In ähnlicher Lage war die Haushälterin Margarethe Delfs aus Hamburg, die in New York verurteilt wurde, weil sie dort drei Mädchen zur Prostitution verhandelt hatte. Nach Deutschland zurückgekehrt, wurde sie zum zweitenmal verurteilt, weil sie vor ihrer Abreise bei einem vierten Mädchen den Versuch der Verschleppung gemacht hatte. Dieses Mädchen hatte sich seinerzeit geweigert, mitzufahren, hatte aber gegen die Delfs eine Anzeige erstattet.
In Metz wurden drei Mädchenhändler, zwei Geschwister Hahnen und ein Sebastian Zannoni, welche nach Argentinien exportierten, zu 3 resp. 1½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Durch die bei ihnen beschlagnahmte Korrespondenz gelang es, einer weitverbreiteten Verbindung von Mädchenhändlern auf die Spur zu kommen. Auch bei den beiden vor kurzer Zeit in Berlin verhafteten Silberreich und Wallerstein sind zahlreiche Briefe aus Paris und Buenos Aires gefunden, die es möglich machten, auch hier wieder den internationalen Verbindungen nachzugehen.
Dieser Fall spielte sich folgendermaßen ab: Zwei russische Mädchenhändler, Silberreich und Wallerstein, waren 1910 nach Berlin gekommen, um hier junge und frische Ware für Buenos Aires einzukaufen. Natürlich mußten sie hierzu schon lange vorher ihre Vorbereitungen treffen. Ein unbedeutendes Hotel in schlechter Gegend war das Absteigequartier der aus dem Osten kommenden Händler. Dort gaben sie sich regelmäßig ihr Rendezvous. Der Besitzer des Hotels war über das Geschäft genau orientiert und hatte als Vertrauensperson für seine Kunden eine russische Köchin engagiert, deren ständige Anwesenheit in Berlin auch nur durch eine Gesetzesübertretung ermöglicht wurde. Diese Köchin hatte keinen längeren Auslandspaß, sondern nur einen Paß für eine Reise nach Deutschland. Infolgedessen hatte dieser nur eine Gültigkeit von drei Monaten. Die Köchin mußte also nach drei Monaten abgemeldet werden. Dies geschah auch, sie reiste aber nicht ab, sondern ließ sich nach sechs Monaten wieder von neuem anmelden. Auf diese Weise konnte sie ohne Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt in Berlin nehmen und mit allen möglichen Frauen Verbindungen anknüpfen. Da die Händler stets bar bezahlen, waren auch genügend Kupplerinnen vorhanden, die ihnen das notwendige Material lieferten. Dies mußte aber stets sehr vorsichtig geschehen. Mehr als zwei Mädchen nahm ein Händler persönlich nicht mit sich auf Reisen. Aus den Verhandlungen gewann man den Eindruck, daß dieses Geschäft schon seit Jahren blühte. Nur scheint es so, als ob die frühere Lieferantin nicht mehr existierte. Ob sie gestorben oder verzogen ist, oder ob sie sich mit den Händlern überworfen hat, wurde durch die Verhandlung nicht festgestellt. Jedenfalls hatte sich die Russin jetzt an eine Frau M. gewendet, die bisher mit Mädchenhandel nichts zu tun hatte. Diese erklärte sich bereit, die verlangten Mädchen zu stellen, dachte aber im entferntesten nicht daran, den Mädchenhandel wirklich zu unterstützen. Sie bat vielmehr ihren Mann um Rat, wie sie sich im vorliegenden Fall zu verhalten habe. Der Mann schickte sie zur Zentralpolizeistelle, damit diese die ganze Angelegenheit in die Hände nähme. Hierdurch konnte der Handel genau in der von uns wiederholt beschriebenen Weise zu Ende geführt werden. Zunächst wurden zwei Polizeiagentinnen zur Verfügung gestellt, die sich zur Reise nach Buenos Aires bereit erklärten. Die Händler hatten gar kein Geheimnis daraus gemacht, daß sie die Mädchen in ein öffentliches Haus bringen wollten, hatten aber verboten, daß auch die Mädchen über ihre Reise aufgeklärt würden. Diese sollten vielmehr glauben, daß sie als Haushälterinnen für ein anständiges Haus engagiert würden. Diese Vorspiegelung falscher Tatsachen ist unbedingt notwendig, da kein anständiges Mädchen eine Stellung in einem Bordell annehmen würde.
