämlichen Rechte. Die Männer erhalten davon erst dann einen Teil zur Nutzniessung, wenn die weiblichen Miteigentümer genügende Ersparnisse gemacht haben für den eigenen und ihrer Samandei Unterhalt. Der Hauptzweck der Harta pusaka ist nämlich die Frauen mit ihren Kindern stets vor Verarmung zu schützen. Wie man sieht, ist in der malayischen Sumando nicht nur kein Zusammenleben, sondern auch keine Gütergemeinschaft der Gatten möglich. Nur was beide Gatten durch gemeinschaftliche Arbeit erworben, ist auch ihr gemeinschaftliches Eigentum und dieses wird bei einem Todesfalle derart geteilt, dass die eine Hälfte an die Verwandten des oder der Verstorbenen fällt, die andere Hälfte aber dem überlebenden Teile verbleibt. Die Kinder können vom Vater nie erben, sondern bloss Geschenke zu Lebzeiten erhalten. Damit eine solche Schenkung (Hibah) gültig sei, muss sie aber dem Adat, d. h. dem Herkommen, dem Gewohnheitsrechte gemäss, nämlich in Gegenwart der Brüder und Schwestern, der Dorfhäuptlinge und noch einiger weiterer Zeugen erfolgen.
Die ersten Sumando oder Ehebündnisse, welche gewöhnlich die Eltern, ohne die Neigung der künftigen Gatten zu befragen, zu schliessen pflegen, werden gewöhnlich sehr bald, oft schon nach wenigen Monaten aufgelöst. Die späteren dagegen, wo der Mann eine Frau und das Mädchen einen Mann eigener Wahl nehmen kann, sind natürlich dauerhafter. Bei der Scheidung verbleiben die Kinder bei der Mutter, und in Bezug auf das Vermögen gelten die nämlichen Bestimmungen wie im Erbschaftsfalle. Dieses durchgebildete matriarchalische System haben die Malayen von Menangkabau so ziemlich überall bewahrt, wo sie sich verbreiteten, also über einen grossen Teil von Mittel-Sumatra, selbst über die Ostküste und die Halbinsel Malakka, auf welch letzterer allerdings das alte Erbrecht unter dem Einflusse des Islâm mancherlei Einbusse erlitten hat.[460]
Die meisten Völker des ostindischen Archipels sind indessen, wie bemerkt, schon zur Vaterfolge oder Agnation übergegangen; viele haben aber doch neben den patriarchalischen Einrichtungen solche der früheren matriarchalischen Zeit beibehalten. So kommt bei mehreren neben der Ehe nach Vaterrecht auch die Ehe nach Mutterrecht vor. Im Gesetzbuche der Redschang auf Sumatra vom Jahre 1779 werden drei Ehearten erwähnt, nämlich die Ehe mit Ambel-anak (d. h. Kind annehmen), mit Dschudschur und mit Semando, welche der Richter Post mit Recht als drei grosse universalgeschichtliche Entwicklungsstufen im Eherechte auffasst.[461] Die Ambel-anak-Ehe, welche in diesem Gesetzbuch als veraltet abgeschafft wird, gehört der matriarchalischen Familie an, die Dschudschurehe der patriarchalischen Stufe, die Semandoehe der Periode der Staatenbildung. Bei der Ambel-anak-Ehe heiratet der Bräutigam in die Familie der Braut, bei der Dschudschurehe heiratet die Braut in die Familie des Bräutigams, die Semandoehe wird auf dem Fusse völliger Gleichberechtigung der Ehegatten eingegangen. Bei der Ambel-anak-Ehe ersieht man, wie der Gatte vollständig in die Familie der Frau übergeht, man könnte sagen: in ihr untergeht; sie bietet das klarste Beispiel für den Zustand des geschlechtlichen Lebens zur Zeit der matriarchalischen Familienorganisation. Wird eine Ehe durch den Ambel-anak geschlossen, sagt Marsden,[462] so wählt der Vater seiner Tochter aus einigen jungen Männern einen Gatten aus. Gewöhnlich stammt derselbe aus einer weniger vornehmen Familie und diese muss allen ferneren Rechten oder Ansprüchen auf ihn entsagen. Er wird in das Haus seines Schwiegervaters geführt, der bei dieser Gelegenheit einen Büffel schlachtet und von den Verwandten seines Eidams zwanzig