Die Fahrkarte wird zurückgenommen, wenn der Zug besetzt ist und der Reisende auch in einer höheren Klasse nicht befördert werden kann oder nicht in einer niederen gegen Rückerstattung des Preisunterschiedes befördert werden will. Die Bahnsteigsperre wird vom Betrag gekürzt; auf durchlochter Karte ist ihre Nichtbenutzung zu bescheinigen. Oft kommt es vor, daß der Reisende erst im letzten Augenblick den Bahnhof erreicht. Er kann dann ohne Fahrkarte befördert werden, er zahlt, wenn er dem Schaffner sofort unaufgefordert meldet, daß er keine Karte hat, den Fahrpreis und einen Zuschlag von 1 Mk. Hat der Reisende eine Karte, die abgelaufen ist und konnte er eine neue für die Weiterbeförderung nicht lösen, so hat er unter gleichen Voraussetzungen nur den Fahrpreis nachzuzahlen. Züge, die erfahrungsgemäß stark besetzt sind, suche man früh auf, um sich einen guten Platz zu belegen. Handelt es sich um einen D.-Zug, bekommt man gegen Vorzeigung der Fahrkarte vor Abfahrt des Zuges kostenfrei eine Platzkarte ausgehändigt. Bei einem Uebergang in eine höhere Wagenklasse (manche Schnellzüge führen nur 1. und 2. Klasse, im Kursbuch kenntlich gemacht) ist ein entsprechender Zuschlag zu zahlen. Hat man eine Fahrkarte gekauft und schon zum Teil benutzt und sieht man sich veranlaßt, einen anderen Reiseweg zu benutzen, so kann die Fahrkarte umgeschrieben werden, wenn sie dann über eine kürzere Strecke lautet. Das gleiche gilt von Fahrscheinheften. Die Schlafwagen-Benutzung kostet besondere Gebühr, die Wagen können nur von Inhabern 1. und 2. Klasse-Fahrkarten benutzt werden. Bei Zugverspätungen kann der Reisende, wenn er Anschlußfahrkarte hatte und den Anschlußzug versäumte, zur Ausgangsstation mit dem nächsten Zuge zurückkehren, er erhält dann die Kosten der Hin- und Rückreise zurückerstattet. Die Verspätung und die Zugversäumnis muß bescheinigt werden. Will der Reisende jedoch die Fahrt fortsetzen, so kann er ohne Zuschlag einen anderen Reiseweg oder einen Zug mit höherer Klasse benutzen, wenn dadurch die Ankunft am Ziel beschleunigt wird. Die Fahrkarten müssen für den Hilfsweg oder den Hilfszug umgeschrieben werden. In besonderen Notfällen ist auch die Mitfahrt im Güterzug gestattet. Der Reisende hat dann zwei Fahrkarten 3. Klasse zu lösen und einen festen Zuschlag von 3 Mk. zu entrichten.
Der Reisende kann sein Handgepäck mit in sein Abteil nehmen. Dort steht ihm der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Im Verkehr gegen Mitreisende wird man immer höflich und gefällig sein. Oft lernt man nette Menschen dadurch kennen, die es verstehen, die Langeweile der Fahrt zu verkürzen. Gegen Konkurrenten ist eine gewisse Verschlossenheit angebracht. Worin reisen Sie? so lautet die Frage, an der man fast immer den Reisenden erkennt! Am besten umgehe man die Antwort auf diese neugierige Frage. Daß im Nichtraucherabteil nicht geraucht werden darf, ist bekannt, weniger bekannt ist, daß der Reisende ein Recht darauf hat, ein Fenster zu öffnen und zwar das der Windseite entgegengesetzte. Darum wird es manchmal Streit geben, dann rufe man jedoch ruhig den Schaffner, der die Sache in Ordnung bringen wird. Gesunden Menschen schadet ein geöffnetes Eisenbahnfenster viel weniger, als die oft unerträglich schlechte Luft des Abteils. Welche Klasse man benutzen soll? Das hängt vom Geldbeutel ab! In Norddeutschland kann man ruhig 3. Klasse fahren. Im Sommer ist sie entschieden angenehmer als die zweite, und Sommer und Winter sind die Ansteckungsgefahren in ihr geringer als in der gepolsterten 2. Klasse. In Süddeutschland, besonders in Bayern rechts des Rheins und in Baden tut man gut, wenn man Personenzüge benutzen muß, die 2. Klasse zu wählen. Weil diese Länder keine 4. Klasse haben, nehmen die Personenzüge diesen Verkehr in die 3. Klasse auf. Und der Knaster der Landleute, der Duft der Marktwaren ist nicht jedermanns Geschmack. Im Ausland, auf das wir noch zu sprechen kommen, fährt man immer vorteilhafter 2. Klasse.
Wir wollen noch einmal kurz auf die Ansteckungsgefahren zurückkommen. Sie sind durchaus nicht so leicht zu nehmen. Zwar werden Personen, die sichtlich mit ansteckender Krankheit behaftet sind, entweder allein befördert oder von der Beförderung ganz ausgeschlossen, aber wem sieht man denn die ansteckende Krankheit an? Man vermeide es, die bloße Haut mit der Inneneinrichtung des Wagens in Berührung zu bringen, trage Handschuhe und schütze auch das angelehnte Denkerhaupt durch eine Reisemütze. Nach jeder Eisenbahnfahrt wasche man sich gründlich, um so etwaige Krankheitskeime zu beseitigen.
Die Gepäckbeförderung.
Gepäck. — Gepäckgebühren.
Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit, wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger, weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige Auflieferung. Soll das Reisegepäck — um solches handelt es sich jetzt — mit dem Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten, daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert, d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone, je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts (Gruppe 1: 25 kg, 2: 26–35 kg, 3: 36–50 kg, 4: 51–75 kg, 5: 76–100 kg usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird. Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer. Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen, sonst in den Räumen der Zollverwaltung.
In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn es nicht von einem zum anderen Stadtbahnhof befördert wird, selbst zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr. Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die „Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.). Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach Berlin begleiten.
Die Haftpflicht der Eisenbahn
erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.
Körperverletzung.