Der Prinzipal ist nicht ohne weiteres verpflichtet, das Zeugnis auszustellen, vielmehr beginnt die Verpflichtung erst dann, wenn der Angestellte das Zeugnis gefordert hat. Das Verlangen nach einem „Zeugnis“ wiederum schließt nicht die Verpflichtung für den Prinzipal ein, das Zeugnis auf Führung und Leistungen auszudehnen. Der Reisende, der lediglich ein Zeugnis fordert, erhält vielmehr vielleicht nur ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, das Zeugnis über Führung und Leistung muß besonders verlangt werden. Im allgemeinen steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Angestellte nicht verlangen kann, daß ihm außer der Art und Dauer der Beschäftigung nur die Führung oder nur die Leistungen zu bescheinigen sind, sondern daß ein Verlangen nach einem Führungszeugnis auch das Leistungszeugnis und umgekehrt bedingt. Ein Reisender kann verlangen, daß ihm bescheinigt wird, daß er „Reisender“ war, er kann auch fordern, daß ihm bescheinigt wird, welche Gebiete er bereiste. Will der Prinzipal kein gutes Leistungszeugnis geben, so bietet sich für den Reisenden der Ausweg, den Umsatz sich bescheinigen zu lassen. Der Grund zur Lösung des Dienstverhältnisses braucht nicht angegeben zu werden, ebenso natürlich nicht, auf wessen Wunsch das Dienstverhältnis gelöst wurde. Hingegen wird der Prinzipal, wurde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grunde gelöst, angeben können, welcher Grund vorlag. In diesem Fall gibt es aber keine Redensarten, sondern es muß dann auch der Vorgang geschildert werden.
Wird ein Zeugnis verweigert, so begründet diese Weigerung Schadenersatzforderungen des Angestellten. Im Gegensatz zu Schadensersatzforderungen wegen falscher Auskunft sind Schadenersatzansprüche wegen falschen Zeugnisses oder verweigertem Zeugnis erheblich leichter durchzufechten. Für solche Klagen sind im Gegensatz zu den Klagen auf Schadenersatzansprüche wegen falscher Auskunft die Kaufmannsgerichte zuständig.
Der Anspruch auf ein Zeugnis ist öffentlich-rechtlicher Natur, er kann durch Vertrag nicht aufgehoben und auch nicht beschränkt werden. Vielmehr bleibt der Anspruch auf ein Zeugnis 30 Jahre lang bestehen. Man wird aber nicht einem Angestellten, der nur ein Zeugnis verlangte und ein solches über Art und Dauer der Beschäftigung erhielt, zubilligen können, daß er nach längerer Zeit die Ausdehnung auf Führungen und Leistungen verlangen kann. Ein verloren gegangenes Zeugnis braucht vom Aussteller nicht noch einmal angefertigt zu werden, deshalb heißt es, die Zeugnisse aufheben und die Originale — besonders auch bei Bewerbungen — nicht aus der Hand geben. Das Dienstzeugnis ist auf Antrag des Angestellten kosten- und stempelfrei durch die Polizeibehörde zu beglaubigen.
Konkurrenzklauseln.
Der wundeste Punkt in den Dienstverträgen der Reisenden ist die sogenannte Konkurrenzklausel, die Wettbewerbsabrede. Leider gibt es heute nicht nur die offenen Konkurrenzklauseln, gegen die man sich schützen kann, indem man sie nicht eingeht, sondern es gibt heute eine ganze Anzahl Branchen und Betriebe, in denen Vereinbarungen über das gegenseitige Beschäftigen von Angestellten getroffen sind, die weit über den Rahmen der vertraglichen Wettbewerbsabrede hinausgehen. Die Konkurrenzklausel ist allerdings ohnehin im allgemeinen ein Attentat auf den gesunden Menschenverstand. Ich rufe mir einen Dienstmann, einen Maurer, einen Droschkenkutscher. Ich lasse ihn warten, ehe ich ihn mit der eigentlichen Dienstleistung betraue. Ob der Mann wohl umsonst wartet? Der Reisende aber, der Konkurrenzklauseln eingeht, muß warten, solange es ihm der Vertrag gebietet, ehe er sein ganzes Können verwerten kann und — niemand entschädigt ihn dafür. Es wäre mit der Anwendung der Konkurrenzklausel gewiß schon längst nicht mehr so schlimm, wenn die Zahl derer, die eine Konkurrenzklausel abschließen, weil sie sie doch nicht zu halten gedenken, nicht so erschreckend groß wäre.
