Fällt es schon auf, daß in der Bestallung eine Ernennung Niclasens zum „Kanzler“ nicht mit kurzen, klaren Worten ausgesprochen wird, sondern nur seine Aufnahme in die Kanzlei, so erhält dieser verdächtige Umstand erhöhte Bedeutung durch einen andern. In dem jüngsten der württembergischen sogenannten Dienerbücher, welches E. v. Georgii neuerdings veröffentlicht hat[17], findet sich, wie mir Hr. Dr. Stälin auf meine Anfrage nach archivalischen Aufzeichnungen über die Amts-Vorgänger und Nachfolger Niclasens freundlichst mitgetheilt hat, folgendes Verzeichniß der württembergischen (Stuttgarter) Kanzler: „1640–77 Johann Fünffer, Cantzler.... Ihne nennt Herr Ulricus bene amatus de Württemberg 14. Oct. 1475 seinen Secretarium, war doch Cantzler, war also Secretariat so viel als Geheimer Rath. 1476 Nicolaus von Wyle, Ulrici des Vielgeliebten Cantzler. Wappen: oben ein beschloßner Helm, 2 Büffelshörner und auch ein Stern[18]. 1477 Augustin von Hauerstein. Unseres lieben Sohnes — schribe Ulricus comes de W. — Cantzler. 1478 M. Bernhard Schöferlin, Dr. und Cantzler ist von Mechthild Palatina [d. i. von der andern (Uracher) Linie des württemb. Hauses] uff 5 Jahr auch zum Cantzler angenommen worden. Ihme schrib 1479 Eberhardus barbatus: dem Ehrsamen wolgelerten unsern 1. getr. Meister Bernhard Schüferlin doctor und Cantzler.“ [Es folgen die Kanzler der 80er Jahre.]
Bietet nun auch das Dienerbuch leider bei seinen Zahlen öfter nicht das Jahr der Ernennung der Kanzler, sondern nur das Jahr, in welchem der Verfasser der betr. Eintragung dem Namen des betr. Kanzlers zum ersten Male begegnet ist, so wird sich doch nicht leugnen lassen, daß im Jahre 1469, dem Jahre der Bestallung Niclasens, Johann Fünfer der gräflich Stuttgarter Beamte war, welcher den Titel Kanzler schlechthin und zunächst führte. Auch Niclas selbst bezeugt dessen Kanz lerthum, wenn er im Jahre 1462 als Esselinger Stadtschreiber die fünfte seiner „Translationen“ „dem fürnemen wysen vnd milten mane herrn johansen fünfer des hochgebornen... herrn graue vlrichs zu wirtemberg etc. cantzler“ widmet[19]. Das Räthsel, vor dem wir nunmehr stehen, löst sich leicht und hoffentlich richtig durch genauere Beachtung des Titels, den sich Niclas selbst in seinen Translationen beilegt. In der an den gräfl. Landhofmeister Georg von Absperg gerichteten Vorrede zu diesem Werke nennt er sich nämlich „Niclas von wyle des hochgebornen herrn herrn Ulrichs grauen... minster cantzler.“ Da nun diese Vorrede am 5. April 1478 zu Stuttgart geschrieben ist, vom Jahre 1460–77 aber Joh. Fünfer, 1478 ff. Bernh. Schöferlin als Ulrichs Kanzler in dem Dienerbuch aufgeführt sind, so folgt, daß Ulrich zwei Kanzler hatte, einen obersten und einen minsten (mindesten), und letzterer war eben seit 1469 Niclas v. Wyle.
