Umgehungsversuche.

Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen- oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht, der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:

Herrn N. N. ......

Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.

Hochachtend!

Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen, ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas, und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.

f) Unlauterer Wettbewerb.

Unsittliche Konkurrenzmanöver.

Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in Kraft ist.

Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher gehört das Ausfragen und Aushorchen der Angestellten über interne Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das Beschaffen von Waren gegen den Willen des Lieferanten. Wir hatten in den letzten Jahren oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren. Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft zu kommen.