Was ist die Konkurrenzklausel? Eine einseitige Schutzmaßregel des Prinzipals zum Schaden des Reisenden, ohne Gegenleistung des Prinzipals. Da hofft der Angestellte, es würde der Prinzipal nicht auf die Einhaltung bestehen, vielleicht stellt der Prinzipal selbst so etwas in Aussicht. Oder der Reisende meint, daß die Konkurrenzklausel zu weit gehe und vom Gericht doch für ungültig erklärt werden würde. Oder er gibt sich gar der Hoffnung hin, die Konkurrenzklausel könne ihm nichts anhaben, weil sie keine Konventionalstrafe vorsieht. Das alles sind Selbsttäuschungen.
Sehen wir uns nun die Konkurrenzklausel recht genau an; wir können sie gar nicht mißtrauisch genug ansehen, so gefährlich legt sie sich uns um die Füße, uns am Ausschreiten hindernd. Grundsätzlich ist die Konkurrenzklausel nur nichtig, wenn sie mit Minderjährigen vereinbart wird. Dabei macht es nichts aus, ob sie mit dem Minderjährigen oder mit dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wird. Soweit das aber nicht in Betracht kommt, ist auch die schärfste Konkurrenzklausel immer bedingt gültig. Die Fälle, wo Konkurrenzklauseln als nichtig erklärt wurden, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, sind sehr selten. Erfreulicherweise hat wenigstens das Reichsgericht erkannt, daß eine Konkurrenzklausel auf Ehrenwort unsittlich und deshalb nichtig ist.
Eine Konkurrenzklausel ist insoweit nichtig, als sie nach Zeit, Ort und Gegenstand dem Reisenden Beschränkungen auferlegt, die ihm das Fortkommen unbillig erschweren. Da aber liegt der Hase im Pfeffer. Wann wird das Fortkommen unbillig erschwert? Das ist die eine Frage. Ist sie beantwortet — und sie kann sehr zuungunsten des Reisenden beantwortet werden —, dann ist die Abrede doch immer so weit noch verbindlich, als sie — nach der Ansicht des Richters — das Fortkommen nicht unbillig erschwert.
War da in einer landwirtschaftlichen Maschinenfabrik ein Reisender. Er hatte auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben. Sie untersagte ihm, in einem Zeitraum von drei Jahren in Stellung zu gehen oder sich selbständig zu machen in einem Betrieb, der landwirtschaftliche Maschinen herstellte oder vertrieb. Das Ausschlußgebiet umfaßte das ganze Deutsche Reich, Böhmen und die Schweiz. Eine Konventionalstrafe war vereinbart, außerdem sollte aber der Reisende auch noch den entstehenden Schaden tragen, und der Prinzipal hatte sich trotzdem noch vorbehalten, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Als nun die Sache vor den Richter kam und der verklagte Handlungsgehilfe behauptete, die Konkurrenzklausel erschwere ihm unbillig das Fortkommen, da meinte der moderne Salomo, das könnte doch gar nicht der Fall sein, denn „Reisen sei Reisen, Verkaufen sei Verkaufen“, und ob nun der Beklagte Maschinen verkaufe oder Altertümer, das sei doch ganz gleich.
Es ist eben durchaus keine so seltene Ausnahme, daß der Jurist das Leben nicht versteht. Besser ist es, sich zu sichern, als auf einen verständigen Richterspruch die Hoffnung zu gründen. Nun ist eine Konkurrenzklausel nur für höchstens drei Jahre zulässig. Aber auch dann, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus festgelegt wurde, wird sie nicht etwa ganz nichtig, sondern der Richter setzt dann die Zeit „angemessen“ fest.