Da sehr viele, wenn nicht die meisten Familien unserer Bevölkerung rezessive Krankheitsanlagen überdeckt enthalten, muß sogar im allgemeinen von Vetternehen abgeraten werden. Andererseits ist aber die Gefahr auch nicht so groß, daß eine schon in Aussicht genommene Verwandtenehe darum verhindert werden müßte, wenigstens dann nicht, wenn keine Belastung mit rezessiven Leiden vorliegt. Die Belastung mit dominanten Leiden ist natürlich auch bei Verwandtenehen bedeutungslos, weil eine dominante Anlage an ihrem Träger sich ja regelmäßig äußert.
Nicht selten wird die Mischehe zwischen Menschen verschiedener Sprache, verschiedener Religion, verschiedenen Standes oder verschiedener Rasse als ein geeignetes Mittel angesehen, die Gefahren der „Inzucht“ zu vermeiden, und es läßt sich nicht leugnen, daß die Gefahr des Zusammentreffens gleichartiger rezessiver Krankheitsanlagen dadurch stark vermindert wird. Wenn in einem kleinen Orte ein rezessives Leiden öfter beobachtet wird, so läßt sich die Gefahr seines Auftretens bei den Kindern durch die Wahl eines Ehegatten aus einer andern Gegend viel sicherer vermeiden als bei Heirat innerhalb der eingesessenen Bevölkerung. Dennoch können Mischehen in dem oben umrissenen Sinne nicht empfohlen werden. Ehen zwischen Menschen stark verschiedener Wesensart, Bildung und Weltanschauung pflegen sich auf die Dauer nicht glücklich zu gestalten. Insbesondere muß die Mischehe zwischen stärker verschiedenen Rassen widerraten werden. Die Erbanlagen jeder Rasse sind durch Jahrtausende lange Auslese aneinander angepaßt; durch Mischehen aber wird diese Harmonie gestört. In 28 Staaten der nordamerikanischen Union ist die Mischehe zwischen „Weissen“ und „Farbigen“ verboten, wobei auch die vorhandenen Mischlinge zu den „Farbigen“ gerechnet werden. Bei uns kommt praktisch vor allem die Mischehe zwischen Germanen und Juden in Betracht, zwei Gruppen, die zwar beide raßlich nicht einheitlich sind, die aber doch recht beträchtliche Wesensunterschiede aufweisen. Die germanisch-jüdische Mischehe widerstreitet sowohl dem Interesse des Germanentums als auch dem des Judentums. Wenn jenen, die in vorübergehendem Sinnenrausch oder auch in kühler Berechnung zu einer Mischehe schreiten, alle die bitteren Stunden, welche ihren Nachkommen deswegen bevorstehen, vor Augen stehen würden, so würden die meisten noch umkehren, ehe es zu spät ist.
Verfehlt ist auch die öfter geäußerte Ansicht, daß krankhafte Anlagen durch Aufkreuzung mit besonders gesunden Familien ausgeglichen werden könnten. Die einzelnen krankhaften Erbanlagen bleiben auch in der Mischung unverändert. Außerdem sind die wirklich gesunden und volltüchtigen Familien zu schade für die Vermischung mit kranken; sie sollten daher nach Möglichkeit nur untereinander heiraten, ebenso die minder tüchtigen. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt nur dann im Interesse der Rasse, wenn eine wirklich hervorragende Begabung mit einer leichteren krankhaften Veranlagung vereinigt ist. In diesem Falle dient die Verbindung mit einem körperlich besonders gesunden und kräftigen Gatten der Erhaltung der hohen Begabung. Im allgemeinen ist es wünschenswert, wenn beide Gatten ihrem Erbgute nach etwa gleichwertig sind.
Gewarnt werden muß vor der ehelichen Verbindung zweier Personen, die beide dieselbe anscheinend dominante Anomalie aufweisen, auch wenn diese nur leicht ist. Wir kennen nämlich die allermeisten derartigen Anlagen nur im heterozygoten Zustande, und manches spricht dafür, daß viele dieser anscheinend harmlosen Erbanlagen bei homozygotem Vorhandensein schwere Zustände bedingen können (vgl. S. 243 des 1. Bandes).