Die beiden Polizeiagentinnen wurden als zu alt und zu wenig hübsch zurückgewiesen. Infolgedessen veranlaßte Frau M. eine junge Frau von einigen 20 Jahren und ihre auffallend hübsche 16jährige Nichte, auf das Spiel einzugehen. Diese beiden fanden Gnade vor den Augen der Händler. Sie erklärten sich bereit, schon am nächsten Tage mit ihnen nach Paris abzureisen. Bis zur Abreise sollten sie nun unter der Obhut der Frau M. bleiben. Die gebotenen Preise waren unverhältnismäßig gering, nämlich 100 Mk. für das junge Mädchen und 50 Mk. für die junge Frau. Wenn auch für die Reise noch bedeutende Ausgaben notwendig wurden, so ergiebt sich doch hieraus schon, daß der Gewinn der Mädchenhändler mindestens 1000 Mk. für jedes Geschäft beträgt. Hierin gerade liegt die Erklärung dafür, daß trotz der hohen Strafen, trotz der strengen Verfolgung und der Gefahr des Geschäfts eine Abnahme des Handels noch nicht zu bemerken ist. Dazu kommen aber noch zwei andere Gesichtspunkte. Einmal ist die für den Mädchenhandel notwendige Arbeit eine angenehme und interessante. Die Händler lernen die Welt kennen und können den Tag bequem auf dem Schiffe liegen und schwatzen. Außerdem scheinen die Händler prinzipiell das „jus primae noctis“ für sich in Anspruch zu nehmen. Sie hatten wenigstens im vorliegenden Falle die Forderung gestellt, daß sie die Nacht in derselben Wohnung zubringen wollten, wie die Mädchen. Dies war allerdings von der Frau M. glatt abgelehnt. Sie kam aber mit den Mädchen in das Hotel, wo die beiden Händler wohnten, um das verabredete Geld in Empfang zu nehmen. Dieses wurde zunächst der Hotelbesitzerin ausgehändigt, und diese durfte die Summe erst auszahlen, wenn die Mädchen Berlin unbemerkt verlassen hatten. Hieraus schon geht klar hervor, daß die Hotelbesitzerin an dem Handel beteiligt war. Noch deutlicher wurde aber die Sache dadurch, daß ihr 14jähriger Sohn nach dem Bahnhof gehen mußte, um sich zu überzeugen, ob die Abreise glücklich erfolgt war. Trotzdem genügten diese Indizien nicht, daraufhin auch die Hotelbesitzer, also die wahren Veranlasser des ganzen Handels, zur Bestrafung zu ziehen. Er und seine Gattin wurden freigesprochen. Die beiden Händler gingen aber so gründlich in die ihnen gestellte Falle, daß ihre Bestrafung trotz der glänzenden Verteidigung erfolgen konnte. Natürlich sollte nur einer der beiden Händler mit den Mädchen nach Paris fahren. Der andere blieb noch in Berlin, um nach acht oder vierzehn Tagen mit zwei weiteren Mädchen nachzukommen. Die Mädchen kamen zur festgesetzten Zeit nach dem Bahnhof und erhielten dort die Billetts nach Paris. Vorsichtigerweise hatte sich Wallerstein äußerlich durch einen abgetragenen Anzug unkenntlich gemacht. Er zog sich auf dem Bahnhof um und erschien zur Abreise in einem eleganten modernen Kostüm. Daß sich Beamte der Polizei auf dem Bahnsteig befanden, war ihm entgangen, und so gelang es, ihn in dem Moment der Abfahrt zu verhaften. Sein Kompagnon Silberreich war zu seiner Geliebten, deren Verschleppung ebenfalls beschlossene Sache war, gefahren und konnte hier in Empfang genommen werden. Ein Bestreiten der Schuld war unmöglich, daher wurden beide zu Zuchthausstrafen verurteilt: Silberreich, als der Verführer, mit 2½ Jahren, während Wallerstein nur 2 Jahre erhielt. Die Verhandlungen waren nach verschiedenen Richtungen hin interessant und lehrreich. Beide Händler verstanden nach ihrer Behauptung kein Deutsch. Es mußte deshalb anfänglich mit Dolmetschern verhandelt werden. Das zog die Verhandlung in die Länge und gab auch Gelegenheit zu Mißverständnissen und Ausflüchten. Als dann die Zeugin, Frau M., erklärte, beide Leute sprächen fließend Deutsch, sie hätten die ganzen Unterhandlungen mit ihr deutsch geführt, gaben sie dieses Spiel auf. Bei der Feststellung der Personalien wußten beide nicht, wo und wann sie geboren waren. Sie wußten zwar ganz genau, wie alt sie waren, aber sie besaßen über ihre Geburt keinerlei Papiere. Dies ist ein Trick, um alle Nachforschungen zu verhindern und es dadurch unmöglich zu machen, ihre persönlichen Verbindungen kennen zu lernen. Dadurch verlieren die von uns angestellten und fleißig korrigierten Listen einen großen Teil ihres Wertes. Denn wenn der Händler bei jeder Gelegenheit einen anderen Namen annehmen kann, so ist es unmöglich, seine Personalien festzustellen. Andererseits ist es hierdurch erklärlich, wie diese Leute fortwährend neue Ehen eingehen können. Die falschen Rabbiner, welche die Trauungen vornehmen, kennen ja die Täuschung; aber die Behörden und Einwohner werden hierdurch getäuscht. In dem Koffer der beiden Russen wurden Damenkleider und Wäsche gefunden, die sie hier ihrer Billigkeit wegen gekauft haben wollten. Daß diese Sachen für die Mädchen bestimmt seien, bestritten sie natürlich auf das energischste. Noch wichtiger war die bei ihnen aufgefundene Korrespondenz, durch welche ihre Verbindung mit einer internationalen Mädchenhändlerbande in Paris festgestellt werden konnte. Die Briefe mit ihren Verwandten waren mit hebräischen Lettern in dem bekannten „jiddisch-deitschen“ Jargon geschrieben. Komischerweise kam in jeder dritten Zeile der Name des lieben Gottes vor, der das für den Handel aufgewendete Geld segnen und reiche Zinsen tragen lassen sollte.
