Item yemandts verordnen, Emkering,[I] das Herr Asmus von Abtsperg ist, mitsambt seiner zugehörigen oberkeit, alls zollen, forst vnd glait &c., in des bunds hannden und namen einzunemen, das einkomen aigentlich zuerkundigen vnd darüber einen ambtman zusetzen, vnd der frauen iren widem allain dauon verfolgen zulassen.

Item er soll denen von Pappenhaim vnd innhaber Pappenheim schreiben vnd sy dohin vermögen, gemainem bundt Cristoff Marschalcks tayl an Pappenhaim vnd was ime sunst für gülten doselbst zustee, einzuantworten vnd sich zuuerschreiben, dem bundt domit zugewarten vnd öffnung deſselben tails zugeben vnd Cristoffen Marschalck nimer einzulaſsen, vnd so sy das thun, domit genügig zusein. Wo aber die Marschalck sich dess widersetzten, so soll für Pappenheim getzogen vnd dagegen wie gegen andern schloſsen gehandlt werden.

Zu dem, wie verlaut, die von Dietfurt[J] vmb ires zusehens willen vnd das sy gestatt vnd gar nichts dartzu gethan haben, das der bündischen verwandten bey inen erbarmlich vnd vnrechtlich erstochen vnd entleibt worden sind, zuplündern vnd zuprantschatzen.

Item vnd nachdem für den Reuſsenberg[K] zuziehen, denselben zuerobern vnd domit, auch seinen zugehörigen Dörffern vnd guetern fürzugeen vnd zuhandln verlaſsen, ist doch nachmals vff das anbringen, meins gnedigen Herrn von Würtzburgs halben beschehen, beratschlaget, sodern die von Thüngen, die vorausganngen citation nit wollen wiſsen haben, nochmals erscheinen, so wolle gemaine versamblung ir verantworttung hören vnd vernemen vnd furter darin ir gelegenhait hanndln, vnd so sy, die von Thüngen, zu der purgation gelassen werden, dasselb dem obersten veldthaubtman sambt gemainer versamblung anzaigen. So sy aber nit erscheinen vnd dem obersten veldthaubtman nichts zuwiſsen gethan wurde, so soll sich der oberst veldthaubtman auch darfür ziehen, vnd so er dene erobert, dem Reussenberg wie andern schloſsen mit verprennen vnd zerreiſsen, auch einnemung seiner zugehörigen güter thun vnd sich daran nichts verhindern laſsen.

Gebirge[L]: Item angetzaigter oberster veldthaubtman soll Hector, Achatzen vnd Philipsen von Guttenberg ire schlosser, Alt- vnd Neuguttenberg, einnemen, die verprennen vnd zu grunde zerreiſsen vnd abthun, vnd ir zugehorende güter in gemains bunds handen ziehen, doch des jungen Jorgen tayl vnd güter souil möglich verschonen.

Item vnd dergestalt gegen Kottnau dem schloſs, denen von Guttenberg zugehörig, zuhandln.

Item er soll auch Wolff Hainrichen von Aufsess zu Truppach v̈berziehen, sein schloſs einnemen vnd mit demselben vnd seinen zugehörigen gütern gleich wie mit Alt- vnd Neuguttenberg handlen, das verprennen vnd abthun vnd die zugehorende güter in des bunds handen vnd pflichten nemen.

Item dergleichen gegen Jorg Wolf von Gich zum Krügelstain, seinem schloſs vnd seinen gütern zuhandln.

Item vnd nit minder gegen Waltstain, Oprod, Gattendorff, Sparneck vnd Weisdorff den schloſsen, denen von Sparneck zugehorig, fürnemen, die alle erreiſsen, verprennen vnd gar abwegk thun vnd ir zugehorende gueter in gemains bunds handen ziehen vnd verpflichten.

Item auch gegen Perlshaim[M], Jorgen von Embs zugehorig, obgemelter mas vnd gestalt handln.