Beide Arten Legitimationskarten können versagt werden. Das kann dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll, mit einer abschreckenden oder ansteckender Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist, wenn der Reisende unter Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube, stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.
Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu rechnen.
e) Die Vorschriften über das Detailreisen.
Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“. Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.
Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren verkauft, sondern, abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur Bestellungen auf Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf. Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, der Detailreisende besucht Private.
Wandergewerbeschein.
Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der Detailreisende eines Wandergewerbescheins. Dieser Wandergewerbeschein unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte. Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für das Reich, aber nur, nachdem die Landessteuern entrichtet sind. So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.
Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein nur für Personen ausgestellt, die 25 Jahre alt sind. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein dürfen, kann der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.
Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener Artikel beschränkt. So dürfen nicht im Umherziehen vertrieben werden: Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern, Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen, oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis die Zahlungen voll geleistet sind.
Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher, Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.