Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des § 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.

Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“

Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“. Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie, wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben; an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.

Die Tätigkeit der National-Komiteen

Durch die Agitation des Herrn Coote waren in den größeren zivilisierten Staaten National-Komiteen entstanden, welche es sich zur Aufgabe gemacht hatten, den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

Im allgemeinen bestanden diese National-Komiteen aus hervorragenden Persönlichkeiten, aus den Vorsitzenden der Sittlichkeits- und Frauenvereine, aus Vertretern der verschiedenen Ministerien und Behörden. In den Versammlungen wurden dann die Mittel und Wege beraten, welche in Vorschlag gebracht werden sollten, um den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

Die Regierungsvertreter gaben sofort an, in welcher Weise diesen Wünschen Genüge geleistet und wie die Arbeit am besten in die Wege geleitet werden könne. Diese interne Arbeit mußte aber an die Öffentlichkeit gebracht werden, um das Publikum und vor allem die vielen Vereine, welche sich für die Frage interessierten, auf dem laufenden zu erhalten. Zu dem Zweck fanden jährlich nationale Konferenzen statt, und zwar stets in verschiedenen Teilen Deutschlands, auf denen die Beschlüsse für die gemeinsame Weiterarbeit gefaßt wurden. Diese Beschlüsse bildeten dann gewissermaßen das Programm für die internationalen Kongresse, die alle drei bis vier Jahr, ebenfalls nach Ländern wechselnd, einberufen wurden. Durch diese systematische Zusammenarbeit ist es erreicht, daß die von den Komiteen veröffentlichten Beschlüsse gewissermaßen als öffentliche Meinung gelten, auf welche gestützt, die staatlichen Behörden und die gesetzgebenden Kammern die Gesetze geben, durch welche ein Verbrechen aus der Welt geschafft werden kann, welches durch die Gewohnheit so tief eingenistet ist, daß auch noch heute viele Menschen diese Aufgabe für nicht lösbar halten. Wenn man aber die zehnjährige Arbeit und Entwicklung der National-Komiteen überblickt, so kann man sich doch der Hoffnung hingehen, daß wir das gesteckte Ziel erreichen werden.

Auf dem ersten Kongreß 1899 in London wurde die Prostitutionsfrage offiziell ausgeschaltet, weil sie die Internationalität gefährdete, und im Jahre 1910 auf dem Vierten Internationalen Kongreß in Madrid wurde einstimmig der Beschluß angenommen, die National-Komitees aller Länder sollten intensiv an der Beseitigung der öffentlichen Häuser arbeiten.

Welche Widerstände zu brechen waren, um einen derartigen Beschluß herbeizuführen, kann nur der beurteilen, der die Arbeiten mitgemacht hat. Noch im Jahre 1904 erklärte der italienische Delegierte in einer öffentlichen Versammlung zu Zürich: „Ich würde meiner Frau und meiner Tochter niemals erlauben, in eine Stadt zu reisen, von der mir bekannt ist, daß sich dort keine öffentlichen Häuser befinden.“ Man glaubte also in der Tat, daß die öffentlichen Häuser für die anständigen Frauen und Mädchen eine Art Sicherheitsventil bildeten und deshalb von der Sicherheitspolizei beschützt werden müßten.