Ein Reisender, der mehr als 5000 Mk. jährlich Einkommen hat, untersteht nicht den Kündigungsvorschriften, sondern sein Vertrag kann jede Kündigungsfrist, auch für beide Teile ungleiche enthalten. Ein solcher Reisender gehört auch nicht mehr unter die Zuständigkeit des Kaufmannsgerichtes, sondern muß vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dabei ist zu beachten, daß bei der Bemessung des Jahresverdienstes durchaus nicht nur das wirkliche Gehalt, sondern auch Provisionen und sonstige Nebenbezüge zugrunde gelegt werden.

Wird der Reisende für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen, so gelten ebenfalls die Kündigungsbestimmungen nicht, d. h. nur dann nicht, wenn der Prinzipal nach dem Vertrag die Kosten der Heimreise im Falle seiner Kündigung trägt. Vereinbart z. B. ein Prinzipal für den Angestellten halbjährliche Kündigungsfrist und für sich monatliche, sichert aber im Vertrag nicht die Heimreise zu, sondern erklärt sich nur später bereit, sie zu zahlen, so hebt das nicht die Vorschriften der §§ 66 und 67 H. G. B. auf.

Ohne Einhaltung einer Frist kann dem Reisenden die Stellung gekündigt, d. h. er kann sofort entlassen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund berechtigt umgekehrt auch den Reisenden, seine Stellung sofort zu verlassen. Wird die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt, weil ein Teil vertragswidrig gehandelt hat, so ist dieser verpflichtet, dem andern Teil den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sehen wir uns nun einmal an, was alles zu solchen „wichtigen Gründen“ rechnet. Nehmen wir zunächst einmal die allgemeinen wichtigen Gründe.

Allgemeine Entlassungsgründe.

Der Handlungsgehilfe kann sofort gehen, wenn er zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird. Eine vorübergehende Krankheit stellt nicht „Dienstunfähigkeit“ dar, natürlich auch nicht beabsichtigte Verehelichung oder in Aussicht genommene Selbständigkeit.

Wenn der Prinzipal das Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, kann der Handlungsgehilfe ebenfalls sofort aufhören. Dabei ist zu beachten, daß es keinen Grund darstellt, sofort aufzuhören, wenn die Gehaltszahlung immer regelmäßig erfolgt, aber einmal nicht pünktlich eintrifft. Es empfiehlt sich überhaupt immer, wenn das Gehalt nicht gezahlt wird, den Prinzipal zunächst in Verzug zu setzen, d. h. ihm eine angemessene Frist zu stellen, in der spätestens zu zahlen ist. Aber auch folgender Umstand fordert Berücksichtigung: Nehmen wir einmal an, daß der Reisende 3000 Mark Gehalt und 1 Prozent Umsatzprovision bekommt. Für die Zahlung der Provision ist ein bestimmter Termin festgesetzt. Aus irgend einem Grunde weigert sich der Prinzipal, die Provisionen an dem festgesetzten Termin zu zahlen. Dann darf der Handlungsgehilfe nicht sofort aufhören, weil er bei seinem ausreichenden Gehalt keine zwingende Ursache hat, vielmehr das Gehalt zum Unterhalt langt.

Läßt sich der Prinzipal Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Zumutungen zuschulden kommen, kann der Reisende sofort gehen, das gleiche gilt dann, wenn ein Mitangestellter oder ein Familienangehöriger des Prinzipals sich derartige Handlungen gegen den Reisenden zuschulden kommen läßt und der Prinzipal sich weigert, den Reisenden zu schützen. Die Handlung durch den Prinzipal gibt also dem Reisenden ohne weiteres das Recht, den Vertrag aufzuheben, die Handlung eines Familenangehörigen oder eines Angestellten erst dann, wenn der Schutz des Prinzipals vergeblich nachgesucht wurde. In allen solchen Fällen gilt es aber sofort zu handeln. Bleibt der Reisende trotz der Ehrverletzung und besinnt sich vielleicht erst nach Tagen darauf, daß er sofort hätte gehen sollen, so ist der „wichtige Grund“ nicht mehr vorhanden, vielmehr gilt durch die weitere Tätigkeit die Handlungsweise als „verziehen“. Ebenso muß sich der Reisende hüten, eine Ehrverletzung durch eine ebensolche zu erwidern. Das bedeutet für ihn immer den Verlust des Schadensersatzanspruches. Dabei sei gleich bemerkt, daß es nicht nur das vertragswidrige Handeln ist, das gegen den Dienstvertrag verstößt, sondern auch das, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen geht, denn diese sind immer ein Teil des Dienstvertrages.

Als allgemeine „wichtige Gründe“, die den Prinzipal berechtigen, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, gelten:

1. Untreue. Der Begriff „Untreue“ deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen Begriff, er geht vielmehr erheblich weiter.