472.
Im alten Strafrecht war ein religiöser Begriff mächtig: der der sühnenden Kraft der Strafe. Die Strafe reinigt: in der modernen Welt befleckt sie. Die Strafe ist eine Abzahlung: man ist wirklich das los, für was man so viel hat leiden wollen. Gesetzt, daß an diese Kraft der Strafe geglaubt wird, so gibt es hinterdrein eine Erleichterung und ein Aufatmen, das wirklich einer neuen Gesundheit, einer Wiederherstellung nahekommt. Man hat nicht nur seinen Frieden wieder mit der Gesellschaft gemacht, man ist vor sich selbst auch wieder achtungswürdig geworden, – „rein“.... Heute isoliert die Strafe noch mehr als das Vergehen; das Verhängnis hinter einem Vergehen ist dergestalt gewachsen, daß es unheilbar geworden ist. Man kommt als Feind der Gesellschaft aus der Strafe heraus.... Von jetzt ab gibt es einen Feind mehr.
Das jus talionis kann diktiert sein durch den Geist der Vergeltung (das heißt durch eine Art Mäßigung des Racheinstinktes); aber bei Manu zum Beispiel ist es das Bedürfnis, ein Äquivalent zu haben, um zu sühnen, um religiös wieder „frei“ zu sein.
473.
Mein leidlich radikales Fragezeichen bei allen neueren Strafgesetzgebungen ist dieses: daß die Strafen proportional wehe tun sollen gemäß der Größe des Verbrechens – und so wollt ihr's ja alle im Grunde! – nun, so müßten sie jedem Verbrecher proportional seiner Empfindlichkeit für Schmerz zugemessen werden: – das heißt, es dürfte eine vorherige Bestimmung der Strafe für ein Vergehen, es dürfte einen Strafkodex gar nicht geben? Aber in Anbetracht, daß es nicht leicht gelingen möchte, bei einem Verbrecher die Gradskala seiner Lust und Unlust festzustellen, so würde man in praxi wohl auf das Strafen verzichten müssen? Welche Einbuße! Nicht wahr? Folglich – –
474.
Ja die Philosophie des Rechts! Das ist eine Wissenschaft, welche, wie alle moralische Wissenschaft, noch nicht einmal in der Windel liegt!
Man verkennt zum Beispiel immer noch, auch unter frei sich dünkenden Juristen, die älteste und wertvollste Bedeutung der Strafe – man kennt sie gar nicht: und solange die Rechtswissenschaft sich nicht auf einen neuen Boden stellt, nämlich auf die Historien- und die Völkervergleichung, wird es bei dem unnützen Kampfe von grundfalschen Abstraktionen verbleiben, welche heute sich als „Philosophie des Rechtes“ vorstellen, und die sämtlich vom gegenwärtigen Menschen abgezogen sind. Dieser gegenwärtige Mensch ist aber ein so verwickeltes Geflecht, auch in bezug auf seine rechtlichen Wertschätzungen, daß er die verschiedensten Ausdeutungen erlaubt.
475.
Ein alter Chinese sagte, er habe gehört, wenn Reiche zugrunde gehen sollen, so hätten sie viele Gesetze.