Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner Bequemlichkeit besondere Bedienung, so muß er diese natürlich auch bezahlen.
Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer anderen Rechtsfrage zu.
d) Paßverhältnisse im Inland.
Legitimation.
Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden während seiner Tätigkeit angehen.
Nicht jeder kann Reisende anstellen. Vielmehr ist dazu nur befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an Wiederverkäufer abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen, Korallen usw.
Waren dürfen nur aufgekauft werden bei Kaufleuten oder Personen, die selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen. Verkauft werden dürfen die Waren — abgesehen vom Detailreisen, auf das ich noch zu sprechen komme — ebenfalls nur an Kaufleute oder an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden. Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft werden, d. h. auch an Private.
Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer Legitimationskarte. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.
Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die Legitimationskarte mit sich führen, und hat sie den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen, bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur Benutzung überläßt.
Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer Gewerbelegitimationskarte ist, die in verschiedenen Zollvereins- und Handelsverträgen gefordert wird.