Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.
4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr. National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese Übereinkunft erzielt werden?
Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III § 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft werden mögen.
5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.
Der Kongreß spricht den Wunsch aus:
1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;
b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und sie moralisch und finanziell unterstützen möge;
2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein müssen;
3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;