Fig. 3. Verladung von Waren in ein Kauffahrteischiff.
Holzschnitt aus: Buch der Zerstörung Trojas. Augsburg, Sorg. 1479.
(Steinhausen a. a. O. Abb. 17.)
Auf die Einzelheiten des Kaufaktes werden wir später zu sprechen kommen, zunächst müssen wir noch mit ein paar Worten auf die Geschäftslaufbahn des Kaufmanns zurückkommen. Als Wannenkrämer fingen natürlich nur die allerwenigsten von denen an, die uns später als Großkaufleute entgegentreten, weitaus die meisten übernahmen als Söhne von Kaufleuten einfach den väterlichen Handel. Zu ihrer Ausbildung erachtete man in wohlhabenden Familien eine auswärtige Lehrzeit, am liebsten im Auslande, für notwendig: »mancher kauffmann sendet seine suͤn in welsche land«[111]. Nach beendeter Lehrzeit tritt der junge Mann in das väterliche Geschäft ein oder er macht sich gleich selbständig, hält selbst Haus und stellt eigene Bedienstete an, die er dadurch möglichst an sein Geschäftsinteresse zu binden sucht, daß er ihnen einen gewissen Anteil am Gewinn gibt, denn »es ist vernunfftig, wenn ein kauffmann lot daz gesind, den gadenknecht auch teil haben am gewerb, wann sie seind desto trüwer, vnd schencken dester minder hinweg, so sie an yeglichem ding ir teil haben des verkauffens«[112]. Derweilen besorgt er selbst die Geschäftsreisen, unterhält die überseeischen Beziehungen — »iedermann weiß, mit was sorg und arbeit die kaufleut daraffter faren biß gon india, sie fliehen armuͦt durch wasser vnd erdtreich«[113] — und endlich führt er die Verbindungen mit den Mitgliedern seiner Handelsgesellschaft[114], »da etwann acht oder zehn kauffmann ir gelt zuͦsammen legen, kauffmannschatz damit zu treiben, ayner ligt zuͦ Rom der ander zu Venedig, der drit zuͦ Nürnberg, der vierd zuͦ Antorff«[115]. Zur näheren Charakterisierung dieser Genossenschaften, die übrigens, wenn irgend möglich aus Angehörigen ein und derselben Familie sich zusammensetzten, wird es genügen, noch die Worte anzuführen, mit denen Geiler (Brösaml. II. fol. 35) sich darüber äußert: »In der grossen gesellschaft, da seind die kauflüt miteinander verpflicht. Da legt einer fünft hundert güldin, einer zwei hundert güldin, vnd haben ir gewerb zuͦ Venedig, zuͦ Lugdun, zuͦ Antorff, vnd vberal ire verweßer. Wenn einer gewint oder verlürt, so gewinnen oder verlieren sie alle zusammen, vnd wenn sie zusammen kummen, so seind ettwann zwei tausent güldin gewunnen, so wissen sie bei der rechnunge, was yeglichem gehört, nachdem vnd er gelert hat.« Die verschieden große Beteiligung der Mitglieder, das gemeinsam getragene Risiko, die Arbeit an den einzelnen Niederlassungsorten, das Wirken der Verweser dortselbst, schließlich die Generalversammlung der Mitglieder und die Verteilung des Gewinnes entsprechend dem Maße ihrer Beteiligung und ihrer Geschäftsgewandtheit, das alles hat Geiler in jenen wenigen Worten sehr hübsch und anschaulich zusammengestellt.
Wir wenden uns der Schilderung des Kaufaktes zu, und indem wir den Käufer beim Eintritt in den Kaufmannsgadem begleiten und die ausgelegte Ware ins Auge fassen, erinnern wir uns dessen, was wir über die häufigen Fälschungen gehört haben, und treten nicht ohne Mißtrauen an die Auslage heran. In der That zeigt sich bald, daß dasselbe berechtigt ist, und wir wundern uns nicht mehr allzusehr, wenn wir im Jahre 1512 Murner in seiner Schelmenzunft (Kap. XXV) schelten hören:
»Wer nit schmieren kan eyn fall,
Mit hunig streichen gifft und gall,
Saur mit sieß vermischen kan:
Der kum in die meß gon Franckfurt gan.
Do lernstu wol des kouffmans dandt,