Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an, welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.
2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder über die Auswanderung in Einklang zu bringen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug haben, möglichst in Einklang bringen.
Dritte Frage
1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den verschiedenen Ländern angenommen worden sind?
Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.
2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten Gerichtshöfen unterstellt werden?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.
3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee materiell zu unterstützen?