Besonderer Erörterung bedarf die Frage, ob Männer, die geschlechtliche Infektionen durchgemacht haben, heiraten sollen oder nicht. Was zunächst die Gonorrhoe oder den Tripper betrifft, so muß man bedenken, daß die große Mehrzahl der jungen Männer in der Stadt diese Krankheit ein oder mehrere Male durchmacht. Bei einem großen Teil heilt der Tripper aus, ohne Spuren zu hinterlassen. Bei diesen besteht natürlich auch kein Grund gegen die Eheschließung. Die Feststellung der endgültigen Heilung muß aber dem Arzte überlassen bleiben. Bei einem andern großen Teil der Tripperfälle bleiben leichte Erscheinungen auf lange Zeit oder dauernd zurück, z. B. Schleimfäden im Harn oder ein wenig trübe Flüssigkeit, die sich des Morgens an der Harnröhrenöffnung findet. Trotzdem aber braucht keine Ansteckungsfähigkeit mehr zu bestehen. Findet der sachverständige Arzt trotz wiederholter sorgfältigster Untersuchung in solchen Fällen keine Ansteckungskeime mehr, so ist die Gefahr einer Übertragung auf die Frau trotz Vorhandenseins derartiger Resterscheinungen erfahrungsgemäß verschwindend gering und die Ehe kann gestattet werden. Eheuntauglichkeit dagegen kann nach Tripper außer durch Zurückbleiben von Krankheitskeimen auch durch Unfruchtbarkeit infolge Nebenhodenentzündung bedingt werden; in diesem Falle finden sich keine Samenzellen in der Samenflüssigkeit.
Auch die Tatsache, daß jemand eine Ansteckung mit Syphilis durchgemacht hat, braucht ihn nicht dauernd eheuntauglich zu machen. Wenn schon in den allerersten Wochen nach der Ansteckung eine sachgemäße Behandlung durchgeführt wird, kann schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit die Ehefähigkeit wieder hergestellt sein. Wenn es nicht in der allerersten Zeit gelingt, die Syphiliserreger vollständig abzutöten, so kann eine unbedingte Sicherheit später allerdings nicht mehr verbürgt werden. Aber auch dann sollte die Ehe nicht verboten werden, wenn nach sachgemäßer Behandlung mehrere Jahre lang keinerlei Erscheinungen einschließlich der Wassermannschen Reaktion mehr aufgetreten sind. Man muß auch hier bedenken, daß etwa die Hälfte der großstädtischen Männer eine syphilitische Infektion durchmachen. Immerhin ist natürlich die Ehe mit einem Gatten, der eine voll zum Ausbruch gekommene Syphilis durchgemacht hat, auch abgesehen von dessen Gefährdung durch Spätformen der Krankheit und von der Gefahr der Ansteckung auch wegen der Möglichkeit einer stattgehabten Schädigung seiner Erbmasse nicht unbedenklich (vgl. S. 260 des 1. Bandes).
Neisser hat vorgeschlagen, daß die Eltern der Braut sich bei dem Arzt ihres Bewerbers nach dessen Gesundheit erkundigen sollten. Dazu müßten die Eltern aber natürlich zuerst wissen, bei welchem Arzt sich der Bewerber hat behandeln lassen; auch müßte dieser den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden. Durch § 300 des Reichsstrafgesetzbuches ist es dem Arzte nämlich verboten, Geheimnisse, die ihm bei Ausübung seines Berufes zugänglich geworden sind, unbefugt zu offenbaren, Diese Gesetzesbestimmung, welche notwendig ist, um das Vertrauen der Kranken in die Verschwiegenheit des Arztes aufrechtzuerhalten, erschwert die Aufklärung über die Ehetauglichkeit eines Bewerbers sehr; denn auch eine Offenbarung, die zum Zwecke der Verhütung von Ansteckung erfolgt, gilt als unbefugt und strafbar. Immerhin hat der Arzt meines Erachtens in solchen Fällen einen Ausweg. Wenn keine Bedenken gegen eine Eheschließung bestehen, so kann er das selbstverständlich aussprechen; wenn dagegen begründete Bedenken bestehen, so wird er die Auskunft unter Berufung auf die Schweigepflicht verweigern, was für vorsichtige Eltern als Warnung ausreicht. Da die Eltern aber in den meisten Fällen gar nicht wissen werden, bei welchem Arzte der Bewerber in Behandlung gestanden hat, so ist die Erlangung ausreichender Kenntnis über dessen Gesundheitsstand heute meistens nicht möglich. Die Verhütung der Ansteckung durch die Ehe ist daher im wesentlichen eine Aufgabe der öffentlichen Rassenhygiene der Zukunft, insbesondere der Einführung einer Meldepflicht für Geschlechtskrankheiten (vgl. [S. 116]).
