3) Item, es mag ein Vogt von Hohentruding einigen uff waz Herren Gutern die sein, die feilschaft oder feile sachen haben uff ziehen, die Leineweber, welcher unrecht erfunden wurd, vnd die Grafen nicht.

4) Hechling ist ein frey dorff gewest. Hatt aber die Herschaft Brandenburg einen Armen Man gehabt, der inß Holz gefahren und in der Markung Holz gehauen. Do haben sich die von Hechling unterstanden den markgrefischen Man zu tod zu schlagen.

Darauff Brandenburg von ihnen begert so schwer golt als der Mann gewest. Hechling aber hatt sich Brandenburg dahin bewilliget der Frevel Einung zu Feld und zu Dorff, innerhalb vnd auserhalb der Ettern[319] in ewige unwidersprechliche Zeit volgen zu lassen, ohne aller menniglicher Fürsten und Hern widersprechen.

5) Item es mag ein Vogt die Mühl besichtigen und soll nehmen einen Heller strik und ein Knopf dran machen und ziehen zwischen dem stein und der Zargen im Lauff, damit die Richtmaß erfunden werde und gemacht. Und welche unrecht erfunden hatt die Herschaft Brandenburg zu straffen und anderst keine, sei wer sie woll.

6) Item, wenn einer ein Messer zeucht, ist verfallen der Herschaft 30 ₰ — wenn einer den andern wund schlegt, ( ist ) der Herrschaft verfallen 72 ₰ — und den ( dem, den ) er verwundet auch alß vil.

Item wenn einer den andern beklagt rechtlich, und nicht erscheint, ist das erste Recht verfallen der Herschaft 25 ₰, das andere Recht 1 Pfund, das dritte Recht 2 Pfund, das vierte Recht soll ihm das Endrecht verkundet sein. Bleibt er auß, so hat klager ein gewunnen Recht laut seiner zugelegten Klag.

G. Baist.

Sprüche aus Stammbüchern des 16. und 17. Jahrh.

Wer im Lentzen spatzieren geht,

Vnnd in dem Sommer Fische feht,