So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.

Weiters verlangt das Gesetz tödtliche Waffen.

Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere, lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.

Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf — ein Duell — wie das Boxen der Engländer.

Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.

Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle, oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell angesehen.

Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.

Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.

Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.

Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden: