[529] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 10.
[530] Herbert Spencer. A. a. O.
XV.
Das Levirat.
Ist Vielmännerei, nach dem im vorhergehenden Abschnitte Gesagten, keineswegs als eine notwendige Übergangsform anzusehen, welche jedes Volk einmal durchlaufen haben muss, so erhebt sie sich doch stets auf dem Untergrunde des Matriarchats und kann in gewissem Sinne als dessen schärfste Ausprägung gelten. Unter Vaterrecht, wie wir es später kennen lernen werden, hört die Polyandrie auf, wird sie einfach unmöglich. „So wenig die Leibwaffe mehreren Menschen gehören kann, so wenig kann, wenigstens dem Prinzip dieses Rechtes nach, die Frau ein Gegenstand geteilten Besitzes sein.“[531] Wohl aber entsendet sie noch als Ausläufer, so zu sagen, gewisse Erscheinungen in den Bereich solcher Völker, aus deren Sitten Matriarchat und Polyandrie längst verschwunden sind. Ich rechne dazu die sogenannte Leviratsehe und die Dreiviertelheiraten. Ihnen muss hier eine kurze Betrachtung gewidmet werden.
Unter Leviratsehe versteht man bekanntlich die Gepflogenheit, wonach der Schwager (latein. levir, griech. δαήρ, sanskr. devar) seine Schwägerin, d. h. die Gattin seines verstorbenen Bruders zum Weibe nimmt, ein Gebrauch, der sehr vielen, selbst hochgestiegenen Völkern eigen ist. Im Kreise unserer eigenen Gesittung, in Deutschland, kommen, freilich nicht als ein Gebot der Sitte, sondern nach jeweiliger Willkür, derartige Ehen häufig vor, nachdem das aus Missverständnis einer Bibelstelle[532] entstandene kirchliche und staatliche Verbot der aufeinander folgenden Ehe eines Mannes mit zwei Schwestern beseitigt ist, an welchem die konservativen Engländer mit einer, einer besseren Sache würdigen Zähigkeit noch heute festhalten. In der Auffassung des Leviratsverhältnisses herrscht noch ziemlich viel Verwirrung. Meistens will man dasselbe — und eine gewisse Schule hält daran mit Eifer fest — als einen blossen Ausdruck des vollen Eigentumsrechtes des Mannes auf die Hinterlassenschaft seines Bruders betrachten, zu welcher auch dessen Frau oder Frauen gehörten. Dass das Levirat ursprünglich in der Vielmännerei wurzelt, widerstrebt allerdings jenen, welche für das geschichtlich Gewordene weder Sinn noch Verständnis besitzen. Nur solche mögen Dr. W. Schneider beistimmen, wenn er bemerkt: „Bis zu welchem Grade die darwinistische Tendenz den Blick zu trüben vermag, zeigen die allerdings unfruchtbaren Bemühungen, die verbreitete Leviratsehe als Rückstand polyandrischer Verhältnisse zu erklären; wird doch durch diese Satzung, nach welcher die Witwe gleich der übrigen Hinterlassenschaft vererbt, das volle Eigentumsrecht des Mannes auf sein Weib deutlich genug anerkannt.“[533] Das ist es aber gerade, worin der dogmatische Streiter sich gründlich irrt, denn die Bemühungen, das Levirat aus der Polyandrie abzuleiten, sind durchaus nicht unfruchtbar zu nennen. Wo nämlich beim Tode eines Mannes dessen Gattin oder Gattinnen auf seinen Bruder übergehen, ist noch lange nicht ausgemacht, dass dieselben ein Erbstück seien, worauf der überlebende Schwager ein Anrecht habe, in das die Frauen sich unbedingt fügen müssten. Es ist Kautskys Verdienst, nachgewiesen zu haben, dass bei der Leviratsehe ursprünglich das Recht auf Seite der Frau, die Pflicht auf Seite des Mannes liege, und dieser begeht geradezu eine Sünde, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Von einem „Eigentumsrecht“ auf die Witwe ist da keine Rede. Das Missverständnis ist sofort gelöst, wenn man statt des Fremdwortes „Levirat“ seine Verdeutschung „Schwagerpflicht“ setzt, womit sein Sinn vollständig gedeckt ist. „Schwagerrecht“ wäre da ein Unding.
