Fünfter Brief.
Frankfurt a. M., den 2. Junius 1848.
An welchen Fäden hängen die Schicksale der Reiche!! Ohne den 18. März, sagt mir Herr v. L., wäre der König von Preußen ohne Zweifel zum Kaiser von Deutschland erhoben worden. Damals hätte Österreich aber wohl schwerlich eingewilligt; und hätte sich Preußen dadurch nicht in unzählige Händel verwickelt und (wie schon jetzt) Undank und Schmähung, statt des Dankes erfahren? Niemals sind die Deutschen ihrem Kaiser sehr unterthan gewesen, und auch heutiges Tages sehe ich dazu noch keine Neigung, obwohl die Nothwendigkeit einer einigen Leitung täglich mehr heraustritt.
Täglich ziehen die Wolken neuer Verfassungsentwürfe am Horizonte auf, und verwandeln ihre Umrisse auf die mannigfachste Weise. Laßt Euch die Zeit nicht lang werden, heut einmal mit mir diese fata morgana anzuschauen.
Gestern hat mir Herr v. L. seinen „Beitrag zu einer künftigen deutschen Reichsverfassung“ übergeben, aus welchem ich Folgendes entnehme. Die Gesammtregierung soll bestehen aus einem hohen Rathe (Oesterreich, Preußen, und ein Dritter aus allen Bundesgliedern auf Lebenszeit vom Parlamente zu erwählender Fürst) und aus zwei völlig gleichberechtigten und mit derselben Stimmenzahl versehenen Volkskammern. Die eine Kammer wird halb aus ländlichen, halb aus städtischen Bewohnern gewählt (wie, ist nicht gesagt); die andere dagegen zu ¼ aus ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren, ¼ aus Sachwaltern, ¼ aus Geistlichen, ¼ aus Kaufleuten und Fabrikanten. (Grundbesitzer sind hier nicht wieder erwähnt.) Bei Meinungsverschiedenheiten beider Kammern entscheidet die aus der vereinigten Abstimmung sich ergebende Mehrzahl. Zu Zeiten des Krieges, oder sonstiger Gefahr, geht die ganze verfassungsmäßige Gewalt des Bundes, mittelst Wahl des deutschen Parlamentes, auf einen der drei, den hohen Rath bildenden Fürsten über, der dann persönlich in Frankfurt residiren muß. — Ueber die allgemeinen Rechte und Einrichtungen im Ganzen das Bekannte. — Ich habe nicht Zeit, mehr mitzutheilen, oder das Mitgetheilte zu beurtheilen, da ich auf die wichtigeren baierischen Vorschläge übergehen will.
Diese lauten im Wesentlichen: Der Zweck des neuen deutschen Bundesstaates ist die Vertheidigung und Vertretung Deutschlands als politischer Einheit nach Außen, und die Einigung Deutschlands in seinen gemeinsamen Interessen und Rechten nach Innen. Die Hauptorgane für Erreichung dieser Zwecke sind: 1) der Reichstag mit einem Direktorium an der Spitze. 2) Das in zwei Kammern getheilte Parlament. (Ueber die allgemeinen Volksrechte, nationale Einrichtungen und Maßregeln finden sich keine erheblichen Abweichungen von dem fast überall Gewünschten. Nachdruck wird indeß auch gelegt auf die gemeinsame Errichtung einer Flotte, das Auswanderungswesen, die Verbürgung der einzelnen Verfassungen und eine selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten.) — Durch die allgemeinen Einrichtungen des Gesammtbundes soll das eigenthümliche Recht und die nothwendige Selbstregierung der einzelnen Staaten- und Volksstämme nicht erstickt und verwischt werden. Deshalb sollen diese ihre Vertretung und ihre Gewalt in den Centralorganen des deutschen Bundesstaates finden. (Aehnlicherweise habe ich immer dafür gesprochen, daß sich die Mannigfaltigkeit der Einheit zugesellen müsse, wie in Nordamerika; nicht unbedingte Centralisation wie in Frankreich.) Das Direktorium ist der Ausdruck und Repräsentant der Einheit der deutschen Fürsten und Völker gegen Außen, und der Vertreter und Förderer der Einigung der deutschen gemeinsamen Interessen und Rechte nach Innen. Es ernennt die Mitglieder des Ministeriums und sämmtlicher Centralbehörden aus der Candidatenliste der einzelnen Regierungen. Es eröffnet und schließt, vertagt, beruft das deutsche Parlament nach zu erlassenden Vorschriften. Das Direktorium wird nicht erwählt, es ist nicht erblich, oder stets einer bestimmten Regierung angehörig; sondern es wechselt entweder nach einem festen Cyclus der Regierungen von Nord-, Ost- und Süddeutschland, oder drei Hauptstaaten Deutschlands nehmen gleichzeitig daran Theil. (Der Cyclus unter Vielen ist schwer zu ordnen, und schwerlich wären alle übrigen Staaten damit zufrieden, wenn Baiern allein, ohne Wahl, neben Österreich und Preußen einträte.) — Die eine Kammer des Parlamentes bildet sich aus den unmittelbaren Wahlen des deutschen Volkes, die andere aus denen der deutschen Ständekammern, oder vielmehr aus der ersten Ständekammer und den ihr analogen Bestandtheilen.
