Erst auf der Stufe des Vaterrechts kann das Levirat seinen Charakter einer Verpflichtung des Mannes nicht mehr bewahren, sondern verwandelt sich vielfach in ein thatsächliches Recht des Mannes, welcher nunmehr Herr und Gebieter in der Familie geworden. Das Patriarchat hat überall das Weib zur Sache, zum vererbbaren Gute herabgedrückt, auf welches dann allerdings der Mann ein Eigentumsrecht besitzt, so dass er die in Erbschaft zugefallene Witwe selbst ehelichen oder nach Belieben an einen anderen verheiraten kann. Dieser Zustand ist aber nicht der ursprüngliche und es beruht auf Missverständnis, wenn derselbe als der für das Levirat charakteristische ausgegeben wird. Auf dieser seiner jüngsten Stufe der Entwicklung treffen wir das Levirat bei manchen Völkern: so bei den Wapokomo am Tanaflusse in Ostafrika,[549] bei manchen Kaffernstämmen,[550] auch bei den Wolof Senegambiens,[551] den Maler in Bengalen[552] endlich bei vielen Völkern des ostindischen Archipels. Dort werden die Witwen in der That lediglich als Sachen vererbt, so bei den Battak an der Westküste von Sumatra, bei den Karo-Karo der Oberlande von Deli an der sumatranischen Ostküste, bei den Nias-Insulanern, den Alfuren von Buru und Ceram, den Timoresen, den Malayen von Menangkabau, den Redschang und Pasemahers in den Oberlanden von Palembang, in den Lampongschen Bezirken, sowie auf den von Papua bewohnten Aru- und Key-Inseln.[553] Die Battak nennen das Levirat Mangalija, doch verfällt die Witwe stets dem jüngeren Bruder, wohl auch mitunter einem Neffen oder Oheim, ja sogar einem Stiefsohne, aber die Ehe mit einem älteren Bruder gilt als Blutschande, welche mit dem Tode bestraft wird,[554] und die unter diesem Volke vorkommenden Fälle von Polygamie sind großenteils Folgen des Levirates. Bei den Karo-Karo macht es keinen Unterschied, ob die Witwe kinderlos ist oder nicht. Die Battak, Karo-Karo, Niaser und Timoresen sind heute Exogamen und ihre Familie beruht auf patriarchalischer Grundlage; die Frau hat bei ihnen nie Eigentum und befindet sich gleichsam ausser allem Rechte, sie ist nicht viel mehr als eine Sklavin und als kennzeichnendes Merkmal dieser Zustände tritt in der Ehe, Mangoli genannt, die Frau gegen Entrichtung eines „Brautschatzes“ (Boli, Tuhor oder Dschurdschuran) aus ihrer Marga, aus ihrer Familie in jene des Gatten, dessen Marga dann auch ihre Kinder angehören.[555] Bei solcher Unselbständigkeit des Weibes kann dessen Vererbung auf den Bruder oder nächsten Verwandten nicht Wunder nehmen. Die Malayen von Menangkabau, die Lamponger und die Papua auf Aru und Key halten zwar nicht auf Exogamie, erkennen aber gewisse Grenzen an, innerhalb welcher eine Verbindung unstatthaft ist, und besitzen ebenfalls eine Familienordnung, worin der Brautschatz zur einfachen Kaufsumme wird. Dass unter solchen Umständen das Levirat sich an den Begriff des Eigentums heftet, ist begreiflich. Ein Anklang auf diese Auffassung herrscht sogar bei den Afghanen, jedoch nur insofern, als, wenn ein Mann sich weigert, seiner Schwagerschaft nachzukommen, doch niemand ohne seine Zustimmung die Witwe heiraten darf.[556]
In dem Levirate der patriarchalischen Zeit darf man also wohl eine durch das Vaterrecht und durch die damit verbundene Knechtschaft des Weibes hervorgerufene Entartung der alten Einrichtung erblicken, deren Ursprung in den weit älteren matriarchalischen Sitten wurzelt. Deutlich und beredt spricht dafür der Umstand, dass erkennbare Spuren der letzteren auch das Levirat der patriarchalischen Völker begleiten. Es ward geübt bei den alten Hindu, welchen es Manus Gesetzbuch vorschrieb; denn die spätere Sitte der Sati (Suttee) oder Witwenverbrennung war den ältesten Zeiten noch fremd; die Veden kennen sie noch nicht. Nicht fremd war den Hindu aber, wie wir sahen, die matriarchalische Vielmännerei. Das Levirat übten ferner auch die alten Hebräer, welche in geschichtlicher Zeit nach strengem Vaterrechte lebten und uns den falschen Begriff des Levirates am geläufigsten gemacht haben. Falsch nämlich insoferne, als wir dasselbe bei ihnen erst auf seiner höchsten Ausbildung, gewissermassen