zu, der ihn so verdross, dass er wiederholt bei der Polizei und selbst bei dem königlichen Throne um Abhilfe bat. (S. "Der Königsberger Freimütige", 4. Febr. 1852, No. 29).—

Der beschränkte Unterthanenverstand,

diese Blüte bureaukratischer Überhebung, entstand folgendermassen: 1837 hob der König von Hannover die Verfassung seines Landes auf. Sieben Göttinger Professoren protestierten dagegen, unter ihnen Professor Albrecht aus Elbing. Von vielen Seiten erhielten diese Professoren beistimmende Adressen; auch wurde eine, die von Prince Smith verfasst war, von Einwohnern Elbings an Albrecht gerichtet. Jakob van Riesen in Elbing sendete dem preussischen Minister des Innern von Rochow eine Abschrift davon ein, worauf folgende Antwort erfolgte, deren Original in der Elbinger Stadtbibliothek liegt:

"Ich gebe Ihnen auf die Eingabe vom 30. v. M., mit welcher Sie mir die von mehreren Bürgern Elbings unterzeichnete Adresse an den Hofrath und Professor Albrecht überreicht haben, hierdurch zu erkennen, dass mich dieselbe mit unwilligem Befremden erfüllt hat. Wenn ich auch annehmen will, dass es nur Gewissenszweifel gewesen sind, welche den Professor Albrecht bewogen haben, die ihm angesonnene Eidesleistung für unstatthaft zu halten, so bin ich doch so weit entfernt, die in der Erklärung des Albrecht und seiner Göttinger Amtsgenossen ausgesprochene Beurtheilung des Verfahrens Sr. Majestät des Königs von Hannover dadurch gerechtfertigt oder auch nur entschuldigt zu finden, dass ich solche vielmehr für eine ebenso unbesonnene als tadelnswerthe und nach diesseitigen Landesgesetzen selbst strafbare Anmassung halte. Die Unterzeichner der Adresse an den Professor Albrecht laden daher mit Recht denselben Vorwurf auf sich, indem sie jene Erklärung billigen und loben und dadurch die Gründe derselben zu den ihrigen machen. Es ziemt dem Unterthanen, seinem Könige und Landesherrn schuldigen Gehorsam zu leisten und sich bei Befolgung der an ihn ergehenden Befehle mit der Verantwortlichkeit zu beruhigen, welche die von Gott eingesetzte Obrigkeit dafür übernimmt; aber es ziemt ihm nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Massstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Übermute ein öffentliches Urteil über die Rechtmässigkeit derselben anzumassen u. s. w. u. s. w.

Berlin, den 15. Januar 1838.

Der Minister des Innern und der Polizei,

von Rochow ".

Aus den Worten des dritten Absatzes des mitgeteilten Schriftstückes: "Es ziemt dem Unterthanen nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Massstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen", ist unser Wort gemacht worden. Georg Herwegh wendete es in seinem im Dez. 1842 aus Königsberg an Friedrich Wilhelm IV. von Preussen gerichteten Briefe an.

In den "Erinnerungen" von J. D. H. Temme (Feuilleton der "Frankfurter Zeitung", 2. April 1879) steht: "Jener bekannte Satz des preussischen Polizeiministers von Rochow, vielmehr seines Geheimrates Seiffart: der beschränkte Unterthanenverstand" u. s. w. In einer Fussnote wird hinzugefügt: "Auch der Geheimrat Seiffart war nicht der Vater der berüchtigten Phrase vom beschränkten Unterthanenverstande. Ein mir befreundeter Rat des Rochowschen Ministeriums teilt mir folgendes über die kleine Geschichte mit: — — — Die Angelegenheit gehörte zu dem Decernat des Herrn Seiffart. Herr Seiffart hatte einen Hilfsarbeiter, einen hochmütigen, übermütigen jungen Assessor; — — er hatte auch den Bescheid auf den Elbinger Bericht abzufassen, und er hatte darin jene Phrase angebracht. Dem Herrn Seiffart war sie wohl aus der Seele geschrieben; er liess sie stehen; auch der Herr von Rochow, wie feine Umgangsformen er auch besass, war nicht der Mann, der sie hätte unterdrücken mögen. Mein Freund nannte mir auch den Namen des jungen Assessors; ich erinnere mich desselben aber nicht mehr mit Bestimmtheit und mag daher hier nicht Gefahr laufen, vielleicht einen unrichtigen zu nennen".—

Die grüne Patina, welche so wirkungsvoll edle alte Bronzen überzieht, und dann im allgemeinen jeden altertümlichen Reiz, nennen wir mit Friedrich Wilhelm IV. (reg. 1840-1861):