Allerdings habe ich über dieses doppelte Kanzlerthum weder in Sattlers, noch in Friedr. v. Stälins württembergischer Geschichte etwas Näheres finden können; auch Hr. Archivar Stälin hat mir nichts davon mitzutheilen vermocht, „da das Dienerbuch keine Anhaltspunkte gibt und gerade über die in Frage kommende Zeit, was Beamtungen betrifft, die Akten des Staatsarchivs noch sehr dürftig sind.“ Doch darf man gewiß mit vollem Recht vom Jahre 1488 einen Rückschluß thun auf die vorausgegangenen zwei Decennien. Im Jahre 1488 aber erscheint in einem Aktenstücke zur Geschichte des Frauenklosters Kirchheim ein „doctor ludwig ferg, brobst zu stutgart“ als „oberster Kanzler“ v. Graf Eberhard d. Aelteren[20]. Nicht in Widerspruch zu unserm Ergebniß steht es, wenn das Dienerbuch im Jahre 1476 Niclas v. Wyle schlechthin als Kanzler Ulrichs verzeichnet. Niclas war wirklich Kanzler, nur eben „minster Kanzler“, mag sich aber in den Schriftstücken vom Jahre 1476, in welchen der Verfasser des Dienerbuches seinen Namen zum ersten Male geschrieben fand, einfach Kanzler genannt oder die vices des obersten Kanzlers verwaltet haben. So bliebe als Schwierigkeit nur noch der Umstand, daß Niclas nach dem Bestallungsdekret als gemeinschaftlicher Kanzler Ulrichs und seines Sohnes Eberhard d. J. angenommen worden war, im Jahre 1477 aber letzterer nach dem Dienerbuche einen eigenen Kanzler besaß. Allein, da nach Fr. v. Stälin (a. a. O. III, 596) gerade im J. 1477 der in der üblen Aufführung und den Uebergriffen Eberhards d. J. begründete Unfriede zwischen Vater und Sohn so gewachsen war, daß sich Ulrich in diesem Jahre mit einer Beschwerde über seinen Sohn, den er bereits an der Regierung hatte theilnehmen lassen, an den Grafen Eberhard d. Ä. (barbatus, von der Uracher Linie) wandte[21], so dürfte sich auch diese Schwierigkeit heben: im Jahre 1477 hatte eben jeder der beiden Stuttgarter Grafen seine eigene Kanzlei, Eberhard wahrscheinlich zur Dokumentierung seiner Unabhängigkeit vom väterlichen Regiment. Wenn dann ferner am 9. Nov. 1478 Vater und Sohn sich wieder einten und eine neue, von Eberhard d. Ä. zu Stande gebrachte Hofordnung und einen neuen, von dem Prinzipe der Beschränkung in Ausgaben und Beamten beherrschten Verwaltungsplan aufstellten, in diesem Jahre aber Schöferlin als Kanzler im Dienerbuche verzeichnet wird, Niclas dagegen (nach dem 5. April 1478, dem Datum der Translationen) aus der Geschichte verschwindet, so hätten wir in dieses Jahr entweder seinen, durch die Verwaltungsänderung bedingten Abschied, oder seinen Tod zu verlegen. Für Letzteres möchte ich mich um deswillen entscheiden, weil Niclas, der bei seiner Bestallung für seine Lebenszeit als Kanzler angenommen worden war, im Jahre 1478 nicht einmal bei seiner großen Gönnerin, der Pfalzgräfin, resp. Herzogin Mechthild[22] als Kanzler erscheint, sondern Schöferlin mit installiert wird. Bestimmteres über das Jahr des Todes Niclasens, für welches man gewöhnlich das Jahr 1479 ansieht, kann zur Zeit nicht angegeben werden; es hat sich bedauerlicherweise ebensowenig im Stuttgarter Staatsarchive auffinden lassen, wie Berichte oder Notizen, welche über die Amtsthätigkeit von Niclas als minstem Kanzler Ulrichs einiges Licht verbreiten könnten; nur ein dem früheren Leben des Mannes angehöriger Originalbrief, der oben unter II. abgedruckt steht.
Auch dieser beansprucht unser Interesse, indem er zweierlei, was man bisher nur vermuthete[23], zur Gewißheit erhebt: a) daß Niclas v. Wyle schon 1449 als Stadtschreiber zu Eßlingen angestellt war, und b) daß er hier in engerer Beziehung stand zu Heinr. Steinhöwel.[24]
Vielleicht regt Vorstehendes diesen oder jenen Freund unserer Nationalliteratur zu erneuten Nachforschungen über die beiden verdienstvollen Männer an, von denen, mit Lessing zu reden, unsere gedruckte Literatur anfängt. Es ist ja noch mancher dunkle Punkt in ihrem Leben und Wirken.
Das gilt z. B. von dem Nürnberger Aufenthalte Niclasens (um 1444–48). Hr. Dr. Frommann, der im germ. Museum und im kgl. Kreisarchive zu Nürnberg Nachforschungen veranstaltet hat, konnte über diesen Aufenthalt leider nichts erkunden.
