Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden. Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.

c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.

Haftpflicht.

Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden. Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm zwingend auferlegten Haftung begründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche Gastwirte, die gewerbsmäßig Fremde bei sich beherbergen und auch dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das veranschaulichen:

Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.

X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.

Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.

In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch für die Beschädigung der Sachen.

Umfang der Haftung.

Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.