In Anbetracht der ausgedehnten Anwendung, welche die Röntgenstrahlen heute in der Heilkunde finden und welche augenscheinlich noch stark in Zunahme ist, scheint mir auch ein Hinweis angebracht zu sein, daß die Ehe mit Röntgenärzten, Röntgentechnikern und Röntgenassistentinnen nicht ganz ohne Bedenken ist. Ich erinnere noch einmal an die auf S. 257 des ersten Bandes angeführten Tatsachen. Die Ehetauglichkeit von Personen, die viel mit Röntgenstrahlen gearbeitet haben, ist etwa der von geheilten Syphilitikern zu vergleichen; d. h. sie ist nicht ohne weiteres zu verneinen, aber mit der Gefahr der Unfruchtbarkeit und einer Schädigung der Erbmasse muß doch gerechnet werden. Die Sache ist um so ernster zu nehmen, als es sich ganz überwiegend um überdurchschnittlich begabte Personen aus den gebildeten Ständen handelt. Es wäre zu wünschen, daß in Zukunft sich in der Hauptsache Personen, die aus irgend einem Grunde ohnehin nicht ehetauglich wären, der Röntgenarbeit zuwenden würden.
Es wird vielfach die Forderung vertreten, daß zwei Verlobte gemeinsam von einem ärztlichen Eheberater beurteilen lassen sollen, ob ihrer ehelichen Verbindung ärztliche Bedenken entgegenstehen oder nicht. Ein solches Vorgehen ist auch gewiß zu begrüßen. Noch besser aber wäre es, wenn jeder, der überhaupt daran denkt, sich in absehbarer Zeit zu verheiraten, schon bevor er mit einer Person des andern Geschlechts in nähere Beziehung tritt, den Rat eines ärztlichen Eheberaters in Anspruch nehmen würde; denn wenn schon eine Verlobung stattgefunden hat oder doch in Aussicht genommen ist, so kommt eine sachverständige Untersuchung, besonders wenn sie ungünstig ausfällt, oft schon zu spät. Wenn eine Verlobung wegen Eheuntauglichkeit des einen Teiles gelöst werden muß, so hat das natürlich für beide Teile etwas sehr Mißliches. Auch dann aber sollte die Rücksicht auf die zu erwartenden Kinder allen anderen Rücksichten, seien sie nun wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder persönlicher Art, vorgehen.
Der Eheberater, welcher zur gegenseitigen Beratung zweier Verlobter in Anspruch genommen wird, tut gut, sich von beiden Teilen die schriftliche Ermächtigung dazu erteilen zu lassen, weil er sich ohne ausdrückliche Erlaubnis von seiten des Untersuchten durch Bekanntgabe nachteiliger Befunde an den andern Teil strafbar machen würde. In den meisten Fällen wird die Beruhigung der Ehebewerber über ohne Grund befürchtete Gefahren eine dankbarere Aufgabe sein, als eine Warnung vor der Eheschließung, die meistens doch nicht befolgt werden wird. Aber der Eheberater muß sich stets seiner großen Verantwortung bewußt bleiben, und in Fällen, wo aus einer Ehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unheil zu erwarten wäre, muß er die Warnung eben aussprechen. In zweifelhaften Fällen dagegen wird er besser tun, eine Warnung zu unterlassen. Oft wird er sich in seinem Urteil zum Teil auf die Aussagen der Ehebewerber stützen müssen, z. B. über eine vor Jahren durchgemachte geschlechtliche Ansteckung oder Geistesstörung. Ein schriftliches Urteil über die Ehetauglichkeit wird daher im allgemeinen nur dahin lauten dürfen, daß auf Grund sorgfältiger Untersuchung im Verein mit den Aussagen des Untersuchten, sich Bedenken nicht ergeben hätten.