am Schlusssteine seiner Entwicklung, als eine festumschriebene Einrichtung inmitten der durchaus patriarchalisch oder, was dasselbe ist, agnatisch geordneten Gesellschaft erblicken, welche, wie später gezeigt werden soll, zugleich als eine Kultgenossenschaft sich darstellt, zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes der Ahnen der Familie, welchem Kulte die Rechtsanschauungen jener Stufe entspringen. Die Verehrung der Vorfahren erzeugt naturgemäss die Furcht vor Kinderlosigkeit und diese führt wieder zur Vertretung des kinderlosen Mannes in der Ehe, wobei, wie Lippert treffend bemerkt, die Vorstellung der ausschliesslichen Mutterverwandtschaft logischerweise noch vorgewaltet haben muss. Nur so konnte auch dem Verstorbenen ein Sohn als Kultpfleger geschenkt werden; dass aber die Pflicht gerade wieder dem Bruder desselben aufgetragen wird, deutet doch wieder auf die Beimischung des Begriffes der Vaterverwandtschaft.[557] Es zeigt dies deutlich, dass das Levirat schon in den allerältesten Zeiten des Patriarchates vorhanden gewesen sein muss, als die ältesten matriarchalen Anschauungen noch nicht überwunden waren. Es kann also auch nicht erst ein Erzeugnis des Patriarchates sein. Zwar betrachtete die mosaische Satzung nicht bloss den Grundbesitz, sondern auch die Witwe des kinderlos Verstorbenen als ein nicht zu entfremdendes Familiengut; beide sollten zugleich in die Hände des nächsten Agnaten übergehen, damit auch in einem solchen Falle das Haus des Verstorbenen aufrecht erhalten werde.[558] Aber sogar in diesem scharf ausgeprägten Verhältnisse ist doch von einem „Eigentumsrechte“ auf die Witwe nicht die Rede, sondern es zeigen sich gerade beim Levirate und auch sonst verblasste Spuren einer älteren Familienverfassung, wonach die Abstammung von derselben Mutter besonders verknüpft. So scheint in vorgeschichtlicher Zeit die Ehe unter Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, wie sie matriarchalischen Zuständen eigen ist, und die in der Sklaverei geborenen israelitischen Sklaven scheinen stets Söhne einer nicht-israelitischen Sklavin gewesen zu sein, welche nach Mutterrecht dem Busen folgten.[559] So handelt es sich auch beim Levirate der Juden, wie bei jenem der Hindu, um eine Pflicht, deren Erfüllung die Witwe beanspruchen kann. Indem aber in späterer Zeit der Ahnenkult zu Gunsten der hierarchischen Kulteinheit unterdrückt wurde, musste auch das urspüngliche Motiv, die Sorge für einen Kultpfleger, aus den Urkunden verschwinden. So wurde aus der Leviratspflicht eine Leviratsehe.[560] Die Verpflichtung dazu traf in erster Reihe die Brüder des Verstorbenen und in deren Ermangelung die nächsten Verwandten. So lange eine derartige Witwe noch in der Erwartung stand, von irgend einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes heimgeführt zu werden, wurde sie allerdings nicht nur als ein Familienerbgut, sondern vielmehr als die Verlobte des Agnaten angesehen, und alle jene Umstände, welche die hebräische Ehe überhaupt unmöglich oder die bereits eingegangene ungültig oder auflösbar machten, fanden auch hier ihre Anwendung und konnten die Verpflichtung der Agnaten aufheben.[561] Klar und deutlich spricht das Gesetz diese Verpflichtung aus: „Wenn Brüder bei einander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draussen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weibe nehmen und sie ehelichen.“[562] Nur wenn die nächsten Verwandten aus einleuchtenden Gründen die Ehe mit der Witwe nicht eingehen konnten, ging sie an entfernte Verwandte über. Wollte aber der nächste Agnat, ohne seine Pflicht auf einen andern übertragen zu können, in die Leviratsehe durchaus nicht eingehen, so wurde er vor das Ortsgericht geladen, wo die Witwe mit den Worten: „Also soll man thun einem jedem Manne, der seines Bruders Haus nicht erbauen will“, eine Sandale von seinem Fusse ablöste und vor ihm ausspuckte.[563] Ein solcher Mann behielt auch dann den Schimpfnamen eines „Barfüsslers“. Die Vorschriften beseitigen jede Zweideutigkeit in der ursprünglichen Auffassung des Levirats als Schwagerpflicht.
