IV
Aufruf von Bürgermeister und Rat der Stadt Eckernförde[536]

Wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Eckernförde, fügen allen, so daran gelegen, hiedurch zu wissen:

Demnach der auswärts sowohl als hieselbst unter dem Namen Comte de Saint-Germain und Welldone bekannte und sich in den letzten 4 Jahren in hiesigen Landen aufgehaltene Herr Graf von Saint-Germain ohnlängst hieselbst zu Eckernförde Todes verfahren, dessen Nachlaß unter gerichtlicher Versiegelung genommen und es nötig gefunden worden, sowohl an seine etwanige Intestaterben, inmaßen von einem nachgelassenen Testamente bis hiezu nichts constiret[537], als an dessen etwanige Gläubiger ein öffentliches Proclama, diese Erbrechte und Forderungen gehörig anzugeben und zugleich in einem gewissen Termin zu rechtfertigen, ergehen zu lassen, —

als befehlen wir hiedurch allen und jeden, welche an den Nachlaß des obgedachten, hieselbst verstorbenen, sich genannten Grafen von Saint-Germain und Welldone einige, zu Recht bestehende Praetensiones[538] und Ansprüche, dieselben rühren her vel ex capite hereditatis, vel debiti, vel alio quocungue capite vel causa[539] sie immer wollen, zu haben vermeinen, hiemit ein für allemal und sub poena praeclusi[540], daß sie solche samt und sonders, und zwar die Einheimischen innerhalb 6, die Auswärtigen aber innerhalb 12 Wochen a die publicationis[541], im hiesigen Stadt-Secretariat rechtsbehörig angeben, die in Händen habende Documenta und Beweistümer in originali produciren, beglaubte Abschriften davon beim Protocollo zurücklassen, auch die unter hiesigem Foro[542] nicht Angesessenen Procuratores[543] ad Acta bestellen, mit der ausdrücklichen Commination[544] und Verwarnung, daß diejenigen, welche solches in den praefigirten[545] 6 und 12 Wochen zu thun verabsäumen, nach deren Ablauf nicht weiter gehöret, vielmehr praecludiret[546] und ihnen dann als itzt, und itzt als dann, perpetuum silentium[547] imponiret sein solle. Inmaßen dann auch zu Justificirung dieser Angaben sämtliche Profitentes[548] hiedurch ein für allemal und also peremtorie[549] citiret und verobladet werden, am 14. October dieses Jahres coram Magistratu[550] zu erscheinen, ihre Angaben gehörig zu justificiren und nach vorkommenden Umständen und Beschaffenheit des Nachlasses rechtliche Verfügung und Erkenntnis, eventualiter der Erstigkeit halber, zu gewärtigen. Wornach sich ein jeder, dem daran gelegen, zu achten und für Schaden zu hüten hat.

Signatum Eckernförde, den 3. April 1784.

Bürgermeister und Rat hieselbst.

V
Nachruf des Professors Remer in den „Neuen Braunschweigischen Nachrichten“

In dem 56. Stück der „Nachrichten“ vom 6. April 1784 heißt es: „Der große Chemiker Macquer[551] ist in Paris im vorigen Monate gestorben, wie auch in demselben der bekannte marktschreierische Herumstreicher der Graf von Saint-Germain.“

In dem 59. Stück vom 12. April steht der folgende Widerruf[552]: