[65] Littré "Histoire de la langue française", 5. éd., Paris 1869, Bd. 2, p. 30 u. 45 erklärt die Farce für anonym: der Verfasser müsse in den letzten Jahren des 14. und den ersten des 15. Jahrhunderts gelebt haben (pag. 50). Schon 1470 (p. 46) kommt "pateliner" vor. Pierre Blanchet, dem man "Patelin" zuschrieb, starb 1519 als Sechzigjähriger, wäre also 1470 erst ein zehnjähriger Knabe gewesen.

"Patelin, ein verhungerter Advokat, braucht für seine Frau und sich Tuch. Er tritt in den Laden eines Tuchhändlers, den er durch Lobpreisungen seines verstorbenen Vaters und seiner verstorbenen Tante rührt. Als er diese zum Geprelltwerden geeignete Stimmung im Verkäufer erweckt hat, giebt er sich den Anschein, als sei er von der Güte eines Stückes Tuch, das er in dem Laden erblickt, wie geblendet. Er sei nicht gekommen, um Einkäufe zu machen, aber der Güte solcher Waren könne er nicht widerstehen, und wohl sehe er, dass die ersparten Goldstücke, die er zu Hause liegen habe, heran müssten. Der Händler, den die Aussicht auf ein vorteilhaftes Geschäft noch mehr für Herrn Patelin einnimmt, ist sofort bereit, ihm sechs Ellen Tuch mitzugeben, und Herr Patelin ladet ihn ein, sich gleich seine Bezahlung zu holen und bei ihm zu speisen. Der Tuchhändler kommt, vernimmt aber von der Frau des Advokaten zu seinem Erstaunen, dass der Mann schon seit elf Wochen gefährlich krank, gerade jetzt im Sterben liegt und also unmöglich heute Tuch gekauft haben kann. Da er nun gar den Kranken selbst in verschiedenen Sprachen phantasieren hört, so zieht er sich endlich, halb überzeugt, halb zweifelnd zurück. Bald darauf wird derselbe Tuchhändler von seinem Schäfer um Hammel betrogen und klagt. Der Schäfer wendet sich an den Advokaten Patelin, der ihm den Rat erteilt, auf alle Fragen des Richters nichts zu antworten als "Bäh". Im Termin erscheinen nun der Tuchhändler als Kläger und der Schäfer als Verklagter in Begleitung seines Anwalts. Der Kläger ist über das unerwartete Erscheinen Patelins so bestürzt, dass er seines Prozesses vergisst und den Anwalt beschuldigt, ihn um sechs Ellen Tuch betrogen zu haben. Der Richter ruft ihm daher zu:

Sus, revenons à ces moutons[66]! Wohlan, lasst uns auf die besagten Hammel zurückkommen!

Da der Kläger trotzdem fortfährt, in der Auseinandersetzung des Thatbestandes das gestohlene Tuch und die gestohlenen Hammel zu verwechseln, so wird er mit seiner Klage abgewiesen."

[66] So heisst es in der letzten Ausgabe des "l'Advocat Patelin" vom Bibliophile Jacob (Paul Lacroix). In früheren heisst es:

à nos moutons!

und so wird es gewöhnlich in Frankreich citiert.—

( Rabelais citiert das Wort bereits 1532, statt "revenir" stets "retourner" anwendend, in "Gargantua und Pantagruel", 1, 1; 1, 11; 3, 34, Grimmelshausen "Der abenteuerliche Simplicissimus", Mompelgart 1669 (herausg. von Keller, Stuttgart 1854, I. S. 34), sagt: "Aber indessen wieder zu meiner Heerd zu kommen". Kotzebue lässt im Lustspiele "Die deutschen Kleinstädter" (Leipz. 1803) den Bürgermeister Staar zu Krähwinkel die Worte sagen: "Wiederum auf besagten Hammel zu kommen". Auch im Englischen findet sich jetzt das Wort. Es heisst in "German Home Life", Lond. 1876, p. 17: "But to return to our sheep").—

Martial bietet ferner 8, 56:

Sint Maecenates, non deerunt, Flacce, Marones. Wenn's Mäcene nur giebt, mein Flaccus, dann giebt's auch Vergile!—