Diese Schwagerpflicht gilt noch in der Gegenwart bei den Papua in Neukaledonien, den Tupinamba in Brasilien,[534] bei den Ostjaken[535] im nordwestlichen Sibirien, bei dem Tungusenstamme der Mangun oder Oltsche in Ostsibirien, den Tscherkessen, Drusen und syrischen Arabern, den Afghanen, den Koljuschen Nordamerikas, den Ama Sulu in Südafrika und den Negern der Goldküste. Plan Carpin, der Botschafter Ludwigs des Heiligen, traf sie im 13. Jahrhundert bei den Mongolen. Die polygamen Neukaledonier — bis unlängst dem Menschenfrasse ergeben — meiden bei ihren Verbindungen die Blutnähe väterlicherseits, heiraten dagegen ungescheut alle mütterlichen Verwandtschaftsgrade.[536] Jeden Mann, obschon beweibt oder nicht, zwingt nun, wie Rochas berichtet, die Sitte, die Bruderswitwe zu heiraten,[537] möge er nun selbst schon Weiber haben oder nicht.[538] Meinicke, weniger scharf im Ausdrucke, meldet: „Die Witwe darf den Bruder ihres Mannes heiraten,“[539] und Dr. Georg Gerland, der fleissige Fortsetzer von Waitz’ grossem Werke über die Naturvölker, sagt, gestützt auf Dillon und Turner, von den Papua im allgemeinen: „Die Witwe muss der Bruder des Verstorbenen zu sich nehmen, wie sie auch als die Haupterbin des Mannes gilt.“[540] Auf den Marschallinseln ist des Königs Nachfolger sein jüngerer Bruder, und diesem erwächst zugleich die Verpflichtung, sämtliche Frauen des Verstorbenen zu heiraten.[541] Den Malgaschen gilt es für eine der traurigsten Schicksale, ohne Nachkommen aus dem Leben zu scheiden; stirbt ein älterer Bruder, ohne Kinder zu hinterlassen, so muss der nächstfolgende Bruder die Witwe heiraten, um das Andenken des älteren zu bewahren; die Kinder aus einer solchen Ehe werden als Nachkommen und Erben des älteren Bruders betrachtet.[542] Die Schwagerpflicht der Ostjaken, welche heute alle Christen sind und sich demnach mit einer Frau begnügen, hatte schon Castrén gemeldet; neuerdings ward sie durch Fürst N. Kostrow bestätigt, welcher ausdrücklich sagt: „Der jüngere Bruder muss die Witwe des älteren ehelichen.“[543] Bei den Mar in Indien nimmt, nach Dalton, ein Mann — einer Sagai genannten Sitte zufolge — stets die Witwe seines ältesten Bruders zur Frau. Die Afghanen erachten es gleichfalls als eine Pflicht des Mannes, die kinderlose Bruderswitwe zu heiraten, und jede Abweichung davon wird als das grösste Ärgernis angesehen.[544] Bei den Ama Sulu darf der Bruder sich nicht weigern, die Frau seines verstorbenen Bruders zu heiraten; er muss sie annehmen.[545] Eine Art Leviratsehe ist auch bei den Koljuschen üblich, nur ist dort der Verpflichtete nicht immer der Bruder, sondern der Schwestersohn des Verstorbenen.[546] Dieser ist gezwungen, die Witwe seines Oheims zu heiraten, mag das Alter auch noch so verschieden sein. Endlich ist das Levirat sogar den europäischen Albanesen nicht fremd, und zwar selbst den Katholiken unter ihnen nicht. Wie man das Levirat dort auffasst, beweist folgendes Erlebnis des trefflichen Reisenden Wilhelm Lejean. Letzterer sah in einem Hause einen etwa zwanzigjährigen, fast bartlosen Burschen, dem seine Mutter, eine stämmige, vierschrötige Albanesin, eine derbe Strafpredigt hielt. Der Knabe war nämlich bereits verheiratet, und jüngst waren bald hintereinander seine beiden Brüder gestorben, die auch verheiratet gewesen. Nun hatte nach landesüblichem Brauche der Bursche die Witwe des zuerst gestorbenen Bruders geheiratet. Das war schon Bigamie; aber die Witwe des zweiten Bruders zu heiraten, weigerte er sich. Darüber war die Mutter höchst ungehalten, der Sohn sei kein rechtschaffener Mann, und wenn er fünf, wenn er zehn verstorbene Brüder gehabt hätte, so sei es seine Schuldigkeit, die Witwen aller zu heiraten.[547]
In allen diesen Fassungen erscheint der Mann, wie man sieht, als der Verpflichtete, nicht als der Berechtete. Nirgends in allen diesen Fällen ist ein Eigentumsrecht des Mannes auf die Bruderswitwe vorhanden, vielmehr handelt es sich seinerseits um eine Pflicht, deren Erfüllung die Witwe beanspruchen, fordern kann. Dies ist aber ein ganz verschiedener Gesichtspunkt. Eine wesentliche Stütze erhält die vorgetragene Ansicht durch die gründlichen Untersuchungen G. A. Wilkens über die Eheverhältnisse im ostindischen Archipel. Überall treten nämlich bei den dortigen Völkerschaften, gleichviel ob Exogamen oder Endogamen, die greifbaren Spuren einer älteren Familienordnung, auf Mutterrecht gegründet, zu Tage. Fast überall findet sich noch neben der patriarchalen Heiratsform eine zweite, matriarchale, wobei die Frau weder ihren Stamm, noch ihre Familie verlässt, der Gatte vielmehr in diese eintritt und die Kinder dem Stamme der Mutter folgen, ganz wie wir auf Ceylon in der Bina sahen. Bei den Battak erscheint diese Heiratsform, ein Überbleibsel älterer Epochen, unter dem Namen Mandingding und natürlich ist dabei auch von keinem Brautschatz die Rede; sie kehrt wieder bei den Timoresen und mehr noch bei den Belunesen, bei welch letzteren es geradezu der Bräutigam, nicht die Braut, ist, welcher gekauft wird,[548] bei den Alfuren von Buru, in Rawas und Redschang, wo sie Semando oder Sumando heisst und die schon einmal besprochene Fortbildung in die Ambil Anak-Ehe erfahren hat, bei den Lampongern auf den Eilanden Roti und Saru, auf den Alor- und Solor-Gruppen. Bei den Makassaren und Buginesen, welche bloss Verbindungen zwischen Geschwisterkindern untersagen, weisen mancherlei Umstände auf ein früheres Bestehen von Exogamie gepaart mit Matriarchat hin. Einige Völker des ostindischen Archipels sind jetzt reine Endogamen, d. h. sie sind anfänglich ebenfalls sehr wahrscheinlich Exogamen gewesen und später zur Endogamie übergegangen. Hierher zählen die Dayak auf Borneo, dann die Alfuren der Minehassa auf Celébes. Diese Stämme ordnen ihre Familien sei es nach Mutterrecht sei es nach Vaterrecht, doch sind beide in einen gewissen Einklang gebracht, so dass man ihr Familiensystem mit Recht das „kognatische“ nennen darf. Beide Geschlechter stehen auf dem Fusse der Gleichheit zueinander und der Familienbesitz ist ein den Gatten gemeinschaftlicher. Auch hier, besonders in den Landschaften Dusun, Murung und Sijang, herrscht eine Art Schwagerpflicht; die Witwe soll ihres Gatten Bruder und in Ermanglung dessen seinen nächsten Verwandten zum Manne nehmen, so dass das Vermögen ungeteilt in der Familie bleibe. Aber gezwungen ist sie dazu nicht; sie kann, gegen Rückerstattung des ganzen Mannsgutes an dessen Verwandte der Ehe, sich entschlagen. Es ist also ein etwas verschiedenes Verhältnis von dem Levirate der vorgeschichtlichen Zeit, gewissermassen eine Mittelstufe zwischen dem Levirate der älteren matriarchalen Sitte, wobei der Mann die Schwägerin ehelichen muss, und dem gleich zu erörternden der jüngeren patriarchalen Ordnung, wonach die Witwe als Erbstück dem Schwager zufällt und diesen heiraten muss. Von einem Levirate in diesem Sinne kann da keine Rede sein. Wenn bei den Dayak die Schwagerheirat eine Verpflichtung genannt wird, so ist es eine solche, welche völlig von dem Willen der Witwe abhängt.