Den weiteren baierischen Erklärungen zu den Grundzügen der Verfassung entnehme ich Folgendes: In dem ersten Nationalparlamente ist den Regierungen der deutschen Staaten ihr nothwendiger Antheil an der zukünftigen Constituirung Deutschlands nicht zugesichert. (Sehr wahr! Die Versammlung schwärmt für ihre Allmacht und Souverainetät; so daß, wenn der Inhalt ihrer Beschlüsse nicht gemäßigt ausfällt, Widerspruch der einzelnen Staaten schwerlich ausbleiben wird.) Deshalb mögen alle Regierungen ihre Gesinnungen und Grundsätze durch Bevollmächtigte in Frankfurt darlegen, um zu gemeinsamen, annehmbaren Beschlüssen zu gelangen, und den Regierungen, wie den Volksstimmen ihre nothwendige Lebensfähigkeit neben den Organen des Centralstaates zu sichern. Sonst wird eine Despotie erschaffen, welche die Fürsten und Völker Deutschlands, in dem Keime ihrer Macht, ihrer freien Bewegung und ihres innersten Lebens vernichtet. (Es ist sehr natürlich, nach so bösem Zerfallen Deutschlands in einer mächtigen Centralmacht die beste, ja einzige Hülfe zu sehen. Der wahre Staatsmann muß aber die Verhältnisse nicht blos nach dem letzten Augenblicke beurtheilen, sondern von dem leicht eintretenden Zuviel zurückhalten, und das Unmögliche vom Möglichen unterscheiden.)
Der Entwurf der 17 (fährt Baiern fort) verdient den bestimmtesten Tadel; er bringt so umwälzende Vorschläge, daß (würden sie auch nur von einer Minorität der deutschen Staaten und Völker angenommen) dennoch eine totale Revolution aller bestehenden Verhältnisse, eine totale Verwirrung, ja in der jetzigen aufgeregten Zeit leicht der Bürgerkrieg die Folge derselben sein könnte. — Insbesondere wird eine vollkommene Despotie eines, noch nicht existirenden erblichen Kaisers, eine Vernichtung aller bestehenden constitutionellen Rechte und Freiheiten der einzelnen Volksstämme, eine Richtigkeitserklärung gegen alle constitutionelle Fürsten Deutschlands vorgezeichnet. Ein Wahlkaiserthum ist eine Thorheit, ein erbliches eine Unmöglichkeit. Man schafft kein Kaiserthum, ebensowenig wie eine Republik, mit einigen Federstrichen, oder doctrinairen Phrasen. — Alle Restaurationen vergangener und verrosteter Zeiten tragen den Keim des Todes in sich. — Die nationale Einheit kann nur das Ergebniß freier und wahrhafter Einigung aller verschiedenen Interessen, Gegensätze und Rechte sein. Auf der Grundlage der neu errungenen und alten Freiheiten, wie Rechte, auf der Grundlage unserer bestehenden constitutionellen Staatsformen allein, kann das neue Gebäude des deutschen Bundesstaates auferbauet werden. Diese müssen das Fundament des Gebäudes bleiben; sie müssen den Völkern, wie den Fürsten garantirt werden. — Nicht dem Machtgebote, nicht dem insinuirenden Willen einer Großmacht, unterwirft sich ohne Despotie und Zwang, der freie Wille der deutschen Stämme und Fürsten. (Ihr seht, wie Recht ich hatte, früher schon Bedenken zu erheben und vorauszusetzen, gegen den Beschluß über das unbedingte Voranstellen hiesiger Beschlüsse; mit wie großem Rechte ich mich gegen den Vinckeschen Vorschlag erklärte.)
Die Art, wie der Siebzehner Entwurf eine erste Kammer bilden will, ist untauglich: sie wäre nur ein Zwischending zwischen Schatten und Wirklichkeit, das man eher mit Bedauern, als mit Achtung betrachten könnte. Die Fürsten selbst werden durch Regierungsgeschäfte zu Hause festgehalten; es wird also wieder in solchem Oberhause, der endlose Weg der Instruktionen und der todte Weg der Mandate, wie auch der deutschen Reichstage eingeschlagen, welche dann nur das wiederholen und wiederkäuen, was bereits als Ansicht der Regierungen ausgesprochen ist. Der Reichstag oder Senat besteht aus dem Inbegriffe aller Regierungsbevollmächtigten, und das Nationalparlament bildet den Inbegriff der Volksvertretung und ihrer Rechte. Von dem Reichstage und beziehungsweise von dem Direktorium, empfängt das Ministerium seine Instruktionen über die dem Parlamente vorzulegenden Gesetzentwürfe. Der Reichstag vermittelt die Verbindung der Centralregierung mit den Regierungen der einzelnen Staaten. Er übt das Recht der Sanktion aller Gesetze nach Stimmenmehrheit aus, und stellt in der Gesammtheit der Bevollmächtigten einzelner Staaten, als Vollmachtsträger derselben, mit dem Direktorium, die Collektivsouverainetät des deutschen Bundes dar.
So viel, und für Ungeduldige wohl zu viel, aus den baierischen Vorschlägen. Sie weichen in den wichtigsten Punkten von denen der Siebzehner ab. Das Kaiserthum verworfen, die erste Kammer ganz anders gestaltet, ein Reichstag oder Senat der Bevollmächtigten, mit größerem Gewichte für die einzelnen Staaten aufgestellt, deren eigenthümlichen Rechte vertheidigt u. s. w. Es wäre sehr wünschenswerth, man hätte einen ähnlichen preußischen und österreichischen Entwurf; dann ließe sich besser auf eine Verständigung der Hauptstaaten mit der hiesigen Versammlung hinwirken. Am wenigsten deutlich und einleuchtend ist mir im baierischen Entwurfe das Verhältniß des Reichstages oder Senats, der mir etwas schwerfällig und eine Art Bundestag zu sein scheint. Denn auf einen bloßen Staatsrath oder privy council ist es doch nicht abgesehen.