Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.
Ein an und für sich bestehender Anspruch auf Schadenersatz muß, soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt. Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit. Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf es nicht der sofortigen Anzeige.
Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch natürlich an seinen Musterkoffern. Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind; es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.
Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die Aufnahmeverpflichtung keine Streitfrage, vielmehr ist sich die Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht. Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile — es sind allerdings fast immer Kuriositätsurteile —, die in solchem Falle eine Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn noch Raum vorhanden war.
Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen, ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.
Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt. Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet: Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit — die nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht teuer zu stehen kommen kann —, nicht nach dem Preis zu fragen.
Verspätete Abmachungen.
Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht mehr mit besonderen Klauseln kommen, wie sie immer häufiger in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein Zimmerpreisanschlag:
| Preis des Zimmers: | 2.— | Mk. |
| Frühstück: | 1.— | „ |
Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.