Art. 10. — Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.
Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 11. — Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.
Art. 12. — Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.
Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den bevorstehenden Kampf zu constatiren.
Art. 13. — In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen vorschriftsmässigen Säbel bedienen.
Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten sichergestellt worden sein. (Siehe: [Beschaffenheit der Waffen].)
Art. 14. — Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben.