Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen, bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.

Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht, wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und Kongresse veröffentlicht hat.

Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende Kritik des Rechtsanwalts Dr. Alsberg von Interesse:

„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des Menschenraubes zur Anwendung bringen.

Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134 als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.

Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.

Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene, minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt, daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben juristischen Tatbestand zu subsumieren.

Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung, der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw. aufzunehmen wären.

Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht, daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z. B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt, deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht, ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen § 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.