Konkurrenzklauseln ohne Wirkung.
An und für sich gültige Konkurrenzklauseln verlieren ihre Wirkung in besonderen Fällen:
1. Dann, wenn der Prinzipal dem Reisenden Grund gibt — durch vertragswidriges Handeln —, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Reisende das Dienstverhältnis ohne Frist aufhebt. Gibt der Prinzipal Grund zur fristlosen Kündigung, der Reisende aber kündigt trotzdem nur ordnungsgemäß, so bleibt die Konkurrenzklausel in Kraft.
2. Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat. In diesem Falle behält jedoch die Konkurrenzklausel Gültigkeit, wenn der Prinzipal während ihrer Dauer das zuletzt bezogene Gehalt fortbezahlt. Ein „erheblicher Anlaß“ ist nicht gleichbedeutend mit einem „wichtigen Grund“. Vielmehr ist der wichtige Grund weitergehend. Daß ein erheblicher Anlaß zur Kündigung vorlag, hat der Prinzipal zu beweisen. Als erheblicher Anlaß gelten: „wohlbegründete Unzufriedenheit mit den Leistungen des Reisenden“, besonders, wenn der Reisende große Versprechungen machte, ferner „fortgesetzte kleine Schikanen des Reisenden“ oder eine „Krankheit, die stark die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt“ oder „Verdacht der Untreue“ oder „zwingende Veranlassung für den Prinzipal, sein Personal zu verkleinern“. Hingegen wird die Kündigung wegen des Konkursausbruches nicht als solche aus erheblichem unverschuldeten Anlaß anzusehen sein. Tragen beide Teile die Schuld an der Lösung des Verhältnisses, so gilt die Klausel nicht. Wurde ein Dienstverhältnis seitens des Prinzipales sofort, ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde aufgehoben, so gilt die Konkurrenzklausel. Will der Prinzipal die Konkurrenzklausel ausnutzen, trotzdem er keinen erheblichen Anlaß zur Kündigung hatte, so muß er die Bereitwilligkeit, das Gehalt zu zahlen, sofort bei der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Handlungsgehilfen bekannt geben.
Strafe und Schadensersatz.
Die in dem oben angeführten Beispiel geschilderte Konkurrenzklausel zeigt dann noch andere Möglichkeiten. War in einer Konkurrenzklausel eine Vertrags-(Konventional-)strafe vereinbart, so kann der Prinzipal nur die Strafe und zwar nur einmal, nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung, verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages — d. h. den Austritt aus der verbotenen Beschäftigung kann der Prinzipal nicht fordern, ebensowenig etwaigen Schaden. Wo der Vertrag etwas anderes vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, ohne allerdings die ganze Klausel nichtig zu machen. Ebensowenig kann der Prinzipal Strafe, Erfüllung und Schadensersatz vereinbaren und später auf die Strafe verzichten, weil ihm Schadensersatz und Erfüllung mehr erwünscht ist.
Hingegen hüte sich der Reisende vor Konkurrenzklauseln, die nur ein einfaches Verbot aussprechen und weder von Schadensersatz, noch von Erfüllung sprechen. Diese anscheinend „harmlosen“ Klauseln sind die allergefährlichsten. Uebertritt ein Reisender eine solche Klausel, so kann der Prinzipal den nachweisbaren Schaden ersetzt und außerdem Erfüllung des Vertrages verlangen. Geht dann der Handlungsgehilfe zur verbotenen Konkurrenz, so kann ihm bei Festsetzung einer Strafe bis zu 1500 Mark für den Fall, oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten die weitere Tätigkeit untersagt werden.
Kurzum, der Fußangeln gibt es so viele, daß ich allen meinen Reisekollegen nur dringend raten kann:
Unterschreibt keine Konkurrenzklausel.
Tätigkeit, Spesen und Provision der Reisenden.