Dollars erhält. Von dieser Zeit an trifft das Buruk baik nia (das Gute und Schlechte das er thut) die Angehörigen seiner Frau. Mordet oder stiehlt er, so zahlen sie das Bañgun oder Strafgeld; wird er ermordet, so erhalten sie das Bañgun. Sie sind verantwortlich für alle Schulden, die er als Ehemann macht; für die früheren haften seine Eltern. Er nimmt in der Familie eine Mittelstellung zwischen einem Kinde und einem Schuldner ein. Er hat als Sohn an allem Teil, was der Haushalt liefert, besitzt aber selbst kein Eigentum. Die Reispflanzungen, der Ertrag seines Pfeffergartens, kurz alles was er gewinnt oder erntet, gehört der Familie seiner Frau. Dieselbe darf ihn nach Belieben fortjagen, und in solchem Falle muss er sogar seine Kinder verlassen und nackt, wie er gekommen, zurückkehren. Genau ebenso findet sich die Ambel-anak-Ehe auf Java[463] und bei den Lampongern.[464]
Die hier angeführten Beispiele dürften einen genügenden Einblick in die matriarchalisch geordnete Gesellschaft gewähren. Sie liessen sich auch noch beträchtlich vermehren. Die Garo in Assam sind heute noch in kleine Clane geteilt, welche Mahari, nämlich „Mutterschaften“ heissen. Ehedem stand auch eine Frau an deren Spitze und übte die oberste Gewalt aus; jetzt versieht diesen Posten ein Häuptling, Laskar, welcher gewöhnlich aus den reichsten Sklavenhaltern, aber stets mit Zustimmung der Weiber, gewählt wird und mehr oder weniger ihren Ratschlägen unterworfen bleibt. Bei den Garo ist es auch das Mädchen, welches den Gatten wählt, und nicht selten erfolgt ein Scheinraub des Verlobten durch die Leute der Mahari, welcher die Braut angehört. Die Söhne erben bloss nach der Vatersschwester und deren Kindern. Scheidungen sind häufig und die Kinder verbleiben dann bei der Mutter; sehr oft kennen sie gar nicht ihren Vater oder leben zwar ganz in seiner Nähe, betrachten ihn aber als einen völlig Fremden.[465] Weitere Beispiele bietet sogar der Kreis der Völker mittelländischen Stammes. Bei den altiberischen Kantabrern besassen die Frauen das Erbe und dieses ging von der Mutter auf die Töchter über. Diese gaben ihre Brüder zur Ehe hinaus, und so brachte der Mann seiner Frau, als Abfindung für seinen Nutzgenuss am Erbe, eine Aussteuer, eine Dos, ins Haus. Die Araber übten ursprünglich Exogamie, welche sie aber bald mit der Endogamie vertauschten, nachdem das Patriarchat dem Matriarchate gefolgt war, welches Wilken für die vorislamitische Zeit ungemein wahrscheinlich gemacht hat.[466] Nach Robertson Smith waren die alten Araberstämme, mit ihren so häufigen Tiernamen, ursprünglich Totemstämme, und das tiefere Studium der Quellen zeigt ihre geschlechtlichen Sitten auf einer dem Matriarchate sogar noch vorangehenden niedrigeren Stufe. Es herrschte grosse Ungebundenheit, und nicht selten war eine Art von Ehe, die diesen Namen kaum verdient und der sie den Namen Nikâh al-motá, Genussehe, gaben. Diese Verbindung ward auf bestimmte Zeit, gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen. Muhammed erst schaffte diese Sitte ab. Für mutterrechtliche Zustände spricht schon der arabische Name für Stamm, Familie, nämlich Bain, d. i. so viel als Bauch. Ibn Batuta bezeugt, dass es namentlich die Mütter seien, welche für die Kinder sorgten. Endlich wurzelt sicherlich in ehemaligen matriarchalischen Zuständen der seltsame Glaube der Araber, die Art eines Mannes gehe auf den Schwestersohn über. Sehr enge Beziehungen verknüpfen daher den Neffen mit seinem Oheim mütterlicherseits, seinem Châl. Auch von den indogermanischen Völkern, den Kelten und den asiatischen Ariern sind mancherlei analoge Nachrichten überliefert; sogar in den römischen