2. Betrieb eines Handelsgewerbes oder Beschäftigung für eigene oder fremde Rechnung im Handelszweige des Prinzipals, ohne ausdrückliche oder im ersteren Falle auch stillschweigende Genehmigung des Prinzipals.
3. Unbefugtes Verlassen des Dienstes während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.
4. Beharrliche Weigerung, den Dienstverpflichtungen nachzukommen.
5. Anhaltende Krankheit. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Im allgemeinen wird man eine Krankheit, deren Ende sich absehen läßt, nicht als anhaltende Krankheit bezeichnen können, mindestens dann nicht, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen dauert. Ja, es läßt sich sogar aus der Bestimmung über die Entlassung bei militärischen Uebungen herleiten, daß eine Krankheit, die acht Wochen nicht überschreitet, als „anhaltende“ Krankheit nicht in Betracht kommt. Ebenso ist eine Krankheit, die zwar schon erheblich lange gedauert hat, nicht mehr ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn dann, wo sie geltend gemacht werden soll, das nahe Ende der Krankheit sich absehen läßt.
6. Militärische Dienstleistung, die länger als acht Wochen dauert. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine militärische Dienstleistung kein „unverschuldetes Unglück“ darstellt, das zum Gehaltsfortbezug bis zur Dauer von sechs Wochen berechtigt. Sie stellt vielmehr einen in der Person des Reisenden liegenden Grund dar, der ihn an der Leistung der Dienste hindert; Gehaltsanspruch besteht nur dann, wenn die Behinderung keine den Umständen angemessen erhebliche ist. Ist das aber der Fall, so hat der Reisende überhaupt keinen Gehaltsanspruch, auch nicht für die den Umständen nach „unerhebliche Zeit“. Allgemein wird man sagen können, daß bei einer vierzehntägigen Uebung der Gehaltsanspruch besteht, bei einer vierwöchentlichen nur dann, wenn der Reisende lange im Dienst ist und nicht öfters daran behindert war. Es gibt sogar Urteile, die bei einer sechswöchentlichen Uebung das Gehalt zugesprochen haben. Wer aber sicher gehen will, lege das vertraglich besonders fest.
7. Längere Freiheitsstrafe. Dabei ist nicht nur die Dauer in Berücksichtigung zu ziehen, sondern auch die Ursache der Bestrafung. Eine Bestrafung wegen einer ehrlosen Handlung dürfte immer ausreichen, ein Dienstverhältnis sofort aufzuheben.
8. Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter.
Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen wegen „anhaltender Krankheit“, so bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bis zur Dauer von sechs Wochen davon unberührt, wobei als selbstverständlich noch bemerkt sein mag, daß eine ordentliche Kündigung immer den Gehaltsanspruch — geht er sonst über diesen Termin hinaus — aufhebt. Hat z. B. der Reisende Meyer monatliche Kündigung vereinbart und erkrankt am vorletzten und wird ihm am letzten gekündigt, oder es war ihm die Stellung gekündigt und er wurde erst dann krank, so endet der Gehaltsanspruch auf jeden Fall mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Aber außer diesen allgemeinen „wichtigen Gründen“ gibt es für den Reisenden noch besondere wichtige Gründe zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses.
Der Reisende nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein, er hat dadurch weitergehende Rechte, aber auch seine Pflichten gehen weiter.
Besondere Entlassungs- und Austrittsgründe.