Diese Übergang näher seinem Begriffe nach betrachtet, so ist erstlich die Vermittelung des formalen Schlusses nach seinem Inhalte, wie vorhin gezeigt worden, zufällig. Das unmittelbare Einzelne hat an seinen Bestimmtheiten eine unbestimmbare Menge von Mediis Terminis, und diese haben wieder ebenso viele Bestimmtheiten überhaupt; so daß es ganz in einer äußerlichen Willkür, oder überhaupt in einem äußerlichen Umstande und zufälligen Bestimmung liegt, mit was für einem Allgemeinen das Subjekt des Schlusses zusammengeschlossen werden soll. Die Vermittelung ist daher dem Inhalte nach nichts Nothwendiges, noch Allgemeines, sie ist nicht im Begriffe der Sache gegründet; der Grund des Schlusses ist vielmehr das an ihr Äußerliche, d. i. das Unmittelbare; das Unmittelbare aber ist unter den Begriffsbestimmungen das Einzelne.
In Ansehung der Form hat ebenso die Vermittelung zu ihrer Voraussetzung die Unmittelbarkeit der Beziehung; jene ist daher selbst vermittelt, und zwar durch das Unmittelbare, d. i. das Einzelne.—Näher ist durch den Schlußsatz das ersten Schlusses das Einzelne zum Vermittelnden geworden. Der Schlußsatz ist E-A; das Einzelne ist hierdurch als Allgemeines gesetzt. In der einen Prämisse, dem Untersatze E-B ist es schon als Besonderes; es ist somit als das, in welchem diese beiden Bestimmungen vereinigt sind. —Oder der Schlußsatz an und für sich drückt das Einzelne als Allgemeines aus; und zwar nicht auf eine unmittelbare Weise, sondern durch die Vermittelung; also als eine nothwendige Beziehung. Die einfache Besonderheit war Medius Terminus; im Schlußsatze ist diese Besonderheit entwickelt als die Beziehung des Einzelnen und Allgemeinheit gesetzt. Aber noch ist das Allgemeine eine qualitative Bestimmtheit, Prädikat des Einzelnen; indem das Einzelne als Allgemeines bestimmt ist, ist es gesetzt als die Allgemeinheit der Extreme oder als Mitte; es ist für sich Extrem der Einzelnheit, aber weil es nunmehr als Allgemeines bestimmt ist, ist es zugleich die Einheit beider Extreme.
b. Die zweite Figur: B-E-A.
1. Die Wahrheit des ersten qualitativen Schlusses ist, daß Etwas mit einer qualitativen Bestimmtheit als einer allgemeinen nicht an und für sich zusammengeschlossen ist, sondern durch eine Zufälligkeit, oder in einer Einzelnheit. Das Subjekt des Schlusses ist in solcher Qualität nicht in seinen Begriff zurückgekehrt, sondern nur in seiner Äußerlichkeit begriffen; die Unmittelbarkeit macht den Grund der Beziehung, somit die Vermittelung aus; insofern ist das Einzelne in Wahrheit die Mitte.
Ferner aber ist die Schlußbeziehung die Aufhebung der
Unmittelbarkeit; der Schlußsatz ist nicht eine unmittelbare Beziehung,
sondern als durch ein Drittes; er enthält daher eine negative
Einheit; die Vermittelung ist daher nunmehr bestimmt, ein negatives
Moment in sich zu enthalten.
In diesem zweiten Schlusse sind die Prämissen: B-E, und E-A; nur die erstere dieser Prämissen ist noch eine unmittelbare; die zweite E-A ist schon eine vermittelte, nämlich durch den ersten Schluß; der zweite Schluß setzt daher den ersten voraus; so wie umgekehrt der erste den zweiten voraussetzt.—Die beiden Extreme sind hierin als Besonderes und Allgemeines gegeneinander bestimmt; das letztere hat insofern noch seine Stelle; es ist Prädikat; aber das Besondere hat die seinige vertauscht, es ist Subjekt, oder unter der Bestimmung des Extrems der Einzelnheit gesetzt, so wie das Einzelne mit der Bestimmung der Mitte oder der Besonderheit gesetzt ist. Beide sind daher nicht mehr die abstrakten Unmittelbarkeiten, welche sie im ersten Schlusse waren. Sie sind jedoch noch nicht als Konkrete gesetzt; daß jedes an der Stelle des andern steht, dadurch ist es in seiner eigenen und zugleich, jedoch nur äußerlich, in der andern Bestimmung gesetzt.
Der bestimmte und objektive Sinn dieses Schlusses ist, daß das Allgemeine nicht an und für sich ein bestimmtes Besonderes ist; Denn es ist vielmehr die Totalität seiner Besondern; sondern so eine seiner Arten ist durch die Einzelnheit; die andern seiner Arten sind durch die unmittelbare Äußerlichkeit von ihm ausgeschlossen. Anderer Seits ist das Besondere ebenso nicht unmittelbar und an und für sich das Allgemeine, sondern die negative Einheit streift ihm die Bestimmtheit ab, und erhebt es dadurch in die Allgemeinheit.—Die Einzelnheit verhält sich insofern zum Besondern negativ, als sie dessen Prädikat seyn soll; es ist nicht Prädikat des Besondern.
2. Zunächst aber sind die Termini noch unmittelbare Bestimmtheiten; sie haben sich durch sich selbst zu keiner objektiven Bedeutung fortgebildet; die veränderte Stellung, welche zwei derselben erhalten, ist die Form, die nur erst äußerlich an ihnen ist; sie sind daher noch wie im ersten Schlusse überhaupt ein gegeneinander gleichgültiger Inhalt; zwei Qualitäten, die nicht an und für sich selbst, sondern durch eine zufällige Einzelnheit verknüpft sind.
Der Schluß der ersten Figur war der unmittelbare, oder ebenso sehr der Schluß, insofern er in seinem Begriffe als abstrakte Form ist, die sich an ihren Bestimmungen noch nicht realisirt hat. Indem diese reine Form in eine andere Figur übergegangen, ist dieß einer Seits die begonnene Realisation des Begriffs, indem das negative Moment der Vermittelung und dadurch eine weitere Formbestimmtheit an der zunächst unmittelbaren, qualitativen Bestimmtheit der Terminorum gesetzt wird.—Zugleich ist dieß aber ein Anderswerden der reinen Form des Schlusses; er entspricht ihr nicht mehr vollständig, und die an seinen Terminis gesetzte Bestimmtheit ist verschieden von jener ursprünglichen Formbestimmung.—Insofern er nur als ein subjektiver Schluß betrachtet wird, der in einer äußern Reflexion vor sich geht, so gilt er als eine Art des Schlusses, welche der Gattung, nämlich dem allgemeinen Schema E-B-A entsprechen sollte. Diesem entspricht er aber zunächst nicht; die zwei Prämissen desselben sind B-E, oder E-B und E-A; der Medius Terminus ist daher beide Mal subsumirt, oder beide Mal Subjekt, dem also die beiden andern Termini inhäriren; also nicht eine Mitte, die das eine Mal subsumirend oder Prädikat, und das andere Mal subsumirt oder Subjekt seyn, oder der der eine Terminus inhäriren, die aber selbst dem andern inhäriren soll.—Daß dieser Schluß nicht der allgemeinen Form des Schlusses entspricht, hat den wahrhaften Sinn, daß diese in ihn übergegangen ist, indem ihre Wahrheit darin besteht, ein subjektives zufälliges Zusammenschließen zu seyn. Wenn der Schlußsatz in der zweiten Figur (nämlich ohne die gleich zu erwähnende Beschränkung, die ihn zu etwas Unbestimmtem macht, zu Hülfe zu nehmen) richtig ist, so ist er es, weil er es für sich ist, nicht weil er Schlußsatz dieses Schlusses ist. Aber dasselbe ist der Fall bei dem Schlußsatze der ersten Figur; diese seine Wahrheit ist es, die durch die zweite Figur gesetzt ist.—In der Ansicht, daß die zweite Figur nur eine Art seyn soll, wird der nothwendige Übergang der ersten in diese zweite Form übersehen, und bei jener als wahrhafter Form stehen geblieben. Insofern daher in der zweiten Figur (welche aus alter Gewohnheit, ohne weitern Grund, als die dritte aufgeführt wird) gleichfalls ein in diesem subjektiven Sinne richtiger Schluß Statt finden soll, so müßte er dem ersten angemessen seyn, somit da die eine Prämisse E-A das Verhältniß der Subsumtion des Medius Terminus unter das eine Extrem hat, so müßte die andere Prämisse B-E das entgegengesetzte Verhältniß, das sie hat, erhalten, und B unter E subsumirt werden können. Ein solches Verhältniß aber wäre die Aufhebung des bestimmten Urtheils: E ist B, und könnte nur in einem unbestimmten Urtheile Statt finden, —in einem partikularen; daher der Schlußsatz in dieser Figur nur partikular seyn kann. Das partikulare Urtheil ist aber, wie oben bemerkt, sowohl positiv als negativ;—ein Schlußsatz, dem daher eben kein großer Werth zugeschrieben werden kann.—Insofern auch das Besondere und Allgemeine die Extreme, und unmittelbare, gleichgültige Bestimmtheiten gegen einander sind, so ist ihr Verhältniß selbst gleichgültig; es kann beliebig die eine oder die andere als Terminus Major oder Minor, daher auch die eine oder die andere Prämisse als Ober—oder als Untersatz genommen werden.
3. Der Schlußsatz, indem er ebenso sehr positiv als negativ ist, ist somit eine gegen diese Bestimmtheiten gleichgültige, somit allgemeine Beziehung. Näher betrachtet, so war die Vermittelung des ersten Schlusses an sich eine zufällige; in dem zweiten ist diese Zufälligkeit gesetzt. Sie ist somit sich selbst aufhebende Vermittelung; die Vermittelung hat die Bestimmung der Einzelnheit und Unmittelbarkeit; was durch diesen Schluß zusammengeschlossen ist, muß vielmehr an sich und unmittelbar identisch seyn; denn jene Mitte, die unmittelbar Einzelnheit, ist das unendlich mannigfaltige und äußerliche Bestimmtseyn. Es ist in ihr also vielmehr die sich äußerliche Vermittelung gesetzt. Die Äußerlichkeit der Einzelnheit aber ist die Allgemeinheit; jene Vermittelung durch das unmittelbare Einzelne weist über sich selbst hinaus auf die ihr andere, welche somit durch das Allgemeine geschieht.—Oder was durch den zweiten Schluß vereinigt seyn soll, muß unmittelbar zusammengeschlossen seyn; durch die Unmittelbarkeit, die ihm zu Grunde liegt, kommt ein bestimmtes Zusammenschließen nicht zu Stande. Die Unmittelbarkeit, auf welche er fortweist, ist die andere gegen die seinige,—die aufgehobene erste Unmittelbarkeit des Seyns,—also die in sich reflektirte, oder an sich seyende, das abstrakte Allgemeine.