Sehen wir uns, nachdem wir uns so mit dem allgemeinen Handlungsgehilfenrecht beschäftigt haben, an, was der Reisende besonders in seinen Dienstvertrag hineinnehmen muß. Da ist im Vertrag besonders Wert auf die Begrenzung der Tätigkeit zu legen. Die Gerichte entscheiden zwar vielfach, daß schon die einfache Bezeichnung „Reisender“ das Recht des Prinzipals ausschließt, diesen mit allen kaufmännischen Arbeiten zu beschäftigen. Aber, die Auslegung steht im Belieben der Richter. Völlig in die Hand des Prinzipals ist der Reisende gegeben, wenn vertraglich festgelegt wird, daß der Reisende ganz nach dem Belieben des Prinzipals zu allen kaufmännischen Tätigkeiten herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist die Vereinbarung: ausschließlich für die Reise, unter gleichzeitiger Festlegung der Reisezeit. Der Reisende hat dann ein Recht zu reisen; hindert ihn der Prinzipal daran, so muß er dem Reisenden das ersetzen, was dieser sonst von den Spesen für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden kann.

Hinsichtlich dieser Spesen ist zu empfehlen, feste Spesen zu vereinbaren, dann aber außer einem festgelegten Satz die Kosten der Eisenbahnfahrten besonders. Geht das nicht an, dann doch mindestens außer den Spesen die jeweiligen Fahrkosten zum Antritt der Tour und zur Rückkehr in das Geschäft. Vertrauensspesen können leicht Anlaß zu Streitereien geben. Nur zu leicht verbraucht der Reisende dann dem Prinzipal zu viel Geld, besonders dann, wenn vielleicht ein Vorgänger ein „Knauser“ war. Hervorgehoben soll aber werden, daß der Prinzipal auch bei Vertrauensspesen keine detaillierte Abrechnung fordern kann.

Bekommt der Reisende außer Gehalt und Spesen auch Provision, so sind im Dienstvertrag zu vereinbaren: 1. Die Zahlungstermine für die Provisionen; 2. das Fälligwerden der Provision, d. h. die Bestimmung, ob sie gezahlt werden muß nach Eingang der Bestellung, nach Lieferung der Ware oder nach deren Bezahlung. Will der Reisende auch die Provision von indirekten Verkäufen haben, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Die Bestimmung für Handlungsagenten, wonach diese, wenn sie ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk angestellt sind, auch die Provisionen für Verkäufe zu beanspruchen haben, die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen sind, findet auf Reisende keine Anwendung, deshalb bedarf es der besonderen Vereinbarung. Unter keinen Umständen sollte sich ein tüchtiger Reisender herbeilassen, nur gegen Provision zu reisen. Es gab eine Zeit, sie liegt noch nicht so sehr weit zurück, da arbeitete überhaupt kein tüchtiger Reisender gegen Provision allein. Heute glaubt mancher Kollege sich besser zu stehen, wenn er nur gegen Provision reist, er glaubt auch dadurch mehr Freiheit zu haben. Das ist ein Irrtum! Gewiß kann sich mancher Reisender besser stehen, er wird aber auch den notwendigen Spielraum dann haben, wenn er sich Gehalt, Spesen und Provision zahlen läßt. Das Risiko des Geschäftes muß dem Prinzipal verbleiben; es geht nicht an, es auf den Reisenden abzuwälzen.

Delcrédere. Bestimmter Umsatz.

Ebenso muß es der Reisende rundweg ablehnen, für die Kundschaft Bürgschaft (Delcrédere) zu übernehmen. Auch das gehört zum Risiko des Geschäftes. Der Reisende kann nur nach Treu und Glauben die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden erforschen, die Bürgschaft für die Zahlungsfähigkeit kann und darf er nicht übernehmen. Eine Unsitte, die sich auch in letzter Zeit sehr häufig zeigt, ist die Verpflichtung, einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Weder ein Prinzipal sollte auf solche Verpflichtung dringen, noch ein Reisender sich mit ihr abfinden. Der Prinzipal soll sich sagen, daß eine solche Verpflichtung nur eingehen kann, wer leichtfertig in seinen Versprechungen ist oder wem das Messer an der Kehle sitzt, wer ein Unterkommen finden muß um jeden Preis. Alles das sind durchaus keine Eigenschaften, die man bei einem Reisenden finden möchte. Der Reisende aber, auch der tüchtige, soll sich immer vor Augen halten, daß er mit der Umsatzverpflichtung ein Versprechen gibt, dessen Einlösung gar nicht von ihm allein abhängig ist. Es ist verkehrt, wenn sich ein Reisender sagt, daß er bisher einen bestimmten Umsatz erzielte, den er nun auch weiter erreichen kann, es ist ebenso verkehrt, wenn sich ein anderer Reisender sagt, er werde den Umsatz, den sein Vorgänger erreichte, auch erzielen können. In beiden Fällen zeigt sich ein falsches Abschätzen der realen Verhältnisse. Der Reisende muß sich immer vor Augen halten, daß zwei Dinge auf den Kauf einwirken: seine Person und die Leistungsfähigkeit seiner Firma. Erzielte er wo anders einen guten Umsatz, so hat er noch lange keine Gewähr, diesen auch bei der neuen Firma zu erreichen. Sich kennt er, die Anhänglichkeit seiner Kundschaft an die alte Firma kennt er aber ebensowenig, wie die Leistungsfähigkeit des neuen Hauses. Kommt er aber auf den Gedanken, seinen Umsatz an dem seines Vorgängers abzumessen, so kann er die Anhänglichkeit der Kundschaft an den alten Reisenden nicht in Anrechnung bringen. So oder so: Keine Verpflichtung für einen bestimmten Umsatz!

Wir wollen uns nun einem anderen Recht zuwenden, das für den Reisenden eine ebenso große Bedeutung hat, wie sein Dienstvertrag. Das sind die Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und seiner Kundschaft.

b) Die Vollmacht des Reisenden.

Handlungsvollmacht.

Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht, d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt. Diese Handlungsvollmacht ist durch Gesetz nur insoweit beschränkt, als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt, so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus, abgegeben werden.

Eingeschränkte Vollmacht.