Was die Frage des günstigsten Heiratsalters betrifft, so ist zu sagen, daß das Alter als solches ohne Bedeutung für die Beschaffenheit der zu erwartenden Kinder ist. Wenn gleichwohl die Kinder älterer Personen, insbesondere spät heiratender, vielfach schwächlich und krankhaft sind, so dürfte das in der Hauptsache darauf zurückzuführen sein, daß in diesen Fällen idiokinetische Schädlichkeiten, zumal Alkohol- und Tabakmißbrauch, besonders lange Zeit zur Einwirkung gehabt haben und daß von den spät heiratenden Männern besonders viele Syphilis durchgemacht haben. Wenn andererseits die Kinder sehr junger Mütter (unter 17 Jahren) oft minderwertig sind, so muß man bedenken, daß diese Mütter ebenso wie die zugehörigen Väter eine ungünstige Auslese darstellen. Im übrigen gedeihen die Kinder junger Mütter (unter 25 J.) im Durchschnitt entschieden besser als die älterer, wie z. B. Gini gezeigt hat. Auch hat die erste Geburt in diesem Alter weniger oft ungünstige Folgen für die Mutter als später (z. B. Gebärmuttervorfall). Warum der Körper zur Zeit der Eheschließung vollständig ausgewachsen sein sollte, wie meist verlangt wird, ist nicht ersichtlich. Wenn die äußeren Verhältnisse es erlaubten, wäre also gar nichts dagegen einzuwenden, daß die jungen Männer schon mit 20 Jahren, die Mädchen schon mit 17 oder 18 heiraten würden. Da die Wahlinstinkte des Mannes sehr deutlich auf Jugend gerichtet sind, so sind die Heiratsaussichten der Mädchen um diese Zeit auch viel besser als 10 Jahre später. Die jungen Mädchen sind allerdings mit 18 oder 20 Jahren meist noch nicht zum Heiraten geneigt. Wenn sie aber wüßten, wie verzweifelte Anstrengungen sehr viele Mädchen, die zu Anfang der zwanziger Jahre noch eine große Auswahl hatten, 5 oder 10 Jahre später machen, um überhaupt noch einen Mann zu bekommen, so würden die meisten viel früher finden, daß „der Richtige“ schon da sei.
Dem jungen Manne dagegen kann man, so wie die Verhältnisse heute liegen, im allgemeinen leider nicht zur Frühehe raten. So sehr die Rassenhygiene für soziale und wirtschaftliche Reformen, welche die Frühehe auch in den gebildeten Ständen ermöglichen, eintreten muß, so wenig kann dem jungen Manne geraten werden, vor Erringung einer Lebensstellung, die zum angemessenen Unterhalt einer Familie ausreicht, zu heiraten. Das ist freilich traurig; aber noch viel trauriger ist die Lage eines Familienvaters, der nicht weiß, was aus seinen Kindern werden soll.
Der gebildete Mann tut auch gut, seinen Sinn nicht zu sehr auf die Jüngsten zu setzen. Wenn er in den dreißiger Jahren heiratet und eine Frau nimmt, die 5 oder 10 Jahre jünger ist, so wird er viel größere Aussichten haben, eine Frau mit wirklich wertvollen Erbanlagen zu bekommen, als wenn er um eine ganz junge wirbt, die gewöhnlich noch viel höhere Ansprüche macht. Auch kann die Tüchtigkeit eines Mädchens am Ende des dritten Jahrzehnts viel sicherer beurteilt werden als am Ende des zweiten, wo sie meist nur wenig Gelegenheit gehabt hat, sich zu bewähren. Gewarnt sei vor jener durch Infantilismus bedingten Scheinjugend, welche manchen Mädchen noch am Ende der zwanziger Jahre ein fast kindliches Aussehen verleiht, das erfahrungsgemäß auf Männer oft sehr anziehend wirkt.
Die öfter erhobene Forderung der Gleichaltrigkeit beider Ehegatten kann nicht als Regel vertreten werden, weil der Mann, erst nach Erringung einer Lebensstellung heiratsfähig ist, das Mädchen aber schon nach Eintritt der körperlichen Reife, und weil die körperliche und geistige Entwicklung des Weibes der des Mannes überhaupt vorauseilt. Daß die geistige „Reife“ der Eltern auf die Begabung der Kinder von Einfluß sei, ist ein lamarckistischer Aberglaube (vgl. S. 279 des 1. Bandes).
Dringend zu widerraten sind Verlobungen, bevor der Mann begründete Aussicht auf eine auskömmliche Stellung in naher Zukunft hat. Die jahrelangen Verlobungen enden meist nicht gut. Nicht selten beobachtet man zwischen Verlobten viele Schwankungen hin und her, bald ja, bald nein. In solchen Fällen liegt es auch im Interesse des Mädchens eine klare Entscheidung herbeizuführen und lieber das Verlöbnis zu lösen.