Man kann also, wie gezeigt, in der Entwicklungsgeschichte des Levirats drei ganz bestimmte Stufen unterscheiden, von welchen die gewöhnlich allein für massgebend erachtete mosaische Satzung der jüngeren Epoche des Patriarchats angehört. Deshalb ist die daraus entwickelte Auffassung des Levirates auf das lebhafteste anzufechten, wenn sie sich als die alleinige Erklärung dieser Einrichtung aufspielt, wenn sie dieselbe in allen Fällen an die Ausbildung des Eigentumsbegriffes knüpfen will. In diesen Irrtum verfällt auch Herbert Spencer, welcher von einer Schwagerpflicht nichts weiss, wenn er nicht zugestehen will, dass die Sitte, des verstorbenen Bruders Witwe zu heiraten, auf das frühere Vorhandensein von Polyandrie schliessen lasse.[564] In diesen Irrtum verfällt ferner Sir John Lubbock, wenn er sich zu der Meinung bekennt, wonach das System des Levirates in engerer Verbindung mit den Eigentumsrechten als mit der Vielmännerei stehe.[565] Zutreffend für die eine, ist dieses Urteil ganz irrig für die andere Form dieser „mosaischen Satzung“, für jene Form, welche unbedingt als die ältere zu erklären ist, weil sie eben an die zum Teil schon ganz verschwundenen oder doch im Verschwinden begriffenen matriarchalen Sitten anknüpft. Kautsky schliesst daher, dass überall, wo die Leviratsehe sich findet, einstens Polyandrie und mithin Matriarchat geherrscht habe.[566] Aber wer sie auch nicht gerade als einen Rückstand polyandrischer Zustände gelten lassen will, wird darin zum mindesten einen Hinweis auf eine ehemalige matriarchale Familienordnung erblicken müssen. Letourneau führt daher die Entstehung des Levirates mit Recht auf fern liegende Gesittungsphasen zurück, als Verlassenheit des Weibes gleichbedeutend mit Untergang, dasselbe also männlichen Schutzes bedürftig war. Das Sittengesetz, meint Letourneau sehr treffend, geht notwendig aus dem Nützlichen, dem Zweckmässigen hervor. Da zudem bei den Wilden die Fruchtbarkeit der Frauen meist von kurzer Dauer und sehr beschränkt ist, so hat die Einrichtung des Levirates den ursprünglichen Menschengruppen im Kampfe ums Dasein nur dienlich sein können.[567]
Kein Streit ist möglich über die Stellung, welche den sogenannten Dreiviertelheiraten, die im nubischen Afrika unter den Hassanieh-Arabern vorkommen, anzuweisen ist, und ich kann mich daher kurz fassen. Wie unter Vielmännerei, nach meiner bisherigen Feststellung, lediglich der gleichzeitige und von Sitte oder Gesetz anerkannte Besitz mehrerer Männer durch eine Frau, mit Ausschluss aller daran streifenden Verhältnisse, wie z. B. Probe- und Zeitehen, verstanden wird, so kann kein Zweifel walten, dass die Dreiviertelehen polyandrisch sind. Die Gattin des Hassanieh-Arabers darf nämlich für sich drei Tage in der Woche in Anspruch nehmen und alsdann ihre Gunst einem Beliebigen, z. B. einem durchreisenden Fremden, gewähren. Die Töchter werden stets, wie John Petherick berichtet, an den Meistbietenden losgeschlagen, wie dies bisweilen auch in Christenlanden geschieht, nur mit dem Unterschiede, dass bei den Muhammedanern infolge der erleichterten Ehescheidung Fehlgriffe sich mühelos wieder gut machen lassen. Ist bei den Hassanieh