Das Interessanteste in der Verhandlung war die Verteidigung. Da die Händler stets über bedeutende Mittel verfügen, sind sie in der Lage, sich hervorragende Verteidiger zu nehmen. Diese beantragten aus juristischen Gründen die Freisprechung der Angeklagten. Der Wortlaut des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 bedroht jeden mit strengen Strafen, der „eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet“. Die Händler konnten aber die beiden Zeuginnen gar nicht zur Auswanderung verleiten, weil diese über die ganze Angelegenheit orientiert waren und deshalb gar nicht an eine Auswanderung dachten. Es war ein Versuch am untauglichen Objekt, der gar nicht unter den § 48 fällt. Glücklicherweise ließen sich die Richter durch diese Parade nicht beeinflussen, sondern gelangten zu einer Verurteilung. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben:
Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Verteidigung der Ansicht, daß ein arglistiges Verschweigen, wie es das Auswanderungsgesetz verlangt, dann vorliegt, wenn der Zweck der Zuführung in ein Bordell seitens des Täters verschwiegen wird; er muß mit der bewußten Absicht handeln, die zu Verführende zu täuschen. Ob sie wirklich getäuscht wird, und ob sie getäuscht werden kann, ist ganz einerlei. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Judikatur des Reichsgerichts zweifellos um einen Versuch, wenn auch nur ein untaugliches Objekt vorhanden war. Daß die beiden ersten Angeklagten Mädchenhändler sind, kann nach ihren eigenen Angaben keinem Zweifel unterliegen. Sie haben Mädchen nach dem Ausland verschleppen wollen, um sie dort an ein Bordell zu verkaufen. Es steht fest, daß p. Wallerstein sich durch die Hilfe und Vermittlung der Gedainska an Frau M. gewandt hat, damit diese ihr Mädchen zuführe. Dabei ist ihr ausdrücklich gesagt, sie solle über den Zweck schweigen. Was das Strafmaß betrifft, so war der Gerichtshof der Überzeugung, daß die beiden ersten Angeklagten Silberreich und Wallerstein keinen Milderungsgrund für sich beanspruchen können. Es ist so ziemlich das Gemeinste, was es gibt, unschuldige Mädchen zu verschachern. Es kann auch nicht, wie die Verteidigung dies angenommen hat, als strafmildernd angesehen werden, daß sie in üblen Verhältnissen aufgewachsen sind und nichts Besseres vor sich gesehen haben. Die Angeklagten leben ja schon lange nicht mehr in der Heimat. Es scheint ihnen sogar recht gut zu gehen, da sie über reichliche Geldmittel verfügen. Für Wallerstein ist die Strafe etwas geringer ausgefallen, weil er noch jung und scheinbar von Silberreich verführt ist.
Die Gedainska war wegen Beihilfe nach dem Strafgesetzbuch zu verurteilen. Sie wollte sich durch Gefälligkeit gegen die beiden Angeklagten pekuniäre Vorteile verschaffen, ohne daß sie sich der Schwere des Verbrechens, zu dem sie Handlangerin wurde, bewußt war.
Die Verteidiger haben gegen dieses Urteil Revision beantragt und haben sich hierbei auf den Grund des „untauglichen Objektes“ gestützt. Nachträglich ist die Revision zurückgezogen, und die beiden Mädchenhändler haben ihre Strafe angetreten. Aus den Verhandlungen ging auch ferner hervor, daß die Mädchen, welche ins Ausland gehen wollen, sich fast niemals an ihre Eltern wenden, weil sie von diesen keine Erlaubnis zum Auswandern erhalten würden. Sie müssen lügen und werden hierzu von den Mädchenhändlern angehalten. Diese geben ihnen falsche Pässe und Personalpapiere, die russisch oder ungarisch geschrieben sind und deshalb von den deutschen Beamten nicht verstanden werden. Trotz aller Bemühungen ist hierin noch nicht genug geschehen, da es den Mädchenhändlern noch immer gelingt, die Mädchen über die Grenze zu schmuggeln. Ist irgendwo eine besonders strenge Revision zu befürchten, so fahren die Händler nach London oder Antwerpen voraus und treffen dort erst mit ihren Begleiterinnen zusammen.
Jedenfalls wird durch diesen Fall alles das bewiesen, was von dem Deutschen National-Komitee bereits in den ersten Jahren der Bewegung festgestellt ist. Es wäre sehr günstig, wenn es auch an anderen Orten gelänge, die Händler in ähnlicher Weise zu fassen, wie dies in Berlin geschehen ist. Die Zeugin Frau M. ist übrigens für den ihr entgangenen Gewinn entschädigt, indem ihr das Deutsche National-Komitee für ihr praktisches und ehrenhaftes Eingreifen eine Belohnung von 100 Mk. gewährt hat.