Die überkommene individualistische Weltanschauung, welcher die Liebe als einzig zulässiger Gesichtspunkt bei einer Eheschließung gilt, empfindet die Berücksichtigung rassenhygienischer Gesichtspunkte dabei vielfach unangenehm, wenn nicht als unsittlich. Demgegenüber ist zu betonen, daß eine Eheschließung ohne andere Rücksichten als die der individualistischen Liebe sehr oft durchaus nicht dem dauernden Glück der Individuen dient. Jene schmachtende Liebe, deren Schilderung die modernen Dichter seit Rousseau und Goethe ihre aufregendsten Wirkungen verdanken, gedeiht am üppigsten auf dem Boden der Orgoristie (hysterischen Veranlagung). Der Verliebte sieht die geliebte Person in Wunschillusionen, hinter denen die Wirklichkeit gerade in diesen Fällen oft nur allzu weit zurückbleibt; ja, öfter schätzt er sie vor allem deshalb so hoch, weil er wähnt, daß er endlich einmal einen Menschen gefunden habe, der ihn ganz verstehen könne, ihn und seine ganze Größe. Keine Rede kann davon sein, daß die Liebe als solche eine günstige Beschaffenheit der Nachkommen verbürge, wie seit Schopenhauers Lehre vom „Genius der Gattung“, Ellen Key und andere Phantasten immer wieder behaupten. Die Grenzen der Bedeutung geschlechtlicher Wahl wurden schon bei Besprechung der Auslese erörtert. Selbstverständlich ist die romantische Liebe auch kein Gegengrund gegen die Ehe, aber Liebe im Sinne der herzlichen Zuneigung, die auch vor den Fehlern des Andern die Augen nicht verschließt, ist eine solidere Grundlage dafür; und diese Liebe verträgt sich durchaus mit einer vorsichtigen und vernünftigen Ehewahl, bei der Gesundheit und Rasse, Abstammung und geistige Begabung, Besitz und wirtschaftliche Lage, Bildung und gesellschaftliche Stellung gebührend berücksichtigt werden. Auch körperliche Anmut, welche bei der Entstehung der Liebe eine so große Rolle spielt, ist nicht gering zu schätzen; sie deutet nicht nur auf körperliche und seelische Gesundheit und Harmonie, sondern sie bedeutet auch ein nicht zu verachtendes Erbgut für die Töchter. Eine Ehe dagegen, bei der körperliche oder geistige Mängel um äußerer Vorteile willen in Kauf genommen werden, ist keine „Vernunftehe“, sondern das Gegenteil davon. Jede Ehe, die ohne Rücksicht auf Gesundheit und Rasse geschlossen wird, sei es um des Geldes oder des Fortkommens willen oder aus „Liebe“, ist unvernünftig. Glücklicherweise ist die „Liebe“ auch kein so unentrinnbares Schicksal, wie es die Wortführer eines ungesunden Zeitalters darstellen; sie wird vielmehr durch die Anschauungen und Einsichten der Menschen sehr wesentlich mitbestimmt. Es ist daher zu hoffen, daß mit dem siegreichen Vordringen rassenhygienischer Anschauungen auch die instinktive Liebeswahl mehr und mehr dem Wohl der Rasse diene.
Die Eignung eines Menschen für die Erzeugung von Kindern hängt nicht nur von jenen Anlagen ab, die an ihm selber in die Erscheinung treten, sondern auch von den Anlagen, welche in der Familie überhaupt vorhanden sind. Dieser Umstand darf aber andererseits nicht zur Überschätzung der Bedeutung der Verwandtschaft führen. Wenn jemand z. B. einen sehr bedeutenden Großvater hat, so ist das noch nicht ausreichend, ihn als besonders geeigneten Ehebewerber zu bestätigen. Größere Bedeutung hat es natürlich schon, wenn alle vier Großeltern hervorragend tüchtige Menschen waren. Niemals aber dürfen die Anlagen der Familie bei einem Menschen stärker berücksichtigt werden als seine eigenen. Auch in sehr tüchtigen Familien können eben einzelne mißratene Glieder vorkommen.