Gesetzliche Maßregeln

In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht, Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität, veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.

Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen, welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu ergreifen.

Der neue Strafgesetzentwurf

Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort „Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253, welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt, genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2. zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“

In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort „Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender: Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions- und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden, meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu. Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert, als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung, welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.

Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.

Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden.

Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß zu ziehen sein wird.

Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.