In allen Fällen, wo auch nur die Möglichkeit einer Ansteckung besteht, soll die junge Frau in den ersten Tagen und Wochen nach der Eheschließung sorgsam beobachtet werden und bei Auftreten der geringsten verdächtigen Zeichen (z. B. grünlichen Ausflusses) sollte ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bedenken sofort auf sachverständige Untersuchung gedrungen werden; denn nach Neisser hat nur die Verschleppung und Nichtbehandlung der frischen Gonorrhöe der Frau all das entsetzliche Unglück zur Folge. Ähnliches gilt auch von der Syphilis.
Die Frage, ob ein geschlechtskrank gewesener Mann einem Mädchen, um das er wirbt, diesen Umstand offenbaren solle, kann nicht unbedingt bejaht werden. Wer der Meinung ist, daß auch in diesem Punkte unbedingte Offenheit zwischen beiden Teilen Pflicht sei, muß daran erinnert werden, daß dadurch viele Ehen verhindert werden würden, die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit sich durchaus glücklich gestalten würden. Die Vorstellung, daß der Bewerber geschlechtskrank gewesen sei, würde ohne Zweifel viele Mädchen, und nicht die schlechtesten, von der Ehe abhalten, und sie würden dann entweder ehelos bleiben oder vielleicht nur einen weniger aufrichtigen Mann bekommen. Der Bewerber seinerseits dagegen hätte keinerlei Gewähr, daß über sein Bekenntnis Stillschweigen bewahrt werde, zumal das Mädchen oder ihre Angehörigen ein Interesse daran hätten, den Grund des Auseinandergehens bekannt werden zu lassen. Gerade feinfühlige Männer welche damit rechnen müßten, daß sie eine frühere Krankheit mehrfach bei Bewerbungen offenbaren müßten, würden vielleicht ganz auf die Eheschließung verzichten, was durchaus nicht im Interesse der Rasse läge. Eine sittliche Pflicht zur Offenbarung einer überstandenen Geschlechtskrankheit vor der Ehe kann daher nicht aufgestellt werden. Wohl aber muß verlangt werden, daß der Mann sich von einem sachverständigen Arzte seine Ehetauglichkeit bestätigen lasse. Wenn das geschehen ist, so liegt auch in dem unglücklichen Falle, daß wider alle ärztliche Voraussicht die Frau doch noch angesteckt werden sollte, keine „arglistige Täuschung“ vor, welche nach dem Gesetz eine Anfechtung der Ehe begründen würde und ebensowenig eine Strafbarkeit wegen bewußter Gefährdung mit Ansteckung. In jenen leider nicht seltenen Fällen, wo schon vor der Eheschließung eine Ansteckung des einen Teiles durch den ändern erfolgt ist, hat es natürlich keinen Sinn mehr, die Ehe zu widerraten. Wenn die Infizierten untereinander heiraten, so ist das der Volksgesundheit entschieden weniger abträglich, als wenn sie außerhalb der Ehe ihren geschlechtlichen Trieben nachgehen. Allerdings wird in solchen Fällen kaum das Urteil eines Eheberaters angerufen werden. Auch kann wohl gegen die Ehe zweier chronischer Gonorrhoiker oder Syphilitiker untereinander überhaupt nichts Durchschlagendes eingewandt werden, obwohl eine solche Person gegenüber einer gesunden als eheuntauglich angesehen werden muß. Im Falle chronischer Syphilis beider Ehegatten sollte aber die Erzeugung von Kindern vermieden werden. (S. [S. 212]).
Personen, welche in ihren geschlechtlichen Trieben krankhaft veranlagt sind, sind ungeeignet zur Ehe. Trotzdem heiraten Personen mit Neigung zum gleichen Geschlecht nicht selten aus wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Rücksichten, was nicht gebilligt werden kann. Das bloße Fehlen geschlechtlichen Verlangens bei einem Mädchen ist dagegen kein ausreichender Grund gegen die Ehe, wie z. B. Forel gemeint hat. Bei vielen stellt sich mit dem geschlechtlichen Verkehr auch das Verlangen danach ein. Ein sehr großer Teil aller Frauen (vielleicht ein Viertel oder ein Drittel) läßt dieses freilich dauernd vermissen. Auch das kann indessen nicht ohne weiteres als krankhaft angesehen werden. Diese Frauen sind oft sehr gute und liebevolle Gattinnen und Mütter. Eher kann das Vorhandensein aktiver geschlechtlicher Bedürfnisse, wie sie im männlichen Geschlecht die Regel sind, beim weiblichen als krankhaft angesehen werden. Beim Manne ist das Fehlen geschlechtlichen Verlangens allerdings krankhaft und ein Gegengrund gegen die Ehe.