4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;
5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen beschäftigen möchten.
Vierte Frage
1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern begründen, in denen bisher noch keine bestehen?
Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.
2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen, der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw., zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?
Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung, gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.
Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.
Fünfte Frage
Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat eingestellten Posten jährlich zu erhalten?