Wege und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Geschichtliches
Die Bewegung gegen den Mädchenhandel hat erst in der neuesten Zeit begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London, der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich zunächst noch zurück.
Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ. Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten: Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.
Allgemeine Maßregeln
Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte, existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz, diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt, sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar prinzipiell von ihr Abstand genommen.
Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer nicht bestehen bleiben kann.
Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel, Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28. Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde. Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.
Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den Stellungen zu erkundigen?