Ein paar Worte über die Probestellung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Stellung zur vorübergehenden Aushilfe. Wird z. B. ein Reisender wie folgt angestellt:

„Ich stelle Sie zur Probe mit einem Gehalt von 2000 Mk. jährlich an“

und nichts weiter über die Kündigung vereinbart, so gilt trotz der Anstellung zur Probe die gesetzliche Frist. Lautet aber der Dienstvertrag:

„Herr N. N. wird vom ... ab als Reisender, zunächst zur Probe angestellt. Bis zum Ablauf von drei Monaten steht beiden Teilen das Recht zu, ohne Einhaltung einer Frist das Dienstverhältnis zu lösen“

so ist diese Abmachung ungültig.

Wollen Prinzipal und Reisender eine Probestellung vereinbaren, so kann das, wenn die Kündigungsbestimmungen nicht Platz greifen sollen, nur geschehen, indem der Reisende auf eine bestimmte Zeit angestellt wird. An diese bestimmte Zeit sind dann aber beide Teile gebunden.

Läßt sich eine Probestellung nicht umgehen, oder ist sie auch dem Reisenden erwünscht, dann ist darauf zu achten, daß in den Vertrag die Bestimmung aufgenommen wird, daß das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit stillschweigend weiterläuft, wenn es nicht vor Ablauf der Zeit an einem festgesetzten Termin aufgekündigt wird. Vielleicht wie folgt:

„Herr N. N. wird als Reisender mit einem Jahresgehalt von 3000 Mark, zunächst auf drei Monate zur Probe angestellt. Das Dienstverhältnis läuft stillschweigend weiter und wird ein ordentliches, wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Frist, also bis zum ... aufgekündigt wird.“

Besteht der Reisende nicht auf den zweiten Satz, dann braucht ihm der Prinzipal das Probeverhältnis nicht aufzukündigen. Er kann vielmehr den Reisenden in dem Glauben lassen, daß aus der Probestellung eine ordentliche werden wird, und ihn nach Ablauf der ausbedungenen Frist an die Luft setzen. Dann hat sich der Reisende nicht nach einer neuen Stellung umgetan und er sieht sich dann plötzlich der Stellenlosigkeit gegenüber.

Die Aushilfsstellung braucht nicht auf eine feste Zeit abgeschlossen werden — es steht dem aber auch nichts entgegen — bei ihr können vielmehr die vorhin erwähnten Kündigungsbestimmungen durch den Dienstvertrag außer Kraft gesetzt werden. Es kann also vereinbart werden, daß der Reisende zur Aushilfe mit täglicher, wöchentlicher usw. Kündigung angestellt wird, die Kündigungsfrist braucht dann auch nicht für beide Teile gleich zu sein. Es ist aber auch hier zu beachten, daß eine Aushilfestellung nicht entsteht, wenn man eine ordentliche Stelle so nennt, sondern es muß sich in der Tat um eine vorübergehende Aushilfe handeln. Währt eine Aushilfestellung länger als drei Monate, so greifen ohnedies die ordentlichen Kündigungsbestimmungen Platz.