Gesetzen und Sitten sind deutliche Spuren eines alten Mutterrechtes zu erkennen, und was die Germanen anbelangt, so bildet des Tacitus bekannter Ausspruch[467] für sich allein einen Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Herrschaft des Mutterrechts in vorhistorischer Zeit bei den germanischen Völkern. Dr. Lothar Darguns gründliche rechtsgeschichtliche Forschungen ergeben, dass die gemeinsamen Vorfahren der Hindu, Griechen, Römer, Kelten und Germanen, die alten Arier, zur Zeit ihrer Trennung die Verwandtschaft durch Mütter als einzige oder hauptsächliche Grundlage der Blutsverwandtschaft ansahen und ihr gesamtes Familienrecht diesem Grundsatze unterordneten. Die Arier haben, der gewöhnlichen Annahme der Sprachforscher entgegen, nicht in patriarchalischer, agnatischer Familienordnung gelebt, sondern unter der Herrschaft des Mutterrechts. Dieses musste also den Ausgangspunkt für die Entwicklung des Familienrechts der einzelnen arischen Völker, folglich auch des germanischen Familienrechts bilden.[468] Den Spuren des vorgeschichtlichen Matriarchates werden wir im Verfolge der weiteren Entwicklung in diesen Blättern noch vielfach begegnen.
So darf man es wohl als ein gesichertes Forschungsergebnis betrachten, dass das Matriarchat eine Erscheinung gewesen, welche bei sehr vielen Völkern dem agnatischen Verwandtschaftssysteme vorausgegangen ist. Jene, welche nicht, wie ich, die ältere, urzeitliche Muttergruppe von dem späteren vorgeschichtlichen Matriarchate trennen, weil allerdings in beiden die Mutterfolge waltete, nahmen dafür unbedingte Allgemeinheit in Anspruch. Die Gründe, warum ich das schon ein bestimmtes festeres Gefüge zeigende Matriarchat von der in Ungebundenheit sich bewegenden Muttergruppe absondere, habe ich früher auseinandergesetzt. Desgleichen, dass ich letztere gleichfalls für eine allgemeine Durchgangsphase unseres Geschlechtes halte, während das Matriarchat sich nicht notwendig bei jedem Volke entwickeln musste und je nach den bedingenden Umständen auch ein direkter Übergang zum Patriarchate mir nicht ausgeschlossen erscheint. Hierin berühre ich mich mit Karl Kautsky, welcher im Gegensatze zu den meisten Kulturgeschichtsforschern Frauenraub und Kaufehe gleichfalls nicht als notwendige Durchgangsstadien für die eheliche Entwicklung jedes Volkes gelten, das Mutterrecht sich aber selbständig neben diesen aus der Geschlechtsfreiheit der Urzeit entwickeln lässt.[469] Inwiefern Mutterrecht und Frauenraub zusammenhängen, wird noch zu untersuchen sein. Trennen muss ich mich dagegen von Kautsky, wenn er im Matriarchate, das ihm zufolge in Polyandrie und Weiberherrschaft ausläuft, den Endpunkt einer bestimmten Entwicklungsrichtung erblickt, von welchem keine Brücke zu dem andern Systeme hinüberführe.[470] Vielmehr zeigt das Mutterrecht allerwärts die Neigung, in die Verwandtschaft durch die Väter überzugehen und nirgends ist es umgekehrt.[471] Auch besitzen wir einen nennenswerten Schatz von Erfahrungen über schon vollzogenen oder sich gegenwärtig noch vollziehenden Übergang vom Matriarchat zu Agnation oder Patriarchat.
[456] Lubbock. Entstehung der Zivilisation. S. 83.
[457] Kautsky im Kosmos. Bd. XII. S. 346.
[458] G. A. Wilken. Over de verwantschap en het Huwelijks- en Erfrecht bij de volken van het maleische Ras. Amsterdam 1883. S. 7. Die Namen dieser Siedlungen sind bei den angeführten Stämmen verschiedene. So heisst bei den Sundanesen die Muttersiedlung Kotâ, die Tochtersiedlung Tarataq, bei den Battak Kuta und Pagaran, in Palembang Dusun und Talang, in Lampong Tidschuh und Umbul, in Minahassa Wanua oder Roöng und Tumani.
[459] Wilken. A. a. O. S. 8–13.