Plauen.
Joh. Müller.
Fußnoten:[1] nützit, (schwäb.) nichts, aus älterem nihtesiht = nihtes niht entstanden. Schmeller I, 1790. 30.[2] gelange, gereiche.[3] Die Kanzlei, welche damals in Württemberg als höchste Verwaltungs- und Gerichtsbehörde (namentlich für Streitigkeiten des Adels) bestand, und neben welcher nach Fr. v. Stälin erst um 1475 (nach Sattler V, 120 schon i. J. 1460) für gewisse Zweige der Rechtspflege ein wesentlich mit Rechts-Doctoren besetztes Hofgericht eingerichtet wurde, setzte sich, so viel man bis jetzt weiß, zusammen aus dem Landhofmeister, dem Kanzler und einer Anzahl von Räthen. Der Landhofmeister hatte die Aufsicht und das Präsidium und war mit dem Kanzler immer in der Kanzlei, bei Hofe. Die Räthe, meist höhere geistliche Herren, ließen sich dagegen nur zu Diensten gebrauchen, wenn man sie erforderte. Doch hatte der Hofmeister stets einige Räthe um sich. Vgl. Christ. Friedr. Sattler, Gesch. d. Herzogth. Würtenberg unter der Regierung der Graven; V. Bd. (Ulm 1768), S. 103. 105. 115. Christ. Friedr. v. Stälin, Wirtembergische Gesch. III. Bd. (Stuttgart 1856), S. 735. — Einen in mancher Beziehung der obigen Bestallung ähnlichen Eid des Landhofmeisters Dietrich v. Weyler v. 1381 siehe bei Sattler V, 116. Dem Landhofmeister Dr. jur. Georg Absperg widmete Niclas v. Wyle die Sammlung seiner Translationen.[4] abwehren, verhüten.[5] die Weile, so lange als.[6] ohne böse Absicht, ohne Arglist. Vgl. unten: one geverde.[7] sonst.[8] irgend welcher.[9] tauglich, tüchtig, gültig.[10] höchstem.[11] gedeihe, zufalle.[12] Arznei.[13] Fehde.[14] Petschaft.[15] Geb. im 1. Viertel d. 15. Jahrh. zu Bremgarten i. d. Schweiz, zunächst Schulmeister in Zürich und Freund des eben so edlen als unglücklichen Felix Hemmerlein; 1445–47 (?) Stadtschreiber zu Nürnberg und in näherer Beziehung zu dem Stadtsyndicus, dem vortrefflichen Gregor Heimburg (dem Schöpfer der deutschen Rhetorik, „dem bürgerlichen Luther vor Luther“); 1449–1469 Stadtschreiber zu Eßlingen und privatim (wie schon in Nürnberg) Lehrer junger Leute in der deutschen Stilistik und Orthographie (und Interpunktion); 1469–1478 (s. oben) zweiter (s. oben) Kanzler des Grafen Ulrich V. des Vielgeliebten und „an den schwäbischen Höfen wie heimisch“; in brieflichem und persönlichem Verkehr mit Erzherzogin Mechthild von Oesterreich, mit dem großen Humanisten Aeneas Sylvius (nachmals Papst Pius II.) u. a. bedeutenden Personen seiner Zeit; erster Herausgeber der wichtigen Briefe von Aeneas Sylvius; Uebersetzer einer Reihe lat. Schriften, besonders novellen- und romanartiger Erzählungen, und dadurch ein wesentlicher Förderer des Humanismus in der deutschen Prosa.
Ueber sein Leben vgl. besonders Heinr. Kurz, Niclasens v. Wyle 10. Translation. Aarau 1853. Ueber s. Translationen s. die neue Ausg. von Adelbert v. Keller, 57. Publik. d. liter. Vereins, Stuttgart 1861 (bes. S. 365 ff.); Cleß, Versuch einer kirchl.-polit. Landes- u. Culturgesch. v. Würtemberg II, 2, S. 771 ff., Chr. Friedr. v. Stälin, Wirtemb. Gesch. III (Stuttg. 1856), S. 765 f. Ueber s. Orthographie- u. Interpunktionsregeln s. meine Quellenschriften zur Geschichte des deutschsprachlichen Unterrichts (Gotha, Thienemann; unter der Presse.)