eine Heirat im Werke, so versammeln sich die Familien beider Parteien, und des Bräutigams Vater richtet an die Mutter der Braut die grosse Frage, wie viele Tage in der Woche das eheliche Band streng beobachtet werden müsse. Die Mutter wird nun den Wert der Mariatheresienthaler, der Milchkuh und der paar Stiere, welche angeboten worden sind, in keinem Verhältnis finden zur Jugend und Schönheit der Tochter, sowie ihrer Familienverbindungen, worauf sie ihre Rede damit schliesst, dass man billigerweise ihr die eheliche Treue nicht länger auferlegen könne, als zwei Tage in der Woche. Die Partei des Bräutigams gerät darüber in Aufruhr und stellt sich empört, so dass der Uneingeweihte befürchten muss, es werde blutige Händel geben. Nun treten aber grauhäuptige Friedensstifter hervor, besänftigen beide Parteien und bringen Forderung und Angebot in ein vernünftiges Gleichgewicht; die Familie des Bräutigams erhöht den bedungenen Kaufschilling und die Mutter der Braut spricht endlich „ein grosses Wort gelassen aus“: dass nämlich die junge Frau Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags, also vier volle Tage an ihren Mann gebunden bleiben, den Rest der Woche aber Freiheit haben solle, worauf sich beide Teile zu dieser „glücklichen“ Beilegung des Zwistes beglückwünschen und weidlich dem aufgetragenen Merissabiere zusprechen.[568]
Unwillkürlich drängt sich wohl dem Leser der Zusammenhang solcher Ehesitten mit der Prostitution im allgemeinen auf, d. i. der gewerbsmässigen Polyandrie, welche auch bei den höchstgestiegenen Völkern eine unausrottbare Heimstätte besitzt. Die Unterscheidung zwischen beiden hängt in der That oft an einem Haar, wenn das rechtmässige Eheweib für die Gewährung ihrer Gunst vom Fremden auch Entlohnung nimmt oder fordert, wie es bei so manchen Stämmen geschieht. Mantegazza erblickt mit Recht in dem Verkaufe dessen, was nur dem Gefühl gewährt werden sollte, „eine der grössten Infamien der Liebe“,[569] erklärt indes bei andern, gleich civilisierten Völkern, die jedoch im Strom der Zeit weit hinter uns liegen, sowie bei zeitgenössischen, aber wilden Menschen die Prostitution weder für eine Schande, noch für ein Vergehen, sondern für eine der süssen Notwendigkeiten des Lebens, eine gesellschaftliche Einrichtung, die der Ehe, dem Konkubinate und anderen Liebesbündnissen nahe stehe. In der That entwickelt sich die Prostitution neben der Familie und hält mit ihr gleichen Schritt: je höher die Begriffe von der Strenge der ehelichen Bande, desto entwickelter im allgemeinen das Gewerbe der Prostitution, denn sie ist nichts anderes als die Folge der durch die zunehmende Gesittung erheischten grösseren Einschränkung eines Naturtriebes, dessen Befriedigung ein ewiges Bedürfnis des menschlichen Tieres bleibt.[570]
[531] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 87.
[532] Lev. 18, 18 verbietet dem Mann zwei Frauen gleichzeitig zu ehelichen.
[533] Schneider. Die Naturvölker. Bd. II. S. 461.
[534] Martius. Beiträge zur Ethnographie und Sprachenkunde Amerikas, zumal Brasiliens. Leipzig 1867. Bd. I. S. 153.
[535] Castrén. Ethnologische Vorlesungen über die altaischen Völker. Petersburg 1857. S. 119.