II. der Umstand, daß der Grabstein des Kaisers von Marmor gewesen sein soll, der vorliegende aber von Sandstein ist, und nicht im Dome, sondern in der Ruine des Johanniterhofes im Schutte gefunden wurde; und
III. der Doppeladler an und für sich[234] und seine für die damalige Zeit ungewöhnliche Form[235].
Für die Gleichzeitigkeit des Denkmals sprachen jedoch:
I. Die Angabe Ottokar’s von Horneck in seiner Reimchronik, daß der Steinmetz die Figur Rudolf’s genau nach dem Leben gearbeitet habe, und als derselbe eine Falte im Gesicht mehr bekommen, ihm eigens nachgereist sei, um ihn nochmals genau zu betrachten und auf seinem Bilde auch diese Falte nachzutragen; wie denn auch der Ausdruck des Gesichtes wirklich Porträt zu sein scheint.
II. So sehr die oben (unter III) angeführten heraldischen Bedenken auch zu beachten sind, für unbedingt entscheidend möchte ich sie doch nicht erklären.
Der vorliegende Fall ist einer von den vielen auf dem weiten, aber theilweise noch immer sehr dunkeln Gebiete, der Alterthumsforschung, der sich eben so leicht zum Beweise für als gegen eine aufgestellte Behauptung gebrauchen läßt.
Man kann nämlich mit eben so viel Wahrscheinlichkeit behaupten, der Doppeladler auf der Pektoralschließe des Grabsteines K. Rudolf’s beweise, daß derselbe erst lange nach seinem Tode verfertigt worden sei, als man behaupten kann, daß dieses Grabmal den Beweis liefere, daß schon Rudolf von Habsburg den Doppeladler als kaiserliches Wappen geführt habe.
Bewiesen ist aber damit das Eine eben so wenig wie das Andere.
Ich bin kein Freund solcher apodiktischer Behauptungen und begnüge mich gerne damit, die Frage nach ihren beiden Seiten angeregt und zu ihrer endlichen (?) Lösung das Meinige beigetragen zu haben; et je ne crois même en savoir moins pour cela.
Wenn auch allerdings im Mittelalter, namentlich vor der zweiten Hälfte des 15. Jahrh., die heraldischen Typen in den einzelnen Perioden (etwa von 50 zu 50 Jahren) so ziemlich ausgeprägt und constant waren, so kommt doch auch sehr viel darauf an, ob eine Wappenfigur auf Münzen, Siegeln oder auf Denkmälern dargestellt wurde und welchem Lande der ausführende Künstler angehörte. Bei auffallenden Formverschiedenheiten und Abweichungen von der gewöhnlichen, landläufigen Regel sind beide Momente wohl zu beachten und ohne urkundlichen Beweis, der selbst durch Siegel nicht immer geführt werden kann, ist es nach meinem unmaßgeblichen Ermessen meist mißlich und gewagt, im einzelnen Falle darüber unbedingt abzuurtheilen und Hypothesen aufzustellen, die so wenig Wahrscheinlichkeit für sich haben.