- Ein weiß Charteck ist ettwas zurissen.
- Ein ascherfarbe ettwas mit gelber seiden eingewirckett (vgl. Æ 7.)
- Ein rohtt vnd gelb seiden ist gar gering.
Loburg.
E. Wernicke.
Hechlinger Rechtsalterthum.
Das nachfolgende Schriftstück ist mir von Herrn Pfarrer Bauer in Hechlingen mitgetheilt und, wie derselbe nach der Hand urtheilt, von einem Pfarrer Braun zu Hechlingen zwischen 1620–31 geschrieben. Das Einzelblatt ist in Fasc. 1 b, Fach Nr. 8 der Hechlinger Pfarrregistratur eingeheftet, die Schrift mehr in Folge des ursprünglich schlechten Schreibmaterials als durch äußere Einflüsse an einigen Stellen unleserlich geworden.
Auß einem alten monumento so ich von Ahaußen ( Auhausen ) bekommen, sequentia desumpta.
1) Zu Hechling ist alte Ehehaft der Markgrefischen Brandenburgischen Herrschaft zu Feld und zu Dorf, Frevel und Einnung, klein und groß, Holzeinung, wie sie die von Hohentruding[314] setzen, hoch oder nider; vnd ein Holzwart soll den Grafen von Oting vnterthan sein, vnd soll der Herrschaft zu Hohentruding geloben vnd schweren, wie sich denn geburt, vnd waz er ruget im Holz.... in der...[315] anzeigen[316]; vnd sind ( nämlich die Strafen ) der Herrschaft Brandenburg vnd der Grafen nicht.
2) Item Brandenburg vnd Oting hatt jeder ein Nider gericht ( oder gerecht ),.....[317] vmb nichten zu rechten haben denn[318] wenn eins den andern vmb Schuld beklagt, vnd sonst vmb nichten. Waz ander sachen furfallen mochten sollen vor dem Markgrefischen Gericht gerechtfertigt werden, es sei vmb frevel oder Einnung vnd vmb ander vnrecht: das hat ein Herschaft zu Hohentruding zu straffen, vnd die Grafen nicht: denn waz uff der Grafen Guetern (hie ist ein verkehrt verdunkelt Wort gestanden, so ich nicht lesen oder aussinnen können) ( etwa freveler ) handlungen durch ihre Leut geschicht mogen sie straffen.