Der Fuss, welcher das Instrument gegenwärtig trägt, ist neu hinzugefügt. Ursprünglich war es ohne Zweifel ohne einen solchen und, wie noch die bei Prätorius abgebildeten, bestimmt, auf einen Tisch oder wol eher auf eine Bank von entsprechender Höhe gelegt zu werden. — Im Uebrigen ist seine äußere Ausstattung eine glänzende; sie bezeugt sicherlich, daß es aus vornehmem Besitze stammt. Charakteristischer Weise ist aber aller Schmuck auf den inwendigen Raum verlegt, so daß das Ganze bei geschlossenem Deckel nur wie ein schwarzer Kasten erscheint und erst nach Aufschlagen des letzteren der ganze Reichthum an figürlichen und ornamentalen Malereien, vergoldeten Medaillons u. s. w. sichtbar wird. Die untere Seite des Deckels zeigt eine in freier Landschaft sich erlustierende Gesellschaft. In einem von niedrigen Höhenzügen gegen den Horizont abgeschlossenen Thale breitet, wie es scheint, mit zwei Armen ein Fluss sich aus, der auf der so gebildeten Landzunge ein stattliches Schloß mit daran stoßendem Park und Garten bespült. Der letztere, durch hölzerne Stakete abgeschlossen und im Geschmacke des ausgehenden 16. Jahrh. mit zugeschnittenen Gängen und Lauben, Springbrunnen, Tischen, Sitzen u. s. w. ausgestattet, bildet den Schauplatz der dargestellten Vergnügungen. Ein Theil der Gesellschaft befindet sich noch an der Tafel unter der großen Laube, deren kuppelförmiges Blätterdach von Karyatidenpfeilern getragen wird, wie es scheint, beim Nachtisch; denn die breiten Venetianergläser machen sich bereits als die am meisten ge handhabten Geräthe bemerkbar, und ein Diener bringt auf einer Schüssel einen großen Kuchen herzu. Ein anderer Theil hat sich bereits durch den Garten zerstreut und in verschiedenen Gruppen auf dem Rasen gelagert. Links blicken in bewegter Unterhaltung ein Herr und zwei Damen über das Geländer in den Fluß; daneben macht ein anderes Paar mit dem Hausnarren und einem Zwerge sich zu schaffen, — ein Zeichen, daß wir in angesehener Gesellschaft uns befinden; denn beide letztere pflegten damals nur den fürstlichen Hofstaat zu bereichern. Andere sind in musikalischer Unterhaltung begriffen, wobei Lautenspiel und Gesang vorherrschen; wieder andere lustwandeln paarweise, ruhen auf gemauerten und mit Brettern bedeckten Bänken u. s. w. — Ein in Charnieren hängender oberer Theil des Deckels, bestimmt, die Vorderseite des Instrumentes zu schützen, enthält, in Oel gemalt, eine Darstellung Davids, der von Saul, vor welchem er gespielt, mit dem Speere bedroht wird, daneben als Randverzierung allerlei Musikinstrumente. Doch stammt die Malerei aus späterer Zeit und ist deshalb in unsere Abbildung nicht mit aufgenommen. Der Resonanzboden ist mit einzelnen Blumen bemalt; die drei erwähnten Schalllöcher aber sind mit zierlich durchbrochenen, zum Theil in der Mitte vertieften Rosetten ausgelegt, deren vergoldetes Maßwerk noch gothische Motive aufweiset. Die Vorderseite sowohl beim großen, wie beim kleinen Spinett, ebenso die Klappe, welche das letztere in seinem Verschlusse birgt, zeigen, auf röthlichem Grunde weiß und gelb ausgeführt, Arabesken in reinem Renaissancestil, welche den Raum zwischen sieben vergoldeten Medaillons füllen, die ihrerseits durch breite, schwarze und mit weißen Linienornamenten verzierte Rahmen noch mehr hervorgehoben werden. Die auf den Medaillons dargestellten Personen sind: Prinz Alexander Farnese, Wilhelm von Oranien, welcher zweimal vorkommt, Kaiser Maximilian II. und seine Gemahlin Maria als Königin von Böhmen, Anna von Oesterreich, Gemahlin König Philipps II. von Spanien, König Philipp II. selbst und Charlotte von Bourbon, Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Oranien. — Der Deckel eines links, in der vordern Ecke des Resonanzbodens angebrachten, zur Aufbewahrung des Stimmhammers, der Saiten u. s. w. bestimmten Kästchens enthält ebenfalls ein hübsches Bildchen: einen Herrn und eine Dame, welche, im Gespräch begriffen, in freier Landschaft einander gegenüber stehen. Diese, wie die übrigen älteren Malereien, sind in brillanten Wasserfarben ausgeführt.
Eine werthvolle Zugabe ist der Name des Meisters Martinus van der Biest, der sich als Verfertiger des Instrumentes nebst der Jahreszahl der Entstehung 1580 auf der Spannleiste über den Saiten genannt hat. Zu bedauern ist daß er nicht auch den Ort angegeben; denn die Herkunft zu wissen, wäre nicht minder wichtig. — Der Name verräth den Meister sogleich als Niederländer; auch könnte das Vorherrschen der Bildnisse aus der oranischen Familie auf den Medaillons auf denselben Ursprung deuten. Mehr noch würde es besagen, wenn bekannt wäre, wem der auf der Innenseite der Klappe angebrachte und beim Herabhängen derselben sichtbar werdende Wahlspruch: espoir confoirte angehört habe. Die bekannten Prinzen der oranischen Familie führten andere Devisen, soweit ihre zahlreichen Portraits darüber Auskunft geben. Ein Martin van der Biest soll gegen Ende des 16. Jahrh. in München gelebt haben. Wäre dieser der Verfertiger unseres Instrumentes, so fiele dasselbe in die Glanzperiode, welche die Pflege der Musik in Bayern unter Herzog Wilhelm V. gewann, und würde dadurch, als unmittelbares Zeugniß derselben, doppelt interessant. — Vielleicht gibt diese Mittheilung Anlaß, dem Meister an Ort und Stelle weiter nachzuspüren.
v. E.
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GRÖSSERE ANSICHT Spinett des Martinus van der Biest. 1580
Leipziger Zoll- und Messstreitigkeiten aus dem Ende des 14. Jahrhunderts.
„Wir schepphin der Stat zu lipczk bekennen daz wir vmb recht seyn gefraget nach disen worten | vor vns send komen eczliche geste in vnseren jaremarkte vnd haben geclagt vber vnsern zolner wy daz er sy vͤbernomen habe an dem zolle | dor zu hat geantwort vnser zolner vnd spricht er habe sy nicht vͤber nomen an dem zolle daz wolle er wol erwysen mit dem rechten. Nu hat vnser richter vns vmb daz vrteile gefraget | wye daz vnser zolner erwysen schol vff seynem zole wenn er yn nennet er sey seyn erbezole vnd wye vnser zolner den zole nemen sol dez hat er nicht brife noch alde kuntschaft[356]. Bitten wir wͤch[357] daz ir vns vnderwyset mit rechte wy vnszer zolner daz erwysen sol vff seynen zole daz er recht tu vnd den gesten auch recht geschehe oder waz recht sey.
Hir vff sprechen wir Schepphen zu lipczk eyn recht.
Nach dem male dy geste den zolner schuldigen daz er sy an dem zolle vͤbirnomen habe vnd der zolner dor zu neyn spricht So mage er dez vnschuldig werden mit seynes selbes hand zu den heiligen[358] ob er thar[359] von rechtes wegen.
Daz dis recht recht sey dez zu eynem vrkunde haben wir schepphen zu lipczk vnsz jnsigel ruckenhalben[360] an disen offen brif laszin drucken.“
Vorstehendes ist entnommen einem alten, 1388 angelegten Stadtbuche auf der hiesigen Rathsbibliothek (drittletztes Bl.). Die Eintragung rührt der Schrift nach ohne Zweifel von Mag. Friederic Eybanger de Nurnberg her, der das Stadtbuch angelegt hat, und stammt, wenn nicht aus dem Jahre 1388 selbst, so doch sicherlich aus einem der nächsten Jahre. Die Rechtsentscheidung, von der das Stadtbuch die obige undatierte Copie enthält, gehört wahrscheinlich auch dem 9. Jahrzehnt des 14. Jahrh. an und betraf wol vogtländische „Gäste des Leipziger Jahrmarkts“, da sie sich eben in dem hiesigen Stadtbuch findet, und zwar unter einer kleinen Reihe von Copieen von Urkunden, die sich auf Plauen